Revision der Nebenklägerin wegen unbestimmten Rechtsmittelziels als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 225/99
- Datum
- 08.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nebenklägerin verfügt nach § 400 Abs. 1 StPO nur über ein beschränktes Anfechtungsrecht, das die ausdrückliche Angabe des Ziels des Rechtsmittels verlangt.
Eine allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist für die Zulässigkeit der Revision der Nebenklägerin grundsätzlich nicht ausreichend.
Fehlt die Angabe des verfolgten Rechtsmittelziels, ist die Revision der Nebenklägerin als unzulässig zu verwerfen.
Bei Verwerfung der Revision hat die Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen; eine Kostenerstattung an den Angeklagten kommt nicht in Betracht, wenn dessen Revision ebenfalls verworfen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 27. Januar 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 8. Juni 1999 ausgeführt:
„Die von der Nebenklägerin erhobene allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts reicht hier zur Zulässigkeit der Anfechtung nicht aus. Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht der Nebenklägerin nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grundsätzlich geboten, dass diese das Ziel ihres Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Es ist nicht erkennbar, ob mit der Revision ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die Verurteilung wegen Mordes) oder ein von dem beschränkten Anfechtungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfasstes Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird.“
Dem tritt der Senat bei.
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