Revision: Aufhebung des Berufsverbots bei Unterschreitung der Drei-Monats-Grenze
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 227/55
- Datum
- 24.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufsverbot nach § 42 StGB setzt voraus, dass wenigstens eine der Einzelstrafen eine Dauer von mindestens drei Monaten erreicht.
Das Revisionsgericht hat bei der Überprüfung an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; prozessuale Rügen, die sich lediglich auf Tatsachenbehauptungen stützen, genügen nicht zur Überwindung dieser Bindung.
Fehlte ein Antrag auf Begutachtung durch Sachverständige in der Hauptverhandlung und liegt ein vorläufiges ärztliches Gutachten vor, besteht keine Pflicht des Tatrichters, von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen zu bestellen.
Die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen des Auftraggebers und das In-Kauf-Nehmen der Schädigung (bedingter Vorsatz) begründen Untreue bzw. Unterschlagung, wenn aus dem Verhalten eine Vermögensverfügung oder ein vereiteltes Einziehungsbemühen folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 2. April 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Xaver Peter ██ aus ██, ██████ bei [REDACTED] geboren am ███ 1926 in [REDACTED], wegen Untreue,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] der Staatsanwaltschaft, als Vertreter der Anklage, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 2. April 1955 dahin abgewandelt, dass das Verbot, den Beruf als Kraftfahrzeughändler für die Dauer von drei Jahren auszuüben, wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Falle [REDACTED] der Unterschlagung und im Falle [REDACTED] der Untreue schuldig gemacht, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Revision, der Beschwerdeführer habe über Wesen und Bedeutung des Eigentumsvorbehalts der Firma [REDACTED] an dem „[REDACTED]“-Wagen nur höchst verschwommene Vorstellungen gehabt, als er ihn an [REDACTED] sicherungshalber übereignete, setzt sich in Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat. Im Falle [REDACTED] konnte zwar nicht festgestellt werden, in welcher Weise der Angeklagte über den ihm übergebenen Kraftwagen Marke [REDACTED] zum Nachteile ██ auftragswidrig verfügt hat. Nach der Überzeugung des Tatrichters hat er den Wagen entweder verkauft und den Erlös für sich behalten oder aber – wie er sich selbst unwiderlegt eingelassen hat – den Wagen gegen einen Lastwagen eingetauscht, den ███-Wagen gegen Wechsel veräußert und seinem Auftraggeber ███ weder die Wechsel übergeben noch etwas für die Einziehung der Wechselsumme getan. Damit ist mit hinreichender Sicherheit dargetan, dass er die ihm auf Grund des Auftrages obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen [REDACTED] bei der Verwertung des Wagens wahrzunehmen, verletzt und dadurch diesem Nachteil zugefügt hat. Das Landgericht stellt auch fest, dass der Angeklagte die Schädigung seines Auftraggebers hierbei billigend in Kauf genommen, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich ebenfalls ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb nicht geeignet, die Revision zu begründen.
2. Wie in der Revision gegen das erste Urteil macht der Verteidiger wiederum geltend, das Landgericht habe es unterlassen, zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer voll zurechnungsfähig sei, einen Sachverständigen zu hören. Einen dahingehenden Beweisantrag hat in der Hauptverhandlung weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Verteidiger gestellt. Der Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar vor Kriegsende als Soldat bei einem Motorradunfall sich einen Schädelbasisbruch zugezogen, in dessen Folge er 80 % erwerbsunfähig ist, brauchte dem Tatrichter die Notwendigkeit, von sich aus einen psychiatrischen Sachverständigen zuzuziehen, nicht aufzudrängen, weil der Anstaltsarzt der Untersuchungshaftanstalt in [REDACTED] bereits vor der ersten Hauptverhandlung auf Ersuchen des damaligen Vorsitzenden den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersucht und in einem zu den Akten gereichten schriftlichen Gutachten seine volle Zurechnungsfähigkeit bejaht hatte. Die Revision macht zwar geltend, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung so widerspruchsvolle, sinnlose und wechselnde Einlassungen vorgebracht, dass man an seiner Zurechnungsfähigkeit zweifeln müsse. Weder das Sitzungsprotokoll noch die Gründe des Urteils bieten dem Revisionsgericht Anhaltspunkte dafür, dass dieses mit keinerlei Tatsachen begründete Vorbringen zutrifft. Das Gegenteil ist dem Tatbestand des Urteils zu entnehmen. Das Gericht habe auf Grund des Eindruckes, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen habe, keine Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit gehabt. All dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 1954 zu dem gleichartigen Verteidigungsvorbringen der damaligen Revision dargelegt. Auch dieser Angriff geht somit fehl.
3. Die Strafzumessung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
4. Dagegen kann das Berufsverbot nicht bestehen bleiben. Keine der Strafen, die für die drei Einzeltaten, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, erreicht drei Monate Gefängnis. Nur die Gesamtstrafe überschreitet diese Höhe. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 258 entschieden hat, liegen die Voraussetzungen für das Berufsverbot nach § 42 l StGB jedoch nur vor, wenn wenigstens eine der Einzelstrafen mindestens drei Monate beträgt. Der Rechtsfehler kann von hier aus beseitigt werden. Deshalb bestand kein Anlass, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen.
| Busch | Glanzmann | Maaß | |||
| Jagusch | Dr. Wiefels |