Revision: Strafausspruch wegen Alkoholbeeinflussung aufgehoben, Schuldfrage bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 228/54
- Datum
- 26.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Verletzten ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen; der Tatrichter entscheidet nach Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände (§ 61 Nr. 2 StPO).
Bei Sexualdelikten gegen dem Täter bekannte Frauen ist die Beweiswürdigung insbesondere hinsichtlich der inneren Tatseite mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen.
Das Revisionsgericht ist an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden, sofern die gezogenen Schlussfolgerungen denkgesetzlich möglich sind.
Bei alkoholbedingter Beeinflussung hat das Gericht gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen verminderter oder fehlender Zurechnungsfähigkeit vorliegen; bloße Pauschalfeststellungen zur Alkoholisierung genügen nicht.
Zielgerichtetes oder planmäßiges Handeln schließt die Möglichkeit verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht aus; die Frage der Zurechnung ist gesondert zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 14. Dezember 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ███ ████████████████ █████ █, geboren am ███ in █████████████, wegen Notzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Vey Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, ███████████████ ████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ bei der Verkündung
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 14. Dezember 1953 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Notzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1.) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Zeuginnen Lina ████ und Christine ██ hätten auf keinen Fall vereidigt werden dürfen. Sie seien geschädigt und am Ausgang des Strafverfahrens interessiert.
Dem kann nicht beigetreten werden. Der Tatrichter kann von der Vereidigung eines Verletzten absehen, § 61 Nr. 2 StPO. Zweifellos waren hier beide Zeuginnen durch das Vorgehen des Angeklagten verletzt. Die Tatsache stand jedoch ihrer Vereidigung nicht entgegen. Das Landgericht konnte bei der Beschlußfassung, ob sie stattzufinden habe, alle Umstände berücksichtigen (BGHSt 1, 175). Daß es dabei sein Ermessen rechtsirrig ausgeübt hätte, läßt sich nicht erkennen.
2.) Mit der Sachbeschwerde wendet sich die Revision dagegen, daß die Strafkammer entgegen der Lebenserfahrung den Darstellungen beider Zeuginnen gefolgt sei. Sie macht geltend, die beiden hätten sich so verhalten, daß der Angeklagte sich der Ernstlichkeit ihres Widerstandes nicht bewußt geworden sei. Die ██ sei mit dem Angeklagten gut bekannt gewesen, habe mit ihm Küsse ausgetauscht und in der Hauptverhandlung eingeräumt, sie wäre mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, wenn sie eine halbe Stunde länger Zeit gehabt hätte. Auch die Aussage der ████ sei zur Widerlegung der Verteidigung des Angeklagten ungeeignet, zumal sie ihn zu sich allein in die Wohnung gelassen, mit ihm Wein getrunken und bei dem angeblichen Angriff des Angeklagten nicht geschrien habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß in Fällen der Notzucht gegenüber dem Täter bekannten Frauen die Beweiswürdigung mit besonderer Sorgfalt vorzunehmen ist. Namentlich muß der inneren Tatseite große Aufmerksamkeit zugewendet werden, weil das Bewußtsein der Ernstlichkeit des Widerstandes unter Umständen fehlen kann, wenn die Angegriffene sich von dem Täter Handgreiflichkeiten hat gefallen lassen. Hier lagen aber so viele, den Angeklagten belastende Einzeltatsachen vor, daß die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht als denkwidrig angesehen werden kann. Sind die von ihm gezogenen Schlüsse denkgesetzlich möglich, so kann die Revision gegen das Urteil nichts ausrichten.
a) Nach den Feststellungen hat die ██ die Zudringlichkeiten des Angeklagten abgewehrt. Er hat ihr dann das Kleid heruntergerissen und sie am Hals gewürgt, um den außerehelichen Beischlaf zu erzwingen. Hierauf hat er ihre Beine gewaltsam auseinandergedrückt und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Alles hat sich im Kraftwagen des Angeklagten abgespielt.
Gegen die Glaubwürdigkeit der Schilderung der Zeugin ██ könnten vielleicht Bedenken bestehen, weil die Ausübung des Geschlechtsverkehrs in der Enge des Personenkraftwagens bei ernsthafter, tatkräftiger Abwehr schwieriger ist als ohne eine solche Beengung. Sie werden aber ausgeräumt durch die Feststellung, daß der Angeklagte die Lehne eines Vordersitzes heruntergeklappt und das Mädchen so stark am Hals gewürgt hat, daß es für Augenblicke benommen war. Daß der Angeklagte unter Ausnutzung dieser die Widerstandskraft beseitigenden oder erheblich herabsetzenden Wirkung der Gewalt die Tat begangen hat, konnte das Landgericht ohne Verstoß gegen die Lebenserfahrung annehmen. Das war insbesondere möglich, weil noch andere Umstände für die Bewertung des Sachverhalts durch den Tatrichter sprechen, darunter vor allem die von unbeteiligten Zeugen bestätigten Kratzwunden am Hals der ██ und die Beschädigung ihrer Kleidung. Darüber, daß sie erklärt hatte, sie würde bei ausreichender Zeit in den Geschlechtsverkehr eingewilligt haben, enthalten die Urteilsgründe nichts. Die zu diesem Punkt von der Revision aufgestellte Behauptung kann deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.
