Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifizierung zu Diebstahl und Rückverweisung wegen unterlassener Prüfung §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 226/93
Datum
09.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Vermögensdelikte verurteilt; seine Revision hatte zum Teil Erfolg. Der BGH änderte einen Schuldspruch (Unterschlagung → Diebstahl) und hob den Rechtsfolgenausspruch auf. Zur weiteren Beurteilung, insbesondere zur Frage der Unterbringung nach §64 StGB wegen Suchterkrankung, wurde die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitnahme einer beweglichen Sache aus einem angemieteten Hotelzimmer ist als Diebstahl zu werten, wenn hierdurch der Mitgewahrsam des Inhabers gebrochen wird.

2

Erkennt das Gericht konkrete Anhaltspunkte für eine schwere seelische Abartigkeit und einen ursächlichen Zusammenhang der Taten mit einer Suchterkrankung, ist die Prüfung einer Unterbringung nach §64 StGB erforderlich.

3

Die vom Sachverständigen gestellte pessimistische Prognose (‚infaust‘) schließt nicht ohne weiteres die Prüfung oder Anordnung einer Maßregel nach §64 StGB aus.

4

Wenn die unterbliebene Erörterung einer Maßregel oder die nicht festgesetzte Einzelstrafe die Strafhöhe beeinflussen kann, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 8. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 226/93 vom 9. Juni 1993 in der Strafsache gegen ████ Michael Otto Bernd geboren am ███ wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1992 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 7 der Urteilsgründe wegen Diebstahls statt wegen Unterschlagung verurteilt wird, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Erschleichens von Leistungen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision des Angeklagten wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall 7 der Urteilsgründe ist die Mitnahme eines Fernsehgeräts aus dem angemieteten Hotelzimmer nicht als Unterschlagung, sondern als Diebstahl zu werten, weil der Angeklagte hierdurch den Mitgewahrsam des Hotelbesitzers gebrochen hatte (vgl. BGH NJW 1960, 1357).

Zum Rechtsfolgenausspruch hat die Rüge des Angeklagten, die Strafkammer habe die Prüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB unterlassen, Erfolg. Nach den Feststellungen betreibt der Angeklagte seit Jahrzehnten Alkohol- und Medikamentenmissbrauch, der zu einer starken Abhängigkeit mit Persönlichkeitsentkernung geführt hat (UA S. 8, 33), die nach der Bewertung des Sachverständigen als schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB anzusehen ist. Die begangenen Straftaten stehen in engem ursächlichen Zusammenhang mit dieser Suchterkrankung (UA S. 42); im Fall 4 der Urteilsgründe war die Tat (Rezeptfälschung und Betrug zum Nachteil einer Apotheke) unmittelbar auf die Erlangung von Medikamenten gerichtet, auch die übrigen Eigentumsdelikte dienten dem Angeklagten überwiegend zur Beschaffung von Geld zur Deckung seines Lebens- und Suchtmittelbedarfs.

Bei dieser Sachlage drängte sich dem Tatrichter die Prüfung auf, ob nicht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist; das Unterlassen dieser Erörterung stellt in solchen Fällen einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 2, 3, Anordnung 33 1). Der Senat vermag auch dem Umstand, dass der Sachverständige die für die weitere Entwicklung des Angeklagten zu stellende Prognose aufgrund des gesamten psychopathologischen Befundes als „infaust“ bezeichnet hat (UA S. 34), nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB wäre.

Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss daher auf Grund einer neuen Verhandlung entschieden werden. Da nicht auszuschließen ist, dass sich eine solche Maßregelanordnung auf die Höhe der zuerkannten Strafen ausgewirkt hätte, kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, zumal dieser an dem weiteren Mangel leidet, dass für den Fall 6 der Urteilsgründe die Festsetzung einer Einzelstrafe unterblieben ist.

VRiBGH Dr. Ruß ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben

ZschockeltWinkler
Blauth
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