Erfolgl. Anstiftung zum Meineid: Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zwingend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 224/56
- Datum
- 29.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verurteilung wegen Meineids (§ 154 StGB) ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zwingend anzuordnen.
Die erfolglose Anstiftung zum Meineid ist nach den für den Versuch geltenden Vorschriften zu bestrafen (§ 45 i.V.m. § 49a StGB); daraus folgt die zwingende Anordnung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Die Regelung des § 161 Abs. 2 StGB, die für bestimmte Delikte die Aberkennung der Ehrenrechte in das richterliche Ermessen stellt, findet auf Verurteilungen nach § 154 StGB bzw. auf erfolglose Anstiftung zum Meineid nicht Anwendung.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die dem Grunde nach gebotene Nebenstrafe selbst festsetzen (§ 354 Abs. 1 StPO), wenn die Revision die Entscheidung über die Nebenstrafe betrifft und die Nebenstrafe als angemessen erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 17. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen die Hausfrau Liesel ██, geb. ███████ aus ██, geboren am ███████ 1928 in ██, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Prof. Dr. Busch Bundesrichter
Werner Bundesrichter
Dr. Jagusch Bundesrichter
Maaß Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 17. Februar 1956 dahin geändert, dass der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr aberkannt werden.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 49a Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt. Auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte hat es nicht erkannt, weil nach seiner Ansicht die Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB nicht anzuwenden ist.
Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die in zulässiger Weise auf die Entscheidung über die Nebenstrafe beschränkt ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Bei jeder Verurteilung nach § 154 StGB ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Die Verhängung der genannten Nebenstrafe ist zwingend vorgeschrieben, für ein richterliches Ermessen somit kein Raum. Bei einer Verurteilung wegen versuchten Meineids gilt das Gleiche.
Die erfolglose Anstiftung zu einem Verbrechen (§ 45 StGB) ist nach den für den Versuch einer solchen Straftat geltenden Vorschriften zu bestrafen, daher auch § 45 StGB anzuwenden, was das Gesetz in § 49a Abs. 1 StGB besonders hervorhebt. Daraus folgt, dass auch bei einer Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte notwendig ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 161 Abs. 2 StGB, die für die Fälle der §§ 153, 156 bis 159 den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vorschreibt, sondern in das Ermessen des Richters stellt.
Seit der Änderung des § 159 durch das 5. StAG fällt die erfolglose Anstiftung zum Meineid nicht mehr unter § 159 StGB, so dass sich die Entscheidung über die Verhängung dieser Nebenstrafe nur nach den Bestimmungen der §§ 49a, 45 StGB richtet. Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 1, 241/244 ausgesprochenen abweichenden Grundsätze beruhen auf der früheren Gesetzeslage.
Nach alledem musste das Rechtsmittel Erfolg haben. Da der Senat, entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für den im Gesetz (§ 32 Abs. 2 StGB) vorgeschriebenen Mindestzeitraum für angemessen hielt, konnte er diese Nebenstrafe selbst verhängen (§ 354 Abs. 1 StPO).
| Busch | Glanzmann | Jagusch | |||
| Werner | Maaß |