Revision: Teilweise Einstellung wegen Verjährung bei sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 222/99
- Datum
- 25.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorwürfen zahlreicher Taten (Serienstraftaten) sind Schätzungen der Tatanzahl zulässig, wenn sie auf tragfähigen Feststellungen wie Zeugenaussagen und Geständnissen beruhen und nicht willkürlich sind.
Ist eine Tat infolge der Verjährung nicht mehr verfolgbar, ist das Verfahren hinsichtlich dieser Tatteile einzustellen; die Verjährungsfrist kann durch eine unterbrechende Vernehmung wieder beginnen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i.V.m. Verfahrensakten).
Verjährte Tatteile dürfen bei der Strafzumessung in eingeschränktem Umfang berücksichtigt werden, sofern hierdurch die individuelle Schuldermittlung nicht unzulässig beeinträchtigt wird.
Bei der Anwendung des neueren Rechts ist konkret zu prüfen, ob dieses im Einzelfall milder ist; fehlt eine konkrete Milderung, bleibt die frühere Qualifikation (z. B. besonderer Schweregrad nach § 176 Abs.3 StGB) maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 15. Januar 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Januar 1999 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen im Zeitraum vom 19. Juni bis 12. Juli 1992 verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 28 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Feststellungen im Fall II. 5 der Urteilsgründe sind eine ausreichende Grundlage für die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 30 Fällen. Das Landgericht hat aufgrund der Angaben der Zeugin und dem daraufhin erfolgten Geständnis des Angeklagten festgestellt, dass sich der Angeklagte über einen Zeitraum von zwei Jahren der Zeugin alle zwei bis drei Wochen in sexueller Absicht näherte, und daraus die Überzeugung gewonnen, dass jedenfalls weniger als 30 Taten in diesem Zeitraum nicht begangen worden sind. Eine willkürliche Schätzung (vgl. BGHR StGB § 176 Serienstraftaten 8; BGH NStZ-RR 1999, 79) liegt darin nicht.
Bezüglich zweier dieser 30 Taten ist das Verfahren indes einzustellen. Sie sind angesichts der festgestellten Tatfrequenz nicht ausschließbar in dem Zeitraum zwischen dem 19. Juni und dem 12. Juli 1992 begangen worden. Die Verjährungsfrist für das Delikt des § 174 Abs. 1 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Sie ist erstmals durch die Anordnung der Vernehmung des Angeklagten vom 11. Juli 1997 unterbrochen worden.
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert. Dadurch sind zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe entfallen. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt kann der Senat angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass die Gesamtstrafe auf dem Wegfall dieser beiden Einzelstrafen beruht. Verjährte Tatteile dürfen zudem – in eingeschränktem Umfang – bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGHR StGB § 46 II Vorleben 11 und 20; BGH, Beschl. vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 352/96).
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen dem Vorbringen der Revision ist im Fall II. 3 der Urteilsgründe § 176a StGB i.d.F. des 6. StrRG bei konkreter Betrachtung nicht das mildere Recht. Das Landgericht hat den Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit dem Kind als besonders schweren Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung beurteilt und mit ausführlicher Würdigung dargelegt, dass keine Umstände vorliegen, um entgegen der Indizwirkung des Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen und den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe anzuwenden. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass das Landgericht, hätte es die Tat als Qualifikation nach § 176a StGB i.d.F. des 6. StrRG (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) beurteilt, einen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für angemessen erachtet hätte.
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