Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und Hausfriedensbruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 226/94
Datum
10.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg ein, das ihn wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung (§241 StGB) und Hausfriedensbruch verurteilte. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet (§349 Abs.2 StPO). Er bestätigt, dass die Drohung durch wiederholte Äußerung nach polizeilichem Eingreifen zur Kenntnis der Verletzten gelangte und das Landgericht den Ernstwillen des Täters zutreffend feststellte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Feststellungen des Landgerichts zur Tat und Schuld tragfähig sind.

2

Eine wiederholte unmittelbar an den Bedrohten gerichtete Drohung, insbesondere wenn sie nach Einschreiten der Polizei erneut ausgesprochen wird, begründet die erforderliche Kenntnis der verletzten Person.

3

Äußerungen im Affekt sind nicht von vornherein unverbindlich; maßgeblich ist, ob sich aus den Umständen und dem Verhalten des Täters der Wille ergibt, daß die Äußerung ernst genommen werden soll.

4

Bei der Prüfung der Strafbarkeit wegen Bedrohung ist die Ernstlichkeit der Drohung nach dem objektiven Verständnis des Bedrohten und den vom Gericht getroffenen Feststellungen zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 18. Januar 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 226/94 vom 10. August 1994 in der Strafsache gegen geboren am [REDACTED::<1>] 1954 in [REDACTED::<2>] Manfred [REDACTED::<3>] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. August 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Januar 1994 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die mit der Revision des Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen wegen Verletzung des materiellen Rechts bleiben ohne Erfolg; das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für die Verurteilung wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB. Hiergegen gerichtete Bedenken berücksichtigen nicht, daß der Angeklagte die auf dem Balkon des Zeugen Fest mehrfach ausgesprochene Bedrohung unmittelbar nach dem Eingreifen der Polizei wiederholt hat. Es besteht daher kein Zweifel, daß die Verletzte von der Bedrohung Kenntnis erhalten hat.

Die Revision beruft sich ferner auf die Ausführungen im Urteil UA S. 16, wonach es sich bei den Äußerungen des Angeklagten zumindest nicht ausschließen lasse, daß er im Zorn zufällig Redewendungen und Drohungen gebraucht habe, die er im Affekt nutzte, die aber nicht ernst gemeint waren. Daß Renate Pannier nach dem Willen des Angeklagten die ausgesprochene Drohung ernstnehmen sollte, hat das Landgericht (UA S. 9) ausdrücklich festgestellt.

RufRissing-van SaanMiebach
KutzerBlauth
Revision verworfen: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und Hausfriedensbruch — Themis