Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 22/90
- Datum
- 14.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt einen rechtlich als "Hang zu erheblichen Straftaten" zu würdigenden Hang voraus, der die Gefahr für die Allgemeinheit begründet.
Für die Gefahrlichkeitsprognose nach § 66 Abs. 1 StGB ist auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung abzustellen.
Eine bloße Hoffnung auf künftig veränderte Lebensumstände oder unbestimmte Vermutungen über Besserung beseitigen die Gefahrlichkeit nicht; hierzu sind konkrete, tatsachenbasierte Anhaltspunkte erforderlich.
Bei der Gefährlichkeitsbewertung sind auch Vorstrafen zu berücksichtigen, die formal nicht die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllen, soweit sie symptomatischen Charakter für den Hang des Täters haben.
Sind die Gründe für die Versagung bzw. Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung widersprüchlich oder unzutreffend, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; dies kann auch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erfordern, wenn die Sicherheitsmaßnahme die Strafbemessung beeinflusst haben könnte.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 15. September 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Burghart Kurt P. C____, ████, geboren am ██ 1943 in ██████ (Ostpreußen), wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm Dr. als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ███ ██████ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. September 1989 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Verhängung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen.
Mit der Sachrüge greift die Revision der Staatsanwaltschaft den Rechtsfolgenausspruch des Urteils an und macht geltend, das Landgericht habe die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerhaft abgelehnt.
Die Revision hat Erfolg.
Das Landgericht geht davon aus, dass die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sowie ein „Hang zu erheblichen Straftaten“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind; es meint jedoch, die Gefahrlichkeitsprognose des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht in der zu fordernden Deutlichkeit stellen zu können.
Das Landgericht verkennt ersichtlich nicht, dass § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB einen „Hang zu erheblichen Straftaten“ voraussetzt (UA S. 37), die geeignet sind, den Rechtsfrieden in empfindlicher Weise zu stören (vgl. BGH MDR 1980, 326; BGHR StGB § 66 I Erheblichkeit 1 und Hang 4). Dem steht nicht entgegen, dass bei der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens nur von einem Hang zur Begehung von Straftaten die Rede ist. Der „Hang“ ist ein Rechtsbegriff, der der rechtlichen Würdigung des Tatrichters unterliegt.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Gefahrlichkeitsprognose verneint, halten rechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand. Sie stehen schon im Widerspruch zu anderen Urteilsausführungen, mit denen das Landgericht darlegt, es habe sich der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen – der Angeklagte disponiere auf Grund seines Hanges auch in Zukunft zur Begehung von Straftaten; es sei zu erwarten, dass es zu weiteren Straftaten komme, dies entspreche seinem Persönlichkeitsbild – „aus eigener Beurteilung voll inhaltlich angeschlossen“ (UA S. 34). Nach diesen Ausführungen wäre auch die weitere materielle Voraussetzung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB – Gefahrlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit – erfüllt und die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB zu verhängen.
Tatrichter kein Ermessen einräumt, wenn die Strafkammer mit dieser Wendung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass sie sich den medizinischen Ausführungen des Gutachters insbesondere zu den seine Persönlichkeit des Angeklagten, den Hang ausmachenden Persönlichkeitsmerkmalen, inhaltlich anschließt, ohne über die rechtlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu befinden, begegnen die Gründe, mit denen die Verhängung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Hangtäter ist für die Allgemeinheit gefährlich, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und dies eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellt. Diese Wahrscheinlichkeit ist regelmäßig schon dann gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter feststeht (BGHSt 1, 94, 997; BGHR StGB § 66 I Gefahrlichkeit 1 mit weiteren Nachweisen).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefahrlichkeitsprognose ist derjenige der Urteilsfindung (BGHSt 25, 59; BGH NStZ 1985, 261; BGHR StGB § 66 I Hang 3).
