Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 224/97
- Datum
- 17.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Verhängung von Jugendstrafe kann auch auf die Schwere der Schuld gestützt werden; dies rechtfertigt Jugendstrafen unabhängig von der Frage schädlicher Neigungen, sofern die Strafzumessung dies trägt.
Bei der Prüfung, ob jüngere strafrechtliche oder jugendrechtliche Regelungen nach § 2 Abs. 3 StGB als milderes Recht anzusehen sind, ist eine konkrete Betrachtung vorzunehmen; die bloße Anwendung bestimmter Normen begründet nicht automatisch ein milderes Recht.
Bei Zurückweisung einer Revision hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 6. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 224/97 vom 17. Juli 1997 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. November 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Bei konkreter Betrachtungsweise stellt sich die Anwendung der §§ 177 in der Fassung des 33. StrÄndG (BGBl. 1997 I S. 1607), § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG nicht als das mildere Recht i. S. des § 2 Abs. 3 StGB dar.
Gründe
Der Senat kann offenlassen, ob sich aus der Vorgeschichte der Tat (Gewalttätigkeiten) hinreichend deutlich schädliche Neigungen ergeben. Jedenfalls hat das Landgericht zutreffend die Verhängung von Jugendstrafe auch auf die Schwere der Schuld gestützt.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Miebach |