Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert – versuchte schwere räuberische Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 227/99
- Datum
- 16.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch abändern, wenn die rechtliche Würdigung der Tat eine andere rechtliche Qualifikation der strafbaren Handlung ergibt.
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere Straftatbestände aus einer einheitlichen, nicht in ihrem Ablauf getrennten Tatmehrheit herrühren und sich damit rechtlich zu einer Gesamtwürdigung eignen.
Der Versuch einer Straftat ist strafbar, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt; fehlende Vollendung steht der Strafbarkeit des Versuchs nicht entgegen.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung ergibt und kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 4. März 1999
Rubrum
Bundesgerichtshof ████████ █████████ 3 StR 227/99 vom 16. Juli 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. März 1999 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung – jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen – verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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