Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Mangelhafte Feststellungen zur Bereicherungsabsicht bei räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 222/92
Datum
01.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen (schwerer) räuberischer Erpressung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zur Kenntnis eines höheren Fahrzeugwerts — maßgeblich für die Bereicherungsabsicht — nicht ausreichend belegt waren. Zeugenaussagen lieferten widersprüchliche Wertschätzungen, und das Gericht hatte Gründe für eine Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nicht dargelegt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung setzt eine auf konkreten, tragfähigen Feststellungen beruhende Überzeugung voraus, dass die Angeklagten die für die Bereicherungsabsicht erforderliche Wertkenntnis besessen haben.

2

Die bloße Annahme, ein altes oder äußerlich minderwertiges Fahrzeug habe einen höheren Marktwert, genügt nicht, um Kenntnis oder Vorsatz der Angeklagten zu belegen, sofern keine besonderen Marktkenntnisse festgestellt sind.

3

Wenn sich Angeklagte zur Sache nicht einlassen, hat das Tatgericht in den Urteilsgründen darzulegen, worauf seine wert- und tatbezogenen Feststellungen beruhen; bloße Schlussfolgerungen sind nicht ausreichend.

4

Ergeben die Feststellungen Anhaltspunkte für erheblichen Alkoholeinfluss zur Tatzeit, ist das Gericht verpflichtet, die Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zu prüfen und hierzu nähere Feststellungen zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 30. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 222/92 vom 1. Juli 1992

in der Strafsache gegen

1. ███████████, geboren ██, Hero Frerk, 2. ███████████, geboren ██ in ███, Lydia Erna,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 30. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte ██████ wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten den Zeugen ███████ durch Bedrohung mit einem Messer, das der Angeklagte ███ schließlich ohne Billigung der Mitangeklagten ██████ zur Beibringung von Schnittwunden eingesetzt hat, genötigt, sein 13 Jahre altes Kraftfahrzeug Opel Manta für einen Kaufpreis von 400,-- DM an sie zu verkaufen. Eine Bereicherungsabsicht habe vorgelegen, da sie beide gewusst hätten, dass das Fahrzeug einen wesentlich höheren Wert gehabt habe.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die Feststellungen den Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung nicht tragen. Die Überzeugung des Tatgerichts, beide Angeklagte hätten gewusst, dass das Fahrzeug einen höheren Wert als 400,-- DM gehabt habe, beruht nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Die Angeklagten hatten sich zur Sache nicht eingelassen; den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, worauf das Landgericht seine Feststellung gründet. Ein höherer Wert versteht sich bei dem 13 Jahre alten, „von Hand bemalten“ Auto auch nicht in einem solchen Maße von selbst, dass auf eine entsprechende subjektive Vorstellung der Angeklagten, von denen besondere Kenntnisse der Gebrauchtwagenpreise nicht festgestellt sind, geschlossen werden könnte.

Die von der Strafkammer hierzu vernommenen, als „mehr oder weniger sachverständig“ bezeichneten Zeugen ███ und ██████, die an dem Fahrzeug vor der Tat eine Reparatur vorgenommen hatten, haben den Wert unterschiedlich geschätzt, ███ auf 200,-- DM bis 300,-- DM, ██████ auf 700,-- DM bis 800,-- DM. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die weniger kundigen Angeklagten den Wert nicht ihrem Kaufpreisangebot von 400,-- DM entsprechend beurteilt haben.

Darüber hinaus steht dies in Widerspruch dazu, dass das Landgericht bei der Strafzumessung vom „recht geringen Wert der angestrebten Beute, von ihm (dem Angeklagten) selbst mit 400,-- DM beziffert“, ausgegangen ist (UA S. 21).

Der Senat weist die neu entscheidende Strafkammer darauf hin, dass angesichts der getroffenen Feststellungen die Prüfung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB geboten gewesen wäre. Die Angeklagten stießen danach gegen 23.30 Uhr bereits in „deutlich alkoholisiertem“ Zustand (UA S. 11) zu der Runde, in der weiterhin Alkohol getrunken wurde, so dass nähere Feststellungen zum Alkoholeinfluss zur Tatzeit erforderlich gewesen wären.

KutzerRußMiebach
ZschockeltWinkler
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