Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt, Revision verworfen wegen unbegründeter Rügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 224/99
Datum
10.09.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist; dieser Antrag wird vom BGH stattgegeben. In der Hauptsache wird die Revision als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt. Eine Rüge zur eigenen Sachkunde des Landgerichts ist unzulässig, da das strittige Schreibwerk nicht vorgelegt wurde. Die Kosten der Wiedereinsetzung und des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der antragstellenden Partei erfolgt ist und der Antrag unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.

2

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Eine Rüge, das Tatgericht habe eigene Sachkunde in Anspruch genommen, ist unzulässig erhoben, wenn die Revision das entscheidende Prüfstück (z.B. das strittige Schreibwerk) nicht mitteilt und damit dem Revisionssenat die Überprüfung unmöglich macht (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

4

Über die Kosten der Wiedereinsetzung und des Rechtsmittels entscheidet das Gericht; die Kosten können dem Antragsteller auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. November 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1999 einstimmig

Tenor

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1998 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht eigene Sachkunde bei der Beurteilung der Schreibkenntnisse des Angeklagten in Anspruch genommen, ist bereits nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt das Schreibwerk nicht mit. Nach den Urteilsgründen handelt es sich um Spendenquittungen und Listen von Spenden für die PKK bzw. ERNK, die der Angeklagte teilweise selbst geschrieben hat. Dem Senat ist es deshalb nicht möglich, die Beurteilung des Landgerichts zu überprüfen, der seit 1988 in der Bundesrepublik lebende Angeklagte, der 1992 einen sechswöchigen Alphabetisierungskurs absolviert hatte, sei in der Lage, die teilweise fehlerhaft und mit ungelenker Druckbuchstabenschrift verfassten Texte zu schreiben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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