Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Totschlagverurteilung bestätigt, Menschlichkeitsverbrechen entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 22/50
Datum
28.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Totschlags und eines Menschlichkeitsverbrechens. Das Revisionsgericht verwirft die Revision im Wesentlichen und bestätigt die Totschlagsverurteilung; die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit fällt wegen Wegfalls der Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 (§ 354a StPO) weg. Verfahrens- und Sachrügen bleiben unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorhalten einer früheren polizeilichen Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist zulässig und verletzt den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht, insbesondere wenn die Aussage nicht vom Angeklagten bestritten wird.

2

Niederschriften früherer Zeugenaussagen dürfen zur Feststellung ihres Inhalts verlesen und verwertet werden; ihre Glaubhaftigkeit kann durch Vernehmung eines Zeugen des damaligen Verfahrens gestützt werden (§ 251 StPO).

3

Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter in den gegebenen Umständen (z. B. Dämmerung, Menschenansammlung) die Tötungsmöglichkeit für möglich hält und diese Möglichkeit in Kauf nimmt.

4

Eine nachträgliche unsachgemäße Wundbehandlung des Verletzten beseitigt die Kausalität der Schussverletzung zum Tod nur dann, wenn sie eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Geschehensablauf darstellt; eine unwesentliche Mitverursachung schließt bedingten Vorsatz nicht aus.

5

Die Beurteilung der tatsächlichen Voraussetzungen von Notwehr und Putativnotwehr obliegt dem Tatgericht; das Revisionsgericht darf die Beweiswürdigung nicht in eigener Sachwürdigung ersetzen, und kurze, aber schlüssige Feststellungen genügen den Anforderungen des § 267 StPO.

Vorinstanzen

Schwurgericht Wuppertal, 16. Juni 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █, geboren am █████ in █████████████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████████ der Bundesanwaltschaft, ███ ██████████████ der Geschäftsstelle, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 16. Juni 1950 wird verworfen; jedoch fällt in der Urteilsformel die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit weg.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die seit dem 16. Juni 1950 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines am 2. März 1933 in Wuppertal begangenen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Totschlag zu sechs Jahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre verurteilt.

Seine Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) In dem Urteil ist ausgeführt, der Sachverhalt sei äußer auf Grund der Angaben des Angeklagten und der Vernehmungen der Zeugen auch auf Grund des Inhalts der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Akten 4 J 420/53 der Staatsanwaltschaft Wuppertal festgestellt worden. Daraus glaubt die Revision schließen zu müssen, dass das Urteil auf einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und gegen die Vorschriften über die Zulässigkeit der Verlesung von Urkunden beruht. Diese Annahme ist unbegründet.

Das Schwurgericht hat bei seiner Entscheidung die Aussage verwertet, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht hat. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist die Aussage des Angeklagten, die er am 2. März 1933 vor der Polizei gemacht hatte, nicht verlesen, sondern ihm nur vorgehalten worden. Das ist rechtlich zulässig und hätte nicht einmal einer besonderen Erwähnung im Protokoll bedurft. Dass er diese Aussage gemacht habe, hat der Angeklagte bisher nicht in Abrede gestellt. Dies bestreitet er auch jetzt nicht mit seiner Revision.

Die Niederschrift über die Zeugenaussagen, welche am 3. und 17. März 1933 von der inzwischen verstorbenen Frau Emmy ███ vor der Polizei gemacht worden sind, ist in der Hauptverhandlung lediglich zur Feststellung des Inhalts dieser Urkunde verlesen worden. Darüber, ob Frau ███ tatsächlich eine Bekundung dieses Inhalts gemacht hat, ist der damalige Verhandlungsbeamte [REDACTED] als Zeuge vernommen worden. Auf seine Bekundung gründet das Schwurgericht die Überzeugung von der Richtigkeit der Niederschrift. Die Vorschrift des § 251 StPO in der Fassung, welche zur Zeit des Urteilserlasses in der Britischen Zone galt und seit 1950 im gesamten Bundesgebiet gilt, hatte auch die unmittelbare Verwendung der Niederschrift gestattet. Ein Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor. Abgesehen davon handelt es sich um die Verwertung einer den Angeklagten entlastenden Bekundung, auf die sich der Beschwerdeführer selbst beruft.