b) Das Entgegenkommen der Zeugin ████ vor der Tat konnte in dem Angeklagten zunächst die Hoffnung erwecken, sie werde mit seinem Vorgehen einverstanden sein. Sie hatte ihm den Haustürschlüssel hinuntergeworfen, in ihrer Wohnung mit ihm Wein getrunken und ihn am Ende ihrer Unterhaltung als schönen Mann bezeichnet. Dadurch kann sie ihn zu seinem Angriff gereizt haben. Aber hernach, als sie sich seinem Verlangen nach Gestattung des Geschlechtsverkehrs widersetzte, hat er nach Ansicht des Tatrichters die Ernsthaftigkeit ihrer Abwehr erkannt. Diese Würdigung ihrer Aussage ist denkgesetzlich nicht ausgeschlossen.
Allerdings weist die Revision nicht mit Unrecht auf das in mancher Hinsicht eigenartige Benehmen der ████ während und nach der Tat hin. Sie hat den Angeklagten nicht wegen Notzucht angezeigt, sondern sich zuerst brieflich an ihn gewandt und dann in einem anonymen Schreiben an die Polizei ihn des Schmuggels und der Unzucht zwischen Männern bezichtigt. Erst auf seine Verteidigung hin hat sie das Verbrechen der Notzucht zur Sprache gebracht. Die deswegen gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage vorgebrachten beachtlichen Bedenken hat aber das Landgericht, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zu überwinden vermocht. Es hat sich von der Richtigkeit der Bekundung überzeugt. Die für diese Beurteilung gegebene Begründung widerspricht den Denkgesetzen nicht. Das Revisionsgericht ist daher an die Beweiswürdigung gebunden.
3.) Demnach hat der Angeklagte in beiden Fällen den Tatbestand eines Verbrechens der Notzucht verwirklicht. Die äußere und innere Tatseite sind rechtsbedenkenfrei festgestellt. Daß der Angeklagte für seine Handlungsweise trotz Alkoholgenusses strafrechtlich verantwortlich ist, nimmt das Urteil an. Es bemerkt dazu, er könne sich in beiden Fällen nicht darauf berufen, daß er durch übermäßigen Alkoholgenuß enthemmt gewesen sei. Damit sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB als ausreichend verneint anzusehen, zumal nach den Feststellungen der Angeklagte nicht schwer betrunken war und die Revision selbst seine Zurechnungsunfähigkeit nicht geltend macht. Der Schuldspruch ist somit nicht zu beanstanden.
Anders steht es mit dem Strafausspruch.
Die Zeugin █████ hat wahrgenommen, daß der Angeklagte „wenn auch nicht betrunken, so doch auch nicht völlig nüchtern“ gewesen sei. Er sprach bei ihr weiterhin dem Wein zu, den er mitgebracht hatte, und erzählte, er habe „die ganze Nacht hindurch gefeiert“.
Ebenso war es im Falle ███. Der Angeklagte hatte vor dem Zusammentreffen mit ihr Bier und Branntwein getrunken. Er hat sich in der Hauptverhandlung damit verteidigt, zur Tatzeit so betrunken gewesen zu sein, daß er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern könne. Auf Grund dieser in beiden Fällen vorliegenden Alkoholbeeinflussung des Angeklagten war die Strafkammer verpflichtet, auch der Frage ihr Augenmerk zuzuwenden, ob bei ihm die Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Im Hinblick darauf, daß Alkohol gerade bei Sittlichkeitsverbrechen enthemmend wirkt, kann die obenerwähnte kurze Bemerkung des Urteils über die Alkoholwirkung nicht auch für die Beantwortung der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als genügend erachtet werden. Das gilt um so mehr, als die Begründung, wonach die „gesamte Art seines Vorgehens ein zielsicheres und planmäßiges Handeln“ offenbare, rechtsfehlerhaft ist. Zielbewußtes Handeln steht der Annahme von Zurechnungsunfähigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht entgegen (RGSt 63, 46; 67, 149; BGHSt 1, 384).
Da die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB die Strafrage betrifft (RGSt 69, 110), war nur der Strafausspruch aufzuheben, die weitergehende Revision zu verwerfen.
| Rotberg | Busch | Maaß | |||
| Koeniger | Martin |