Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Einstellung und Verwerfung der Revision in einem Verfahren wegen schweren Bandendiebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 228/97
Datum
09.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Das Verfahren in einem Anklagefall (Fall 28) wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt, wodurch der entsprechende Schuldspruch und die Einzelstrafe entfallen. Die übrige Revision wurde verworfen. Eine Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB war mangels erforderlicher Verknüpfung zwischen Suchtneigung und Taten nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig einstellen; die Einstellung führt zum Wegfall des Schuldspruchs für den betreffenden Fall und zur Übernahme der insoweit angefallenen Kosten und notwendigen Auslagen durch die Staatskasse.

2

Bei der Revisionsnachprüfung nach §349 Abs.2 StPO wird die Revision verworfen, wenn keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden.

3

Ein Aufhebungsantrag nach §349 Abs.4 StPO, der die unterbliebene Entscheidung über eine Maßregel beanstandet, kann zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten wirken.

4

Für die Anordnung einer Unterbringung nach §64 StGB ist eine konkrete Verknüpfung zwischen einer Neigung bzw. Sucht und den abgeurteilten Straftaten erforderlich; fehlt diese Verknüpfung, ist die Maßregel nicht anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 13. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 228/97 vom 9. Juli 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1997 gemäß § 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Dezember 1996 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten ein Verbrechen des schweren Bandendiebstahls, begangen zwischen dem 16. und 18. März 1996 zum Nachteil des S. (Fall 28 der Anklageschrift), zur Last gelegt wird; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte K. des schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls, des Diebstahls sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat stellt das Verfahren im Fall 28 der Anklage auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge.

Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass sich die weggefallene Einzelstrafe auf den Gesamtstrafenausspruch von vier Jahren Freiheitsstrafe (Summe der insgesamt verhängten Einzelstrafen: 23 Jahre und vier Monate) ausgewirkt hat.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere drängte sich nach den getroffenen Feststellungen für den Tatrichter die Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB nicht auf. Der Angeklagte ist seit seinem 15. Lebensjahr mehrfach wegen serienmäßig begangener Diebstahlstaten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden, und zwar lange bevor er überhaupt begonnen hatte, Betäubungsmittel zu konsumieren und vor seiner etwa seit dem Jahre 1992 bestehenden Kokainabhängigkeit. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte bei der Ausführung der Taten nicht unter dem Einfluss von Drogen gestanden, weil das nach seinen eigenen Angaben für ihn eine „Sache der Ehre“ ist und er „Profi“ sei (vgl. UA S. 49).

Danach fehlt es an der für die Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB erforderlichen Verknüpfung zwischen einem möglicherweise vorliegenden Hang im Sinne des § 64 StGB und den abgeurteilten Straftaten.

Der Senat ist auch diesbezüglich an der Beschlussverwerfung nicht gehindert. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGHR StPO § 349 II Verwerfung 3).

Rissing-van SaanKutzerBoetticher
MiebachWinkler
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