Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Betäubungsmittel-Feststellungen und fehlerhafter Bewährungsprognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 225/89
Datum
16.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten revidierten ein LG-Urteil wegen Diebstahls und Betäubungsmittelverstößen sowie der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hob die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und die Versagung der Bewährung auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wurde dies mit fehlenden Feststellungen zu Menge/Wirkstoffgehalt und unzureichender Berücksichtigung der Sozialprognose.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz sind Angaben zur Menge und zum Wirkstoffgehalt der mindestens erworbenen Betäubsmittel erforderlich; hiervon darf nur abgesehen werden, wenn der Mindestschuldumfang ohne genaue Feststellungen eindeutig folgt und eine genauere Angabe das Strafmaß nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflussen kann.

2

Der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ist eine sozialprognostische Gesamtwürdigung zugrunde zu legen; geordnete wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse sind in die Prognoseentscheidung einzubeziehen und können eine günstige Entscheidung tragen.

3

Wenn das Gericht Zweifel an den Angaben des Angeklagten hat, die die Feststellungen beeinflussen, sind gegebenenfalls weitere Beweiserhebungen vorzunehmen, bevor ausbleibende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten bleiben.

4

Für die sozialprognostische Beurteilung ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgeblich; ein längerer Abstand zur Tat kann die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten mindern und die Bewährungschancen beeinflussen.

Vorinstanzen

auswärtigen großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 9. Februar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 225/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Glaser Peter Wilfried S. aus ████, dort geboren am ███ ██ 1965, den Bergmann Gero Josef ████, geboren am █████ in █████, wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 16. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 9. Februar 1989 jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte ████████ wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist und hinsichtlich des ihn betreffenden Strafausspruchs, b) soweit dem Angeklagten ███ Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen, weil insoweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

Gründe

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln hat keinen Bestand.

Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich auch anzugeben, welche Menge Betäubungsmittel mit welchem Wirkstoffgehalt der Angeklagte mindestens unerlaubt erworben hat. Von genaueren Feststellungen darf nur insoweit abgesehen werden, als sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Feststellungen entnehmen lässt, und es ausgeschlossen ist, dass eine genauere Angabe der Betäubungsmittelmenge das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGHR BtMG § 29 I 1 Schuldumfang 1; ferner BGHSt 33, 8, 15). Das ist bei dem Angeklagten ██████ nicht ausgeschlossen.

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte unerlaubt immer wieder zum Eigenverbrauch „in der Zeit von Januar“ (zu Gunsten des Angeklagten also ab Ende Januar) bis Ende September 1987 (das sind 35 Wochen) mindestens viermal wöchentlich (insgesamt also in 140 Fällen) „eine normale Konsumeinheit Haschisch durchschnittlicher Qualität“ sowie je einmal je eine Konsumeinheit Kokain und Heroin (UA Bl. 17). Möglicherweise enthielt jede Konsumeinheit Haschisch 0,015 g des Wirkstoffes THC (vgl. BGHSt 33, 8, 12), so dass danach sich der THC-Gehalt der gesamten Haschischmenge auf 2,1 g belaufen hätte. Sofern der Durchschnittswirkstoffgehalt im Hinblick auf die durchschnittliche Qualität etwa 5 % THC betragen haben sollte, hatte der Angeklagte nach und nach insgesamt 42 g Haschisch unerlaubt erworben. Weil zu besorgen ist, dass das Landgericht sich das bei der Verhängung der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten nicht vergegenwärtigt, aber auch keine genaueren Feststellungen zum Mindestschuldgehalt getroffen hat, ist die Verurteilung wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und damit der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten ██████ die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten zur Bewährung versagt hat, steht mit den Feststellungen nicht in Einklang. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte ██████ seit April 1987 ununterbrochen in seinem erlernten Beruf mit einem Monatsnettoeinkommen von ca. 1.800 bis 1.900 DM tätig. Er hat eine Familie gegründet und ein sieben Monate altes Kind; seine Ehefrau ist Hausfrau, sie erwartet alsbald das zweite Kind. Er lebt „seit einiger Zeit in geordneten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen“ (UA Bl. 6, 31).

Diese Feststellungen hat das Landgericht den Erwägungen bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht zugrunde gelegt. Dort werden „angeblich“ geordnete wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Angeklagten lediglich erwähnt, ohne dass sie in die Prognoseentscheidung erkennbar mit einbezogen werden. Weil eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse bei Fragen der Strafaussetzung zur Bewährung wichtig ist (vgl. BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 8; § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 1 + 2), sind

die Feststellungen hierzu uneingeschränkt zu berücksichtigen. Sollte das Landgericht mit dem Wort „angeblich“ zum Ausdruck gebracht haben wollen, es habe entgegen den Ausführungen auf UA Bl. 6 und 31 tatsächlich nicht die genannten Feststellungen treffen können, weil es den Angaben des Angeklagten nicht geglaubt hat, so wären gegebenenfalls weitere Beweiserhebungen angezeigt gewesen. Ein erneutes Straffälligwerden innerhalb einer Bewährungszeit spricht nicht notwendig gegen eine günstige Sozialprognose (BGH NStZ 1983, 454). Entscheidend für die Prognose, dass die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist (BGH NStZ 1986, 27), ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Diese wurde über eineinhalb Jahre nach Tatbegehung durchgeführt.

ZschockeltGribbohmKutzer
KrauthHarms
Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen unzureichender Betäubungsmittel-Feststellungen und fehlerhafter Bewährungsprognose — Themis