Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verurteilung auf § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 227/89
Datum
28.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das OLG-Urteil wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft beschränkt der Senat die Verurteilung auf § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB und streicht den Verweis auf Artikel 7 Abs. 1 Nr. 4 StrÄndG; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Das Revisionsgericht kann die Verurteilung auf eine bestimmte Strafvorschrift beschränken, wenn die Bundesanwaltschaft zustimmt (vgl. § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO).

3

In der Urteilsformel sind angeführte oder angewendete Vorschriften entsprechend zu ändern oder zu streichen, wenn eine inhaltliche Beschränkung der Verurteilung dies erfordert.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 227/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ in 078 den ████████████ Dr. Viktor ███ ████ ████████████████, geboren am 0. ███ 1951 in [REDACTED] (UdSSR),

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird nach entsprechender Zustimmung der Bundesanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO die Verurteilung auf die Strafvorschrift des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB beschränkt und in der Liste der angewendeten Vorschriften „Artikel 7 Abs. 1 Nr. 4 StrÄndG“ gestrichen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltRußKutzer
KrauthRissing-van Saan
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