Wenn das Landgericht der in der vorliegenden Tat zum Ausdruck gekommenen, gegenüber früheren Taten noch gesteigerten Gefahrlichkeit des Angeklagten – Verwendung einer scharfen Faustwaffe – entgegenstellt, dass der weitere Lebensweg dem 46 Jahre alten Angeklagten mit zunehmendem Alter Anlass geben werde, in Zukunft keine erheblichen Straftaten mehr zu begehen, so ist dies lediglich eine durch Tatsachen nicht belegte Vermutung über eine ungewisse zukünftige Entwicklung oder die Möglichkeit künftiger Besserung.
Hoffnung auf künftig sich ändernde Lebensumstände können die Gefahrlichkeit eines Täters nicht ausräumen (BGHR StGB § 66 I Hang 3; Stree in Schönke/Schröder, 23. Aufl., § 66 Rdn. 36; Hanack LK, 10. Aufl., § 66 Rdn. 146; Horn SK § 66 Rdn. 20). Irgendwelche zwischen Tatbegehung und Aburteilung eingetretenen einschneidenden Änderungen im persönlichen Lebensbereich des Angeklagten, die geeignet sein könnten, seine zukünftige Gefahrlichkeit entfallen zu lassen (vgl. BGHR StGB § 66 I Gefahrlichkeit 1 und Hang 3; BGH StV 81, 621), zeigen die Urteilsgründe nicht auf. Es ist im Gegenteil festgestellt, dass sich die Freundin des Angeklagten, mit der er zur Tatzeit zusammenlebte, inzwischen von ihm abgewandt hat.
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass seit dem letzten überdurchschnittlich schweren Delikt – gemeint ist ersichtlich die Verurteilung vom 26. März 1979 wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, begangen im März 1978 – schon Jahre vergangen waren, bevor der Angeklagte die der Verurteilung zugrunde liegende Tat vom 5. Dezember 1988 beging, lässt es außer Acht, dass der Angeklagte in der Zwischenzeit etwa sieben Jahre in Haft war. Die letzte Haftentlassung erfolgte am 27. November 1987. Das Landgericht hat auch ersichtlich nicht mit in seine Erwägungen einbezogen, dass der Angeklagte 1983 und 1984 noch dreimal, davon zweimal wegen Körperverletzungsdelikten, zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, die er verbüßt hat. Bei der Gefahrlichkeitsprognose sind jedoch auch solche Vorstrafen, die nicht die formalen Voraussetzungen des § 66 Nr. 1 und 2 StGB erfüllen, auf ihren Symptomcharakter zu überprüfen und gegebenenfalls neben den für § 66 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorverurteilungen in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. Hanack aaO Rdn. 158).
Wenn das Landgericht dem Angeklagten weiter zugutehält, dass er zum Prostitutions- und Zuhältermilieu Abstand gewonnen hat, so spricht dies nicht ohne Weiteres gegen die fortdauernde Gefahrlichkeit. Das Landgericht berücksichtigt nicht, dass der Angeklagte seit 1963 sechzehnmal, überwiegend wegen Gewalttaten, verurteilt wurde und deshalb über 20 Jahre in Haftanstalten verbracht hat. Diese, den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Taten wurzelten nur zum Teil im Prostitutionsmilieu. Insbesondere die letzten drei Vorverurteilungen sind nicht in diesem Umfeld begangen worden.
Die Aufhebung des Urteils, soweit die Verhängung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt zu Gunsten des Angeklagten zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Strafe, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger bemessen worden wäre (vgl. BGHR StGB § 66 I Gefahrlichkeit 1 und 2, Hang 3 und 4).
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte das Landgericht wiederum die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB feststellen, so wird es genauer als bisher darzulegen haben, dass Rückfallverjährung nicht eingetreten ist. Für die Berechnung des Zeitraums von fünf Jahren (§ 66 Abs. 3 Satz 3 StGB) kommt es nur auf die nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB wesentlichen Taten an, für die Einzelstrafen von mindestens einem Jahr verhängt worden sind. Die zwischen diesen Taten liegenden Verwahrungszeiten müssen festgestellt werden, da sie gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 StGB in die Berechnung der für die Verjährung maßgeblichen Fünfjahresfrist nicht einzubeziehen sind (BGHR StGB § 66 III Fristberechnung 1 und 2).
| Gribbohm | Kutzer | Rissing-van Saan | |||
| Zschockelt | Harms |