Revision: Schuldspruchänderung bei kurzfristiger Verwahrung von Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 225/95
- Datum
- 25.10.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt die Tatsachenfeststellung, dass Betäubungsmittel nur kurzfristig für einen Dritten verwahrt wurden, kann dies die Täterschaft ausschließen, ohne jedoch die alternative Erfüllung des Tatbestands des unerlaubten Besitzes in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben auszuschließen.
Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist auf den inneren Tatentschluss (Täterwillen) abzustellen; das Gericht muss prüfen, ob der Tatbeitrag des Beschuldigten in eigener Täterschaft oder lediglich in der Förderung fremden Tuns besteht.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch zu einer rechtlich möglichen Neben- oder Alternativbewertung ändern, wenn die Feststellungen die alternative Tatbestandsverwirklichung tragen und diese denselben Strafrahmen eröffnet, sodass eine Zurückverweisung entbehrlich ist.
Zur Anwendung strafmildernder Vorschriften (hier § 31 Nr.1 BtMG) genügen nicht bloß kurz vor der Hauptverhandlung gemachte, als nicht feststehend übernommene Einlassungen; für eine Milderung müssen die entsprechenden Angaben zur Überzeugung des Gerichts festgestellt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 9. November 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 225/95 vom 25. Oktober 1995 in der Strafsache gegen İc, aus ████████████ geboren, Cumhur Ismail, am [REDACTED] in İC (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1995, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. November 1994 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Fälle If. 1 und 2 der Urteilsgründe – § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG a.F.) und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 3 der Urteilsgründe – § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG n.F.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs, da die getroffenen Feststellungen zum Fall II. 3 der Urteilsgründe eine Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens nicht tragen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte das bei ihm gefundene Kokain lediglich kurzfristig für einen niederländischen Bekannten verwahrt, der seinen Abnehmer nicht angetroffen hatte und die Betäubungsmittel nicht erneut über die Grenze zurücknehmen wollte. Bei dieser Sachlage war aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Mai 1995 im Einzelnen dargelegten Gründen eine ausdrückliche Prüfung der Frage geboten, ob der Angeklagte bei der Verwahrung sich mit Täterwillen am unerlaubten Handeltreiben beteiligt hat oder ob sich sein Tatbeitrag nicht in der Förderung fremden Tuns erschöpft hat.
Der Senat sieht davon ab, die Sache insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen, sondern ändert den Schuldspruch ab, da das festgestellte Verhalten des Angeklagten die angewandte Strafvorschrift des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG jedenfalls in der Alternative des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt und damit den gleichen Strafrahmen eröffnet (vgl. zum Konkurrenzverhältnis BGH NStZ 1993, 44).
Der Angeklagte wurde durch Verfügung des Senats vom 22. September 1995 auf die mögliche Änderung des Schuldspruchs hingewiesen; es ist auch auszuschließen, dass er sich anders als geschehen verteidigt hätte, wenn dieser Hinweis bereits in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter erfolgt wäre. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt, da die neue rechtliche Bewertung den Unrechts- und Schuldgehalt des Tatgeschehens nicht verändert und auszuschließen ist, dass das Tatgericht bei ihrer Zugrundelegung zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre. Es hat bei der Strafzumessung bestimmend berücksichtigt, dass der Angeklagte in die Verwahrung der Betäubungsmittel „hineingerutscht“ sei und sie nur für einen Tag verwahren wollte (UA S. 41/42).
Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auch die Ablehnung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG ist nicht zu beanstanden, da sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass die Strafkammer die erst kurz vor der Hauptverhandlung gemachten Angaben des Angeklagten, mit denen er im Fall II. 3 der Urteilsgründe eine Person mit Auslandsanschrift als Eigentümer des bei ihm gefundenen Kokains bezeichnete, lediglich als nicht widerlegte Einlassung und nicht als eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende Angabe zu weiteren Tatbeteiligten behandelt hat. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG nicht (vgl. BGHSt 31, 166 f.).
| Kutzer | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |