Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum fahrlässigen Falscheid

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 225/55
Datum
27.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids und fahrlässigen Falscheids verurteilt; mit der Revision rügt sie Verletzung des sachlichen Rechts. Der BGH hebt das Urteil hinsichtlich des fahrlässigen Falscheids auf, weil die Strafkammer nicht ausreichend festgestellt hat, ob während der Vernehmung eine genügende Anspannung des Gedächtnisses möglich war und welche Gedächtnisstützen zur Verfügung standen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Verurteilung wegen Meineids bleibt nach den bisherigen Feststellungen unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zeugin ist nicht verpflichtet, vor ihrer Vernehmung Nachforschungen anzustellen oder ihr Gedächtnis aufzufrischen; unterlassene Vorbereitung begründet für sich allein keine strafbare Fahrlässigkeit.

2

Für fahrlässigen Falscheid ist entscheidend, ob während der Vernehmung eine zur richtigen Aussage genügende Anspannung des Gedächtnisses möglich war und ob vorhandene Gedächtnisstützen nicht genutzt wurden.

3

Bei der Bewertung der inneren Tatseite sind persönliche Eigenschaften wie Veranlagung, Bildungsgrad, Berufstätigkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten der Betroffenen zu berücksichtigen.

4

Erfüllt dieselbe Aussage sowohl den Tatbestand des Meineids als auch des fahrlässigen Falscheids, ist nur wegen Meineids zu bestrafen; ändert dies den Umfang des einheitlichen Schuldspruchs, ist der Gesamturteilsspruch aufzuheben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 12. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Maria ██, geb. ████ aus ██, geboren am █ 1917 in ██, wegen Meineids

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Schweling als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 12. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Februar 1955 wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht erkannt, dass die Angeklagte dauernd unfähig ist, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Ausführungen der Strafkammer geben zu Bedenken Anlass, soweit sie die Angeklagte des fahrlässigen Falscheides für schuldig befunden hat. Die Angeklagte hatte im Jahre 1951 im Hause des Dr. ███ eine Wohnung gemietet und sie am 1. September 1951 bezogen. Dr. ███ leitete ihr am 21. Juli 1951 mit einem Begleitschreiben den Mietvertrag in zwei Stücken zu. Er hatte bei § 7 des verwendeten Formblattes „Deutscher Einheitsmietvertrag“ unter Nr. 4 die handschriftliche Ergänzung angebracht: „Gleiches gilt für die Hereinnahme dritter Personen.“

Spätestens Anfang August gab die Angeklagte ein Stück des Mietvertrages unterzeichnet an Dr. ███ zurück. Anlässlich ihrer den Gegenstand des Verfahrens bildenden eidlichen Vernehmung als Zeugin erklärte sie, dass sie den schriftlichen Mietvertrag erst in den ersten Septembertagen 1951 erhalten, dass sie nur einen Mietvertrag empfangen habe und dass der Vermerk: „Gleiches gilt für die Hereinnahme dritter Personen“ nicht in dem Mietvertrag enthalten gewesen sei.

Danach ist die Strafkammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angeklagte bei ihrer Zeugenvernehmung in diesen Punkten die Unwahrheit gesagt hat.

Zur inneren Tatseite konnte die Strafkammer insoweit nicht feststellen, dass sich die Angeklagte der Unrichtigkeit ihrer Aussage bewusst gewesen ist. Sie meint jedoch, die Angeklagte habe vorher nicht ihre Erinnerung überprüft und auch nicht an Hand der ihr bekannten Umstände den tatsächlichen Geschehensablauf sich ins Gedächtnis zurückgerufen, obwohl sie hierzu genugend Zeit und Gelegenheit hatte. Sie habe sich vielmehr unbekümmert um die Bedeutung ihrer Zeugenaussage über ihre Sorgfaltspflicht hinweggesetzt und dadurch Tatsachen bekundet, deren Unrichtigkeit sie bei sorgfältigem Nachdenken hätte erkennen können. Die Angeklagte habe sich daher des fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht (§§ 163, 154 StGB).

Diese Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite rechtfertigen für sich allein noch nicht den Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht. Die Strafkammer stellt es im Wesentlichen darauf ab, dass die Angeklagte vor ihrer Vernehmung ihre Erinnerung hätte überprüfen müssen. Eine solche Verpflichtung bestand für die Angeklagte als Zeugin in einem Strafverfahren nicht; sie war nicht verpflichtet, vor ihrer Vernehmung Nachforschungen anzustellen oder ihr Gedächtnis aufzufrischen. Eine strafbare Fahrlässigkeit kann nicht darin gefunden werden, was ein Zeuge vor seiner Vernehmung getan oder unterlassen hat (RG JW 1936, 2601; StR 786/52 vom 19.5.1953 = Dallinger MDR 1953, 597 Nr. 173). Die Strafkammer wird es vielmehr entscheidend darauf abstellen müssen, ob der Angeklagten eine zu einer richtigen Aussage genügende Anspannung ihres Gedächtnisses während ihrer Vernehmung möglich war und ob ihr auch Gedächtnisstützen hierzu zur Verfügung standen, die sie nicht gebraucht hat. Insoweit sind die bisherigen Ausführungen nicht ausreichend. Die Strafkammer wird insbesondere feststellen müssen, worin die der Angeklagten „bekannten Umstände“ liegen, die es ihr ermöglichten, sich den tatsächlichen Geschehensablauf ins Gedächtnis zurückzurufen. Dabei wird es auf die persönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten der Angeklagten ankommen; denn der Vorwurf einer strafrechtlich erheblichen Fahrlässigkeit hinsichtlich eines Eidesdelikts lässt sich nur rechtfertigen, wenn man dabei auch Veranlagung, Bildungsgrad, Berufstätigkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters berücksichtigt (vgl. RGSt 12, 317; 51, 319). Das angefochtene Urteil lässt hierzu aber bisher jede Feststellung vermissen. Der Vorwurf des fahrlässigen Falscheides ist demnach bisher von der Strafkammer nicht ausreichend begründet.

Hinsichtlich dieser Straftat hat die Strafkammer von einem besonderen Schuldspruch abgesehen, da sie die Angeklagte wegen einer weiteren eidlichen Bekundung in derselben Zeugenvernehmung des Meineides für schuldig befunden hat. Sie hat mit Recht angenommen, dass dann, wenn durch dieselbe Aussage der Tatbestand des Meineides und der des fahrlässigen Falscheides erfüllt ist, nur wegen Meineides zu bestrafen ist (vgl. RGSt 60, 58). Durch die Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides ändert sich aber der Umfang dieses einheitlichen Schuldspruchs; er war daher insgesamt aufzuheben.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineides durch falsche Angaben über den Grund ihrer Vorstrafe begegnet nach den bisherigen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken.

Dr. Menges Dotterweich zugleich für den infolge Krankheit ortsabwesenden Dr. Hoepner Dr. Wiefels BR. Maaß

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