Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fälschung von Wahlunterlagen und Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 223/54
Datum
22.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Einreichens von Wahlvorschlägen mit gefälschten Unterschriften bei einer Kommunalwahl wegen Fälschung von Wahlunterlagen (§ 107a StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) verurteilt. Streitpunkt war, ob die Fälschung geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Der BGH bestätigt, dass die gefälschten Unterschriften den Anschein unzutreffend erhöhter Unterstützung erwecken und damit geeignet sein können; die Revisionen werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fälschung von Wahlunterlagen setzt voraus, dass die Täuschung geeignet ist, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung zu beeinflussen.

2

Wahlvorschläge, die der Feststellung der Unterstützung durch Unterzeichner dienen, sind Wahlunterlagen im Sinn des Tatbestands der Wahlfälschung.

3

Wahlvorschläge, die als Beweismittel für die Unterstützung bestimmt und geeignet sind, sind zugleich Urkunden im Sinn des § 267 StGB.

4

Das Hinzufügen gefälschter Unterschriften und das Gebrauchen der dadurch verfälschten Unterlagen im Rechtsverkehr verwirklicht den Tatbestand der Urkundenfälschung.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 24. September 1953

Leitsatz

Die Fälschung von Wahlunterlagen (§ 107a StGB) setzt voraus, dass die Täuschung geeignet ist, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. September 1953 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Angeklagten sind wegen Fälschung von Wahlunterlagen (§ 107a StGB) und wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten bei der Kommunalwahl im Jahre 1953 in mehreren Gemeinden des Landkreises Wiesbaden Wahlvorschläge eingereicht, die mit einer größeren Anzahl von Unterschriften versehen waren, als tatsächlich geleistet worden war. Die Unterschriften waren teilweise von den Angeklagten selbst oder von ihnen beauftragten Personen gefälscht worden. Die Wahlvorschläge wurden von den Wahlvorständen angenommen und die darauf enthaltenen Bewerber zur Wahl zugelassen. Die Angeklagten haben dadurch den Anschein erweckt, als ob die Wahlvorschläge von einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten unterstützt würden, als dies tatsächlich der Fall war.

Gründe

I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Fälschung von Wahlunterlagen (§ 107a StGB) und wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten richten sich gegen diese Verurteilung.

II. Die Revisionen sind unbegründet.

1. Die Verurteilung wegen Fälschung von Wahlunterlagen hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Nach § 107a StGB wird bestraft, wer bei einer Wahl oder Abstimmung Wahlunterlagen fälscht oder verfälscht oder wer von einer solchen Fälschung oder Verfälschung zur Täuschung im Wahlverfahren Gebrauch macht, wenn die Tat geeignet ist, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung zu beeinflussen.

b) Die Angeklagten haben Wahlvorschläge mit gefälschten Unterschriften eingereicht. Diese Wahlvorschläge sind Wahlunterlagen im Sinne des § 107a StGB. Die Fälschung war geeignet, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen, da durch die gefälschten Unterschriften der Anschein erweckt wurde, die Wahlvorschläge hätten eine größere Unterstützung, als tatsächlich vorhanden war. Dies konnte sich auf die Chancen der Bewerber bei der Wahl auswirken.

2. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Wahlvorschläge sind Urkunden im Sinne des § 267 StGB, da sie zum Beweis eines Rechtsverhältnisses, nämlich der Unterstützung der Wahlvorschläge durch die Unterzeichner, bestimmt und geeignet sind.

b) Die Angeklagten haben die Wahlvorschläge durch das Hinzufügen gefälschter Unterschriften verfälscht und von diesen verfälschten Urkunden im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht.

III. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Vorinstanzen:

Landgericht Wiesbaden - Urteil vom 24. September 1953 - Az. █ Amtsgericht ██ - ███