Revision gegen Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 225/90
- Datum
- 08.02.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortsetzung der Hauptverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten setzt voraus, dass dieser eigenmächtig und bewusst seiner Anwesenheitspflicht zuwider gehandelt hat, um den Gang der Rechtspflege zu stören.
Liegt die Abwesenheit in einem vom Willen des Angeklagten unabhängigen Umstand, rechtfertigt dies nicht die Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit.
Erfolgt die Urteilsverkündung in Abwesenheit des Angeklagten ohne die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO, kann die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils führen.
Der Revisionssenat kann bei Zurückverweisung auf unzureichende Begründungen des angefochtenen Urteils hinweisen; insbesondere ist die Begründung nach § 56 Abs. 2 StGB hinreichend darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb.), 29. September 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
3 StR 225/90 in der Strafsache gegen den Kaufmann [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED],
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers, Generalbundesanwalts, und nach Anhörung des [REDACTED] am 8. Februar 1991 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 29. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit der verfahrensrüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten Erfolg (§ 338 Nr. 5 StPO).
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Angeklagte zum Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung am 29. September 1989 um 9.00 Uhr nicht erschienen. Der Verteidiger erklärte, er habe am Abend zuvor mit dem Angeklagten gesprochen und ihn dabei auf den Termin hingewiesen zu haben; der Angeklagte habe versichert, er werde selbstverständlich erscheinen. Nachdem ein Versuch des Verteidigers, den Angeklagten telefonisch zu erreichen, fehlgeschlagen war, wurde die Sache um 9.25 Uhr
Das Landgericht setzte dann die Hauptverhandlung nach nochmaligem Aufruf gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten mit der Urteilsverkündung fort.
Das Verfahren war rechtsfehlerhaft. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO lagen nicht vor, wenn auch der Wortlaut der Vorschrift vermeintlich erfüllt schien. Denn über den Wortlaut des § 231 Abs. 2 StPO hinaus darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist. Er muss versucht haben, durch Missachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHR StPO § 231 II Abwesenheit, eigenm. 2–5). Das war nach Überzeugung des Senats nicht der Fall.
Danach legte sich der Angeklagte nach einem bis zum Morgen andauernden Streit mit seiner damaligen Freundin gegen 6.00 Uhr am Terminstag zu Bett. Zugleich bat er die Frau, die sich zu ihrer Arbeitsstelle begeben musste, ihn um 8.00 Uhr telefonisch zu wecken. Diese versuchte dann von 8.00 Uhr bis ca. 9.30 Uhr etwa alle zehn Minuten bei ihm anzurufen, ohne dass er den Hörer abnahm. Einen Nachbarn konnte sie telefonisch ebenfalls nicht erreichen. Sie wusste zwar, dass der Angeklagte einen wichtigen Gerichtstermin hatte, konnte ihre Arbeitsstelle aber nicht verlassen und dachte im Hinblick auf die nächtliche Auseinandersetzung, dass es schließlich sein Problem sei. Als der Angeklagte dann mittags geweckt worden war, erfuhr er von seinem Verteidiger telefonisch über den Ausgang des Verfahrens. Alles in allem ergibt sich, dass der Angeklagte durch einen von seinem Willen unabhängigen Umstand gehindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Dafür, dass der Angeklagte
den Hauptverhandlungstermin bewusst und willentlich versäumt hat, besteht kein Anhalt.
Vorsorglich weist der Senat für die neue Verhandlung auf die unzureichende, pauschale Begründung im angefochtenen Urteil zu § 56 Abs. 2 StGB hin (vgl. BGH wistra 1986, 105 f.).
| Zschockelt | Ruß | Kutzer | |||
| Gribbohm | Rissing-van Saan |