Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 224/97
Datum
17.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal wegen Vergewaltigung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht durfte Jugendstrafe insbesondere aufgrund der Schwere der Schuld verhängen. Die Anwendung jüngerer Normen (§§ 177 i. d. F. 33. StrÄndG, § 18 Abs.1 Satz2 JGG) stellt nicht automatisch das mildere Recht dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Verhängung von Jugendstrafe kann auch auf die Schwere der Schuld gestützt werden; dies rechtfertigt Jugendstrafen unabhängig von der Frage schädlicher Neigungen, sofern die Strafzumessung dies trägt.

3

Bei der Prüfung, ob jüngere strafrechtliche oder jugendrechtliche Regelungen nach § 2 Abs. 3 StGB als milderes Recht anzusehen sind, ist eine konkrete Betrachtung vorzunehmen; die bloße Anwendung bestimmter Normen begründet nicht automatisch ein milderes Recht.

4

Bei Zurückweisung einer Revision hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 6. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 224/97 vom 17. Juli 1997 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. November 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Bei konkreter Betrachtungsweise stellt sich die Anwendung der §§ 177 in der Fassung des 33. StrÄndG (BGBl. 1997 I S. 1607), § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG nicht als das mildere Recht i. S. des § 2 Abs. 3 StGB dar.

Gründe

Der Senat kann offenlassen, ob sich aus der Vorgeschichte der Tat (Gewalttätigkeiten) hinreichend deutlich schädliche Neigungen ergeben. Jedenfalls hat das Landgericht zutreffend die Verhängung von Jugendstrafe auch auf die Schwere der Schuld gestützt.

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