Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Beweiswürdigung in Brandstiftungsprozess

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 222/90
Datum
01.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und Versicherungsbetrugs an. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil die Beweiswürdigung lückenhaft und unvollständig ist. Insbesondere habe das Landgericht Indizien nicht ausreichend gewichtet und mögliche Erklärungen für die Tat nicht ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf Indizien gestützte Verurteilung setzt eine vollständige, konkret nachvollziehbare und widerspruchsfreie Darlegung der Indizienkette voraus und erfordert die Prüfung, ob die Indizien auch unschuldig erklärbar sind.

2

Wenn das Gericht sich auf frühere Angaben von Zeugen zur Identifikation von Gegenständen stützt, muss es darlegen, worauf diese frühere Erkennung beruhte und inwieweit gegenwärtige Erinnerungslücken deren Verlässlichkeit beeinträchtigen.

3

Tatortspuren und Beobachtungen sind in Bezug auf ihren Beweiswert zu quantifizieren und in Relation zum behaupteten Schadensumfang zu setzen.

4

Bei Vorliegen möglicher Drittbeteiligter oder alternativer Tatursachen hat das Gericht diese Möglichkeiten zu untersuchen und zu begründen, warum sie nicht in Betracht kommen.

5

Der Bundesgerichtshof hebt ein Urteil auf und verweist zurück, wenn die Beweiswürdigung so lückenhaft ist, dass eine tragfähige Tatsachengrundlage für eine Verurteilung fehlt.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 8. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 222/90

in dem Strafverfahren gegen █, geboren am ██ in █████████, Türkei, wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gem. § 349 Abs. 4 StPO am 1. August 1990 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hält ihn für überführt, am 6. Februar 1989 durch einen gedungenen, unbekannt gebliebenen Brandstifter das von ihm zum Betrieb eines Textilgeschäfts gemietete Ladenlokal durch Anzünden von Benzin in Brand gesetzt und versucht zu haben, von der Feuerversicherung die Versicherungssumme von 80.000 DM zu erlangen. Die Beweiswürdigung, durch die das Landgericht die bestreitende Einlassung des Angeklagten für widerlegt ansieht, ist jedoch lückenhaft und unvollständig, so dass das Urteil, wie die Revision des Angeklagten und der Generalbundesanwalt im Ergebnis mit Recht geltend machen, auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht.

Der 60-jährige Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger, der sich seit 1976 als selbständiger Kaufmann in der Bundesrepublik aufhält und bisher nicht bestraft ist. Er betreibt in ██ neben dem vom Brand betroffenen Textilgeschäft noch einen Schmuckladen in der ███████████ und lebt unwiderlegt in guten wirtschaftlichen Verhältnissen (UA S. 5 ff.).

Die Annahme