Treffer
BGH Urteil

Revision nach §330a StGB: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 226/52
Datum
16.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt, nachdem er im alkoholbedingten Zustand mit zwei Mädchen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen haben soll. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Es fehle an Feststellungen, ob das Verschulden auf die Herbeiführung eines Rausches, der Zurechnungsunfähigkeit ausschließt, gerichtet war, ob krankheitsbedingte Alkoholüberempfindlichkeit schuldlos zur Unzurechnungsfähigkeit geführt habe und welche Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 330a StGB setzt voraus, dass der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt hat, der die Zurechnungsfähigkeit ausschließt; das Verschulden muss sich auf die Herbeiführung dieses ausschließenden Rausches erstrecken.

2

Bei Vorliegen einer krankheitsbedingten Alkoholüberempfindlichkeit ist zu prüfen, ob der Täter über eigene Erfahrungen mit seiner Alkoholverträglichkeit verfügte; fehlten solche Erfahrungen, kann die Zurechnungsunfähigkeit schuldlos eingetreten sein.

3

Zum Zeitpunkt, in dem sich der Täter in den Rauschzustand versetzt, muss Zurechnungsfähigkeit gegeben sein, damit ihm das schuldhafte Herbeiführen des ausschließenden Rausches zugerechnet werden kann.

4

Das Urteil muss die konkrete Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) feststellen und in den Tatbestand aufnehmen, da Vorsatz und Fahrlässigkeit einander ausschließende Schuldformen sind und für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung sind.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 16. Januar 1952

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 16. Januar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 330a StGB zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Er hat sich durch übermäßigen Alkoholgenuss in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt und in diesem Zustande mit zwei Mädchen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen, sie auch zu geflissentlichem Anhören unzüchtiger Reden verleitet und dabei in wollüstiger Absicht gehandelt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1.) Die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite tragen den Schuldspruch nicht. Zum Tatbestand des § 330a StGB gehört, dass der Täter sich entweder vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Die Strafkammer beschränkt sich insoweit auf die Feststellung, dass der Angeklagte sich vorsätzlich in den Genuss geistiger Getränke gesetzt hat, und gründet hierauf bereits den Schuldvorwurf. Das ist unzureichend. Das Verschulden nach § 330a StGB (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) hat sich nicht nur auf den Genuss der geistigen Getränke und damit auf die Herbeiführung des Rausches zu erstrecken, sondern auf die Herbeiführung eines solchen Rausches, der die Zurechnungsfähigkeit ausschließt (RGSt 70, 85). Hierüber trifft das Urteil keine Feststellungen.

2.) Eine sorgfältige Prüfung in dieser Richtung war vor allem deshalb geboten, weil die Strafkammer auf Grund eines Sachverständigengutachtens festgestellt hat, der Angeklagte leide an einer Blutdruckstörung (Hypertonie), die erfahrungsgemäß die Alkoholverträglichkeit stark herabsetze, so dass der Angeklagte schon bei nur geringem Alkoholgenuss zurechnungsunfähig werde. Es kann deshalb nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die Zurechnungsunfähigkeit schuldlos herbeigeführt hat. Denn zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Täter in den Rauschzustand versetzt, muss Zurechnungsfähigkeit gegeben sein (vgl. RG DR 1938 Nr. 190). Es kommt deshalb entscheidend darauf an, welche Erfahrungen der Angeklagte bisher mit sich selbst gemacht hatte und ob ihm die Folgen der Blutdruckstörung, d.h. die Überempfindlichkeit gegen Alkohol, bekannt geworden war. Der Täter braucht nicht zu wissen, dass er im Rausch zu Straftaten irgendwelcher Art neigt (BGHSt 1, 124). Ebensowenig ist erforderlich, dass der Alkoholgenuss die einzige Ursache der Volltrunkenheit war; auch bei mitwirkender Alkoholüberempfindlichkeit kann der Tatbestand vorliegen (BGHSt 1, 196). In letzterem Falle aber bedarf die Frage, ob sich der Täter schuldhaft in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt hat, besonders sorgfältiger Prüfung (vgl. RGSt 73, 152). Im Allgemeinen wird hier die Schuld nur bejaht werden können, wenn der Täter schon Erfahrungen über seine Alkoholverträglichkeit gemacht hatte, so dass es für ihn zum mindesten voraussehbar war, er werde durch den Genuss schon geringer Mengen Alkohol in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit kommen. Lagen bei dem Angeklagten solche Erfahrungen nicht vor, dann ist es nach dem erwähnten Gutachten des Sachverständigen nicht ausgeschlossen, dass er bereits nach dem Genuss geringer Alkoholmengen zurechnungsunfähig wurde, und zwar schuldlos, so dass ihm auch das Weitertrinken nicht mehr zur Schuld zugerechnet werden kann. Diese Frage wird in der neuen Verhandlung in erster Linie zu prüfen sein.

3.) Im Übrigen weist die Revision zutreffend darauf hin, dass keinesfalls offenbleiben dürfe, ob sich der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt habe. Die Strafkammer hat lediglich wegen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt, ohne die Schuldform in den Urteilsspruch aufzunehmen. Das ist fehlerhaft. Denn trotz Androhung desselben Strafmaßes enthält die Vorschrift nicht zwei gleichwertige Ausführungsformen derselben Straftat, weil Vorsatz und Fahrlässigkeit einander ausschließende Schuldformen sind. Es muss daher eine eindeutige Feststellung getroffen werden, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, zumal diese Frage auch für die Strafzumessung von entscheidender Bedeutung ist (vgl. für den verwandten Fall des § 164 Abs. 5 StGB: RG DR 1938, 1387; 1939, 222).

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