BGH: §86a-Verurteilung entfällt, §86-Verurteilung wegen Propagandamittel bleibt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 227/93
- Datum
- 09.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tatbestand des §86a StGB setzt voraus, dass das verwendete Zeichen als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation im historisch-objektiven Sinn zu werten ist; nicht jede politisch-aggressive Symbolik genügt diesem Merkmal.
Die Beurteilung, ob ein Zeichen Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation ist, richtet sich nach seiner objektiven Eignung und historischen Zuordnung; eine Faust durchschlagende Hammer-und-Sichel-Darstellung mit dem genannten Slogan ist hierfür nicht ausreichend.
Ein Verbreiten von Propagandamitteln nach §86 Abs.1 Nr.4 StGB kann durch Kleidung (z.B. T‑Shirt‑Aufdruck) verwirklicht werden, wenn die Zielrichtung, die vom Verwender verfolgte Absicht und das Verständnis beim Adressatenkreis die propagandistische Wirkung tragen.
Der Wegfall einer tateinheitlichen Nebenverurteilung wirkt nicht zwangsläufig auf die bereits gebildete Strafzumessung ein, wenn die verbleibende Haupttat die verhängte Strafe trägt und die Strafzumessungsgründe hierdurch unberührt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 227/93 vom 9. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ███, dort geboren am ████, Norbert ██, wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 9. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 1992 dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 86a StGB muss entfallen. Denn eine Hammer und Sichel durchschlagende Faust, die von den Worten "Rotfront verrecke" eingerahmt wird, war kein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation. Der Schuldspruch wegen eines Vergehens nach § 86 StGB ist dagegen nicht zu beanstanden. Jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen der Verwendung des T-Shirts mit dem genannten Aufdruck, insbesondere wegen der vom Angeklagten verfolgten Zielrichtung und des ihr entsprechenden Verständnisses der durch den Aufdruck betroffenen "Antifaschisten", war es ein Propagandamittel im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Die Strafzumessungserwägungen zur Höhe der verhängten Geldstrafe werden von dem Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 86a StGB nicht berührt.
| Ruß | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Blauth |