Revision wegen unverhältnismäßiger Strafhöhe bei sexuellem Missbrauch eines Kindes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 226/96
- Datum
- 10.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung muss ein angemessenes Verhältnis zwischen Unrechtsgehalt, Tatschuld und der verhängten Sanktion gewährleisten; ist dieses Verhältnis gestört, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Bei Grenzfällen des § 184c StGB kann eine Freiheitsstrafe für einen nicht vorbestraften Täter unvertretbar hoch sein, wenn mildernde Umstände das Gewicht der Schuld wesentlich mindern.
Mildernde Umstände wie nur kurzzeitiges Handeln, Nichtausnutzung einer dominanten Stellung oder das Fehlen einer psychischen Schädigung des Opfers sind bei der Strafzumessung gebührend zu berücksichtigen und können die Strafe erheblich mindern.
Bleiben die Schuldfeststellungen bestehen, führt die Aufhebung des Strafausspruchs zur Zurückverweisung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zur erneuten Entscheidung über das Strafmaß.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 19. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 226/96 vom 10. Juli 1996 in der Strafsache gegen Be. Gottfried Antonius, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 10. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. Februar 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und mit einer einbezogenen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruchs nicht ergeben. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Schiffsführer nach einer Ausflugsfahrt sich am dritten Tag einer einwöchigen Fahrt in einer Zufallssituation heraus in die Koje zur damals fast 11-jährigen Sabrina gelegt, ihr Kissen auf Hals und Wange und fasste ihr dann von oben unter dem Nachthemd „vor“ die Scheide. Er schob etwa 3 bis 5 cm in die Unterhose bis kurz vor die Scheide, als Sabrina sich auf die Seite drehte. Dort beließ er die Hand und streichelte mit der anderen Hand ebenfalls unter dem Nachthemd im Bereich „über dem Top“ die Brüste. Danach schob er sein Bein zwischen Sabrinas Beine. Nach ihrer Rückkehr ging Sabrina dann zur Toilette. Er fasste der Angeklagte sie nicht mehr an (UA S. 8).
Bei diesem, die Erheblichkeitsschwelle des § 184c Nr. 1 StGB gerade überschreitenden Tatgeschehen ist die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für den nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten unvertretbar hoch (vgl. BGHR StGB § 46 I Beurteilung der Strafhöhe 1 6).
Nach den Feststellungen zur Schuld des Angeklagten und der persönlichen Situation, zur Tat und zum Grad der Schuld kann bei der verhängten Strafe nicht mehr von einem gerechten Schuldausgleich gesprochen werden. Die Strafe steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt und zur Tatschuld.
Das Landgericht hat mit Recht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „nur kurzzeitig eine sexuelle Handlung“ vornahm, seine dominante Position auf der weiteren Fahrt nicht ausnutzte und eine psychische Schädigung von Sabrina auszuschließen ist. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass „die Würdigung des Gesamtvorgangs die sexuelle Motivation des Angeklagten mit einer hohen Sozialschädlichkeit“ ergebe (UA S. 15).
| Blauth | Kutzer | Miebach | |||
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