Treffer
BGH Urteil

Reformatio in peius bei real konkurrierenden Taten: Erhöhung von Einzelstrafen unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 224/51
Datum
21.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Strafurteil des Landgerichts Köln im Strafausspruch auf und verwies die Sache wegen Verstoßes gegen § 358 Abs. 2 StPO zurück. Streitpunkt war, ob nach Aufhebung eines Urteils die Einzelstrafe höher bemessen werden darf, wenn die Gesamtstrafe nicht steigt. Der Senat bestätigte, dass Einzelstrafen selbständige, rechtskräftige Entscheidungen sind und eine Erhöhung zu Lasten des Angeklagten unzulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO schützt den Angeklagten davor, dass nach Aufhebung eines Urteils die Einzelstrafen zu seinem Nachteil höher bemessen werden, auch wenn die Gesamtstrafe nicht steigt.

2

Bei mehreren real konkurrierenden Straftaten (§ 74 StGB) sind die festgesetzten Einzelstrafen selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Aussprüche, denen eigenständige Bedeutung zukommt.

3

Eine Erhöhung der Einzelstrafe nach Aufhebung des ersten Urteils stellt eine unzulässige Reformatio in peius dar, wenn dadurch die Lage des Angeklagten verschlechtert wird.

4

Bei Vorliegen eines Verstoßes gegen § 358 Abs. 2 StPO ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18. Januar 1951

Leitsatz

Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO ist verletzt, wenn bei dem Vorliegen mehrerer real konkurrierender Straftaten (§ 74 StGB) ein Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben ist und das nunmehr ergehende neue Urteil zwar eine höhere Gesamtstrafe als die früher erkannte nicht ausspricht, jedoch die Einzelstrafen höher bemisst als das aufgehobene Urteil.

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Januar 1951 im Strafausspruch mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Oktober 1949 war der Angeklagte wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175a Ziff. 1 und 3 StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Als Einzelstrafen waren wegen der ersten Unzuchtshandlung an dem jugendlichen Alois █████ eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und wegen zweier weiterer Taten gegenüber demselben Jungen je ein Jahr und drei Monate Zuchthaus sowie wegen einer Unzuchtshandlung an dem Kind ██████ von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt worden.

Auf die Revision des Angeklagten wurde diese Entscheidung durch Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. Juli 1950 in vollem Umfang aufgehoben.

In dem nunmehr ergangenen weiteren Urteil sprach das Landgericht den Angeklagten der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB in zwei Fällen schuldig, wobei es hinsichtlich der drei Handlungen gegenüber den Knaben Alois █████ Fortsetzungszusammenhang annahm und sie rechtlich als eine Tat wertete. Es erkannte auf eine Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, wobei es als Einzelstrafe für den Fall █████ eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und für den Fall ███████ eine solche von einem Jahr und neun Monaten festsetzte.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel rügen einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO, den sie darin sehen, dass das Landgericht in dem neuen Urteil für den Fall █████ eine Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus angenommen hat, während es in dem ersten Urteil die Einzelstrafe in jenem Falle mit nur einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus bemessen hatte.

In der Revisionsschrift des Verteidigers des Angeklagten war zwar die Verletzung materiellen Rechts schlichtweg gerügt. Indessen lässt der Inhalt der Revisionsrechtfertigungsschrift mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass auch die Revision des Angeklagten allein auf die unrichtige Anwendung des Verbots der sogenannten reformatio in peius gestützt werden soll.

Gründe

Dieses zulässigerweise auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten ist ebenso begründet wie die Revision der Staatsanwaltschaft.

In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführer ist in der Strafbemessung des Landgerichts im Falle █████ eine Verletzung des § 358 Abs. 2 StPO zu erblicken.

Die Frage, ob der Grundsatz dieser Vorschrift schon dann gewahrt ist, wenn in dem nach Aufhebung des Urteils auf Revision des Angeklagten erlassenen neuen Urteil nur die Gesamtstrafe nicht höher als vorher ausgefallen ist, oder ob jenem Grundsatz nur dann entsprochen ist, wenn auch die Einzelstrafen die früher verhängten Einzelstrafen nicht übersteigen, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dem früheren § 398 Abs. 2 StPO, der inhaltlich dem § 358 Abs. 2 StPO in der bis zum Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 geltenden Fassung entsprach, zunächst verschieden beantwortet worden.

Einerseits wurde der Meinung Ausdruck gegeben, dass die Einzelstrafen ohne maßgebliche Bedeutung und nur sogenannte Rechnungsfaktoren für die Bildung der Gesamtstrafe seien (vgl. RGSt 2, 202; GoldArch 39, 232; RGSt 7, 378; 9, 449). Andererseits wurde die Ansicht vertreten, dass die Bemessung der Einzelstrafen von der Festsetzung der Gesamtstrafe ganz unabhängig sei und dass die Einzelstrafe eben die verwirkte Strafe für die einzelne Handlung bilde (so in dem Beschluss der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts vom 18. April 1894 – RGSt 25, 297 –, der sich zwar nicht unmittelbar mit dieser Frage befasst, ist sodann ausgeführt worden, dass bei Verurteilung wegen einer Mehrheit real konkurrierender Taten die nach § 74 StGB festzusetzenden Einzelstrafen nicht unabhängige Faktoren für die Berechnung der Gesamtstrafe seien, sondern dass ihre Verhängung einen selbständigen, der Rechtskraft fähigen richterlichen Ausspruch darstelle.

In dem angeführten Beschluss wurde gefolgert, dass, falls auf das eingelegte Rechtsmittel nur die Feststellung einer oder einzelner von mehreren strafbaren Handlungen aufgehoben werde, die für die anderen ausgesprochenen Einzelstrafen regelmäßig bestehen blieben und nur dann aufzuheben seien, wenn nach Lage des Falles möglicherweise das sachliche Zusammentreffen mehrerer Handlungen schon die Bemessung der Einzelstrafen beeinflusst habe.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht hat der 4. Strafsenat des Reichsgerichts in der Entscheidung vom 30. Oktober 1894 (RGSt 26, 167) angenommen, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten vorliege, wenn das nach Aufhebung des Urteils ergehende neue Urteil zwar keine höhere Gesamtstrafe als die früher erkannte ausspricht, jedoch die Einzelstrafen höher bemisst als das aufgehobene Urteil. Denn der Angeklagte sei hierdurch beschwert, weil bei dem Wegfall der Verurteilung wegen einer oder mehrerer sachlich zusammentreffender Straftaten im Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahren die für die verbleibende Straftat festgesetzte Einzelstrafe als selbständig zu verbüßende Strafe in Betracht kommen könne.

Später hat das Reichsgericht in seiner Rechtsprechung – abgesehen von gewissen hier nicht interessierenden, auf den Einzelfall abgestellten Abweichungen und Einschränkungen – stets daran festgehalten, dass die Einzelstrafen selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidungen sind und dass schon eine höhere Bemessung der Einzelstrafen unter Aufrechterhaltung der früheren Gesamtstrafe eine Abänderung des ersten Urteils zum Nachteil des Angeklagten im Sinne der §§ 331, 358 Abs. 2 StPO enthält (vgl. RG GoldArch 55, 516; RGSt 53, 164; 67, 236; RG JW 1927, 2050). Dieser auch in der Rechtswissenschaft wohl einhellig vertretenen Auffassung (Löwe-Rosenberg StPO 19. Aufl. Anm. 4b zu § 331; Schwarz StPO 13. Aufl. Anm. 2 zu § 358, Anm. 1B zu § 351; Kleinknecht in Lutter-Rosenberg StPO Anm. 5 zu § 358; Anm. 2b zu § 331) war aus den vom Reichsgericht entwickelten Rechtsgrundsätzen zu folgen. Demnach war es dem Landgericht verwehrt, in dem Fall █████ auf eine höhere als die in dem ersten Urteil festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus zu erkennen.

Da diese Grenze durch die Bemessung der Einzelstrafe mit einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus nicht eingehalten worden ist, beruht das angefochtene Urteil insoweit auf einer Verletzung des § 358 Abs. 2 StPO.

Dieser Fehler musste sowohl hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall █████ als auch bezüglich der Gesamtstrafe zu seiner Aufhebung im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen führen und die Sache daher in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Abschließend sei noch bemerkt, dass die in der privatschriftlichen Eingabe des Angeklagten vom 20. April 1951 erhobene Rüge aus § 28 Abs. 2 StPO – Anfechtung eines die Ablehnung eines erkennenden Richters für unbegründet erklärenden Beschlusses – keine Berücksichtigung finden konnte. Ein solcher Beschluss ist mit dem Urteil nicht anfechtbar. Indessen muss die Anfechtung in den Formen des Rechtsmittels erfolgen, das gegen das Urteil gegeben ist (vgl. RGSt 22, 136; 33, 315; Löwe-Rosenberg a.a.O. Anm. 4 zu § 28). Sie hätte daher gemäß § 345 StPO innerhalb zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bzw. nach erfolgter Zustellung des angefochtenen Urteils in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden müssen. Das ist nicht geschehen.

Dr. KoenigerScharpenseel
NeumannBaldus
Reformatio in peius bei real konkurrierenden Taten: Erhöhung von Einzelstrafen unzulässig — Themis