Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei (Fall Venten)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 22/54
- Datum
- 11.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer im eigenen Gewerbebetrieb Metall zum Zwecke des Weiterverkaufs ankauft, strebt auch dann einen "Vorteil" i.S.v. § 259 Abs. 1 StGB an, wenn es sich um den üblichen Geschäftsverdienst handelt.
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 UnedlMetG setzt voraus, dass der Ankäufer die ihm obliegende kaufmännische Sorgfalt verletzt hat, indem er nicht die nach den konkreten Umständen gebotenen Nachforschungen zur Herkunft des Materials anstellt.
Für die Bejahung einer Pflicht zur Nachforschung müssen die tatrichterlichen Feststellungen Art und Umfang des Verdachts sowie die äußeren Umstände angeben, die einen ordentlichen Händler zu weiteren Ermittlungen veranlassen würden; fehlen solche Feststellungen, trägt die Verurteilung nicht.
Das Revisionsgericht prüft die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts; entgegenstehende neue oder die tatrichterliche Beweiswürdigung durchbrechende Tatsachenfeststellungen kann es nicht zugrunde legen.
Vorinstanzen
Landgericht M.-Gladbach, 22. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schrotthändler August ████ aus M.-Gladbach, dort geboren am █,
wegen fahrlässiger Metallhehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Krauss Bundesrichter
Dr. Koeniger Bundesrichter
Prof. Dr. Busch Bundesrichter
Dr. Wiefels Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung,
Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 22. Oktober 1953, soweit er im Fall Venten verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Metallhehlerei in drei Fällen zu drei Geldstrafen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu Gefängnisstrafe, verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Sie hat nur teilweise Erfolg.
1.) Der Angeklagte war zur Zeit der Ankäufe von unedlem Metall, derentwegen er der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 UnedlMetG für schuldig befunden worden ist, nicht im Besitz einer Bescheinigung nach § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes. Die Vorschriften des Gesetzes finden deshalb auf ihn uneingeschränkt Anwendung.
2.) Die Revision macht geltend, der Beschwerdeführer könne nicht als Täter einer fahrlässigen Hehlerei bestraft werden, weil er im Betrieb seiner Ehefrau als Gewerbegehilfe gegen festes Entgelt tätig gewesen sei und deshalb nicht seines Vorteils wegen gehandelt habe. Damit setzt sie sich in Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen. Danach ist es der Angeklagte gewesen, der das Geschäft, wenn auch unter dem Namen seiner Ehefrau, betrieben hat. Die Mitarbeit der Ehefrau beschränkte sich auf Arbeiten im Büro. Er war also selbst Geschäftsherr, wenn auch gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau. Der Gewerbebetrieb war ein Unternehmen beider Ehegatten und brachte den Lebensunterhalt für beide auf. Der Gewinn aus dem Weiterverkauf des angekauften unedlen Metalls war daher in erster Linie für den Angeklagten ein Vorteil.
Die Frage, ob er in allen drei Fällen keinen geringeren Preis angelegt hat als den geschäftsüblichen, braucht nicht erörtert zu werden. Er kaufte das Metall in seinem Gewerbebetrieb zum Zwecke des Weiterverkaufs an. Nach feststehender Rechtsprechung strebt einen Vorteil im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB auch derjenige an, der einen Gewinn in Gestalt des üblichen Geschäftsverdienstes bei der Weiterveräußerung erstrebt (RGSt 58, 122; RG JW 1935, 126).
3.) Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe in allen drei Fällen den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt, indem es die Sorgfaltspflicht überspannt habe.
Nicht beigepflichtet werden kann hierbei der Ansicht, zur Tatzeit im Januar 1951 seien Metalldiebstähle noch nicht in dem Maße an der Tagesordnung gewesen wie in der Folgezeit; die Schrotthändler hätten deshalb damals noch nicht die Erfahrung im Umgang mit gestohlenem Gut gehabt, wie dies heute der Fall sei, und sie seien daher nicht zu der heute geforderten erhöhten Sorgfalt bei der Prüfung der Herkunft des angebotenen Altmetalls verpflichtet gewesen.
Das Landgericht stellt das Gegenteil ausdrücklich fest. Es ist auch gerichtsbekannt, dass schon in jener Zeit Altmetalldiebstähle sehr häufig waren.
a) Im Fall Venten stellt das Landgericht fest, dem Angeklagten sei das Angebot der 28,5 kg Blei seitens des 20-jährigen Heinrich ████ ██████████ verdächtig vorgekommen. Im Urteil wird ausgeführt, dazu habe der Angeklagte auch Anlass gehabt, weil Heinrich █████ – für den Angeklagten erkennbar – das Geld für sich persönlich, also nicht als Vertreter seines Vaters, eines Altmetallhändlers und Kunden des Angeklagten, für diesen verlangte und entgegennahm. Das Landgericht meint, der Angeklagte sei deshalb nach der ihm als erfahrenem Ankäufer zumutenden kaufmännischen Sorgfalt und nach den äußeren Umständen des Falles verpflichtet gewesen, durch Rückfrage bei dem Vater █████ sich Gewissheit über die Herkunft des Materials zu verschaffen. Dann hätte er von diesem erfahren, was er später auf eine beiläufige Frage von ihm erfuhr, nämlich, dass das angebotene Metall nicht von ihm stammte.
Ob der Angeklagte tatsächlich erkannt hat, dass Heinrich █████ den Erlös für sich persönlich forderte, und ob ihm aus diesem Grunde die Sache verdächtig vorkam, lassen die Ausführungen des Urteils nicht erkennen. Daher kann nicht beurteilt werden, ob der Verdacht, den der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung hatte, so geartet war, dass er sich bei der Versicherung des jungen Heinrich █████, das Blei sei „ehrlicher Herkunft“, nicht beruhigen durfte, zumal hierbei nicht außer Betracht bleiben darf, dass die Söhne seines Kunden ████ öfters im Auftrag ihres Vaters Metall bei ihm anfuhren. Sonstige „äußere Umstände“, die geeignet gewesen wären, bei einem ordentlichen Schrotthändler den Verdacht diebischer Herkunft zu erwecken, sind bisher nicht festgestellt. Insbesondere enthält das Urteil keine Feststellungen über Art und äußere Gestalt des angebotenen Bleis.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht berücksichtigt, dass der Angeklagte nach dem Zeugnis des Kriminalsekretärs ██████ „im ganzen als korrekter Metallhändler gegolten hat und den Ordnungsorganen vereinzelt dabei behilflich gewesen ist, verdächtige Verkäufer festzustellen“. Dies schließt nicht aus, dass er bei einzelnen Ankäufen die ihm als Altmetallhändler obliegende Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat. Jedoch wird es bei der Frage, ob die äußeren Umstände danach angetan waren, den Angeklagten zu weiterer Nachforschung über die Herkunft des angebotenen Metalls zu veranlassen, nicht ganzlich außer Betracht bleiben dürfen.
Nach allem tragen in diesem Fall die bisherigen Feststellungen die Annahme fahrlässiger Metallhehlerei nicht.
b) Im Fall █████ findet das Landgericht eine Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht darin, dass der Angeklagte sich weder nach ███████████s Wohnung erkundigte noch dessen Identität prüfte, obwohl er ihn nicht kannte. Ferner habe es ihm mindestens beim zweiten Verkaufsangebot auffallen müssen, dass der Unbekannte ein Nichthändler war und dass er kurz hintereinander Altkupfer, zum Teil in Sicken, anbot, dessen Herkunft nicht geklärt war. Der Angeklagte war Großhändler. Angesichts dieser Umstände nimmt das Landgericht zu Recht an, dass er verpflichtet war, sich von der ehrlichen Herkunft des von einem Nichthändler angebotenen Metalls zu vergewissern, und dass die Verletzung dieser Pflicht ihm zum Verschulden gereicht.
Das Vorbringen, der Angeklagte habe entgegen der tatrichterlichen Feststellung █████ gekannt, kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden, weil seiner Nachprüfung nur die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt obliegt. Die Verteidigung des Angeklagten, er habe ███████████ in die Bücher eingetragen, ist mit der Beweiswürdigung des Tatrichters nicht unvereinbar. Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Fall gegen die Annahme einer fahrlässigen Metallhehlerei aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
c) Von ██ ███ hat der Angeklagte am 12. Januar 1951 50 kg Kupferschienen, die aus Transformatoren ausmontiert worden waren, und Kupferklemmen, die als Fertigfabrikate erkennbar waren, angekauft. ██ hatte diese Gegenstände von den Dieben in Kenntnis der Herkunft erworben. Der Angeklagte wusste, dass ██ seinen Metallhandel aufgegeben hatte und wirtschaftlich schlecht gestellt war. Dies und der Umstand, dass ██ in den Büchern des Angeklagten nicht mit seinem Namen erscheinen wollte und deshalb mit einem fingierten Namen über den Geldempfang quittierte, hätten den Angeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts bei Anwendung der ihm zuzumutenden Sorgfalt veranlassen müssen, die Herkunft des angebotenen Kupfers zu erforschen und sich nicht bei der Versicherung █████████, dass das Material aus ehrlicher Quelle stamme, zu beruhigen. Die Annahme, dass der Angeklagte, indem er ohne diese gebotene Nachprüfung das Kupfer ankaufte, sich der fahrlässigen Metallhehlerei schuldig gemacht habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, und dies auch nicht bei Berücksichtigung des Umstandes, dass er hinterher in seinen Büchern gleichwohl ████ ███ als Verkäufer eintrug. Dies tat er, weil er nachträglich Bedenken hatte, einen falschen Namen in die Bücher einzutragen. Daran, dass er beim Ankauf die ihm obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wird dadurch nichts geändert.
4. Im Fall Venten ist demnach das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet und deshalb zu verwerfen.
| Koeniger | Krauss | Busch | |||
| Glanzmann | Dr. Wiefels |