2.) Der Arzt Dr. [REDACTED], der den angeschossenen Neuber damals im Krankenhaus behandelte, ist über die Todesursache als Zeuge vernommen worden. Inwiefern darin, wie die Revision meint, eine Verletzung der Vorschriften der §§ 250, 251 StPO gefunden werden sollte, ist nicht ersichtlich. Irgendeine schriftliche Äußerung dieses Arztes oder eine Niederschrift über dessen Vernehmung ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht verlesen worden, ebensowenig wie die Revision irrtümlich annimmt, die Auskunft der städtischen Krankenanstalten vom 20. Juni 1946.

3.) Wenn die Revision weiter geltend macht, die Urteilsgründe ließen nicht die für erwiesen erachteten Tatsachen erkennen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung zu erblicken seien, darin liege eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO, so geht dieser Angriff fehl. Die Beweistatsachen, in denen das Schwurgericht die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Totschlags erfüllt gesehen hat, sind in den Urteilsgründen ausreichend dargetan. Die in diesem Angriff zugleich liegende Sachrüge wird noch erörtert.

II. Zu den Sachrügen

1.) Die Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens fällt weg, weil die Ermächtigung der deutschen Gerichte, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 anzuwenden, inzwischen aufgehoben worden ist (§ 354a StPO).

Die Revision bekämpft die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich eines Totschlags an dem Maschinenschlosser Ro schuldig gemacht – Verbrechen nach § 212 StGB –, zunächst mit der Behauptung, es sei nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Schuss, der Ro traf, mit Tötungsvorsatz abgegeben habe. Die Urteilsausführungen ergeben das Gegenteil. Das Schwurgericht glaubt zwar nicht mit Sicherheit feststellen zu können, dass der Angeklagte bei Abgabe des Schusses auf Ro gezielt habe, es ist aber der Überzeugung, dass er bei der herrschenden Dämmerung und der großen Anzahl der auf der Straße befindlichen Menschen sich vorstellen musste, sein Schuss könne einen dieser Menschen tödlich treffen, und dass er diese Möglichkeit in Kauf genommen habe. Damit ist bedingter Tötungsvorsatz rechtlich einwandfrei festgestellt.

Die Revision meint weiter, es sei möglich, dass der Tod nicht auf die Schussverletzung, sondern darauf zurückzuführen sei, dass die den Tod unmittelbar herbeiführende Vereiterung des Wundkanals durch unsachgemäßes Verhalten des Verletzten und seiner Ehefrau verursacht worden sei; denn er habe ihr unter Entfernung des Verbandes Ein- und Ausschusswunde gezeigt.

Diese Frage hätte vom Schwurgericht erörtert werden müssen, auch dieser Angriff geht fehl. Selbst wenn durch unsachgemäßes Verhalten des Verletzten oder seiner Ehefrau der Tod mitbedingt worden wäre, so wäre damit weder der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schuss und dem Tod noch der bedingte Tötungsvorsatz ausgeschlossen, da es sich um eine unwesentliche Abweichung von dem vorgestellten und in Kauf genommenen Ablauf des durch die Abgabe des Schusses in Gang gesetzten Geschehens handelt.

2.) Die Revision macht ferner geltend, das Schwurgericht habe zu Unrecht den Einwand des Angeklagten für widerlegt erachtet, er habe bei Abgabe des tödlichen Schusses in Notwehr gehandelt, weil Ro ihn mit einem Messer bedroht habe. Was der Angeklagte zur Begründung vorträgt, richtet sich nur gegen die tatsächliche Beweisführung. Diese ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

Nach den tatsächlichen Feststellungen war Ro an der Spitze von 7 bis 8 jungen Leuten an dem Angeklagten in dem Augenblick vorbeigegangen, als dieser gemeinsam mit seiner Schwester seine Wohnung verließ und die Straße betrat, um noch Einkäufe zu machen. Kurz darauf blieb Ro unter einer Straßenlaterne stehen und drehte sich nach dem in der Mitte der jungen Leute hergehenden Angeklagten um. Er sprang hinter den Angeklagten, worauf dieser wieder hinter Ro sprang. Nunmehr feuerte der Angeklagte aus der inzwischen gezogenen Pistole mehrere Schüsse ab, von denen einer den Ro in waagerechter Schussrichtung von hinten in die Brust traf. Das Schwurgericht ist zur Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags gelangt auf Grund seiner vollen Überzeugung, dass der Angeklagte zur Zeit der Abgabe des tödlichen Schusses von Ro, der kein Messer in der Hand hatte, nicht angegriffen und so objektiv eine Notwehrlage nicht gegeben war. Durch die weitere nicht ganz unbedenkliche Erwägung des Schwurgerichts, es könne ein unmittelbarer Angriff des Ro deshalb nicht bevorgestanden haben, weil zur Zeit der Abgabe des Schusses Ro dem Angeklagten gerade den Rücken zugewandt hatte, ist der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Es handelt sich dabei, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen erhellt, um eine bloße Hilfserwägung des Schwurgerichts, auf der das Urteil nicht beruht. Sie braucht daher nicht weiter erörtert zu werden. Die Revision ist, soweit eine Verletzung des § 53 StGB gerügt ist, unbegründet.

3.) Die Revision rügt schließlich zu Unrecht eine Verletzung des § 59 StGB, insofern als die Annahme der vom Angeklagten geltend gemachten Putativnotwehr versagt, über deren Ablehnung im Urteil unter Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO unzureichend begründet worden sei.

Die Urteilsgründe haben sich zwar kurz, aber doch ausreichend im Sinne von § 267 Abs. 2 darüber ausgesprochen, dass das Schwurgericht die inneren Umstände, welche die Putativnotwehr begründen könnten, als für nicht festgestellt erachtet, weil es dem Angeklagten nicht glaubte, dass er sich zur Zeit der Tat in einer Notwehrlage im Sinne des § 53 StGB zu befinden meinte. Der Vorwurf, das Schwurgericht habe sich mit dem Begriff der Putativnotwehr überhaupt nicht auseinandergesetzt, geht fehl. In den Urteilsgründen ist zwar die kurze Feststellung, der Angeklagte könne nicht in vermeintlicher Notwehr gehandelt haben, im unmittelbaren Anschluss an die eingehend erörterte Frage der objektiven Notwehrlage getroffen. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, diese Umstände, welche zur Verneinung der objektiven Notwehrlage führten, hätten allein das Gericht zur Verneinung der Putativnotwehr veranlasst. Das wäre allerdings bedenklich. Aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt sich aber, dass das festgestellte Verhalten kurz vor und nach der Tat das Gericht zu der vollen Überzeugung gebracht hat, der Angeklagte habe sich zur Zeit der Abgabe des tödlichen Schusses nicht vorgestellt, einem unmittelbar bevorstehenden Angriff auf sein Leben gegenüberzustehen und sei auch nicht der Meinung gewesen, zur Abwehr einer solchen gegenwärtigen Gefahr schießen zu müssen. Der Angeklagte hat, wie das Schwurgericht feststellte, als er mit der Pistole in der Tasche das Haus verließ und hinter der von Ro geführten Gruppe Arbeitsloser her einen Zusammenstoß ankommen lassen, sein Gesamtverhalten stellte sich dem Gericht als typische Angriffshandlung dar.

Hiernach ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, abgesehen von dem tateinheitlich angenommenen Menschlichkeitsverbrechen, das wegfällt, als unbegründet zu verwerfen.

Eine Aufhebung des Strafausspruchs und eine Zurückverweisung in die Vorinstanz zwecks Neufestsetzung der Strafe ist nicht geboten. Das Schwurgericht hat die Strafe bereits rechtlich zutreffend nicht dem Kontrollratsgesetz, sondern dem § 212 StGB entnommen. Die Ablehnung mildernder Umstände nach § 213 StGB und die Strafzumessung zeigt keine Rechtsfehler. Der Umstand, dass das Schwurgericht neben Totschlag in Tateinheit eine Zuwiderhandlung gegen das KRG 10 annahm, hat offenkundig die Bemessung der Strafe, die nur ein Jahr über der Mindeststrafe des § 212 StGB liegt, nicht beeinflusst.

Es war daher die Revision im Ganzen zu verwerfen.

BuschKoenigerWerner
KraussScharpenseel