Teilvorwegvollzug vor Unterbringung nach §64 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 227/94
- Datum
- 12.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung nach § 64 StGB ist nur zulässig, soweit er zur Rehabilitation des Verurteilten erforderlich ist und durch konkrete Feststellungen belegt wird, dass der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
Allein die Behauptung, der Therapieerfolg trete mit „größerer Wahrscheinlichkeit" erst nach Verbüßung eines Teils der Strafe ein oder die Möglichkeit einer Entlassung aus der Therapie in Freiheit bestehe, genügt nicht als tragfähige Begründung für einen Vorwegvollzug.
Untersuchungshaft ist auf einen vorwegzunehmenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen; liegt bereits Untersuchungshaft vor und sind keine neuen entscheidungserheblichen Gründe zu erwarten, kann eine Rückverweisung entbehrlich sein.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kann neben einer Freiheitsstrafe getroffen werden; dies rechtfertigt jedoch nicht automatisch einen Vorwegvollzug der Strafe ohne spezifische, zur Zweckerreichung führende Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 20. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 227/94
vom 12. August 1994
in der Strafsache gegen ██████ 1956 in DCJ, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Januar 1994 dahin abgeändert, dass der angeordnete Vorwegvollzug von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen und angeordnet, dass zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken sind. Zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von einem Jahr verhängt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist deshalb unzulässig.
Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Schuld- und Strafausspruch nicht auf. Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung, die schon den vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93 – (NJW 1994, 1663) hierfür aufgestellten Anforderungen nicht genügt hatte, beschwert den Angeklagten nicht. Die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB ist ebenso frei von Rechtsfehlern wie diejenige nach § 64 StGB.
Dagegen hat die Anordnung, dass zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind, keinen Bestand. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet nicht nur die Dauer des angeordneten Teilvorwegvollzuges der Freiheitsstrafe, die, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hier dazu führen kann, dass der Vollzug der Maßregel sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirkt, sondern bereits die Anordnung des Vorwegvollzugs selbst. Das Landgericht führt zur Begründung lediglich aus, dass nach den Darlegungen des Sachverständigen der Therapieerfolg mit „größerer Wahrscheinlichkeit“ erst dann eintreten werde, wenn der Ange-
klagte zunächst einen Teil der Freiheitsstrafe verbüße, dann mit der Therapie beginne und aus der Therapie in die Freiheit entlassen werde.
Diese Begründung trägt die Anordnung des Vorwegvollzuges nicht. Ein (Teil-)Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe ist nur insoweit zulässig, als er im Interesse einer Rehabilitation des Verurteilten erforderlich ist (vgl. BGHSt 33, 285; BGH NStZ 1988, 216), was die Feststellung voraussetzt, dass der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (vgl. BGHR StGB § 67 II Zweckerreichung, 5, 10, 11 und 12). Wie den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils entnommen werden kann, ist der Angeklagte therapiewillig. Der bloße Hinweis auf die durch einen Teilvorwegvollzug eröffnete Möglichkeit der Entlassung aus der Therapie in die Freiheit belegt für sich genommen keine Umstände, die eine Ausnahme von der Regel der Vollstrekkungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB rechtfertigen können.
Der Senat hat davon abgesehen, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Frage eines Teilvorwegvollzuges der Strafe zurückzuverweisen. Der Angeklagte befindet sich seit dem 20. Juli 1993 für diese Sache in Untersuchungshaft, die auf einen vorwegzuvollziehenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen ist (BGH NStZ 1991, 508). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Gründe festzustellen sind, die den Vorwegvollzug eines die verbüßte Untersuchungshaft übersteigenden Teils der erkannten Freiheitsstrafe tragen können.
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