Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht (§ 302 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 223/92
Datum
24.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte nach Urteil des Landgerichts Kleve durch einen neuen Verteidiger Revision ein. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemeinsam mit seinem Verteidiger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Der Verzicht ist nach § 302 Abs. 1 StPO unwiderruflich; dem neuen Verteidiger war der Protokollvermerk zugänglich gemacht worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht nach § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ist unwiderruflich und macht nachträglich eingelegte Rechtsmittel unzulässig.

2

Ein Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn er in der Hauptverhandlung vom Angeklagten und dessen Verteidiger erklärt, im Sitzungsprotokoll vermerkt und von den Beteiligten genehmigt wird.

3

Wird ein wirksamer Rechtsmittelverzicht festgestellt, ist eine später von einem neuen Verteidiger eingelegte Revision nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

4

Zweifel an der Wirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts müssen substantiiert vorgetragen werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 10. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 24. Juni 1992 in der Strafsache gegen B. C. aus E[REDACTED], dort geboren am Frank O. C[REDACTED], 1957, wegen Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Februar 1992 wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug und zur Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben er und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung jeder für sich erklärt, dass sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichteten. Der entsprechende Protokollvermerk wurde vorgelesen und vom Angeklagten und seinem Verteidiger genehmigt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit dieses Verzichts sprechen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2, 4, 5, 7 und 9: st. Rspr.). Die von einem neuen Verteidiger des Angeklagten eingelegte Revision war daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Der neue Verteidiger ist vom Vorsitzenden der Strafkammer auf den im Anschluss an die Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelverzicht unter Übersendung einer Ablichtung des Hauptverhandlungsprotokolls hingewiesen worden.

BlauthRußMiebach
KutzerWinkler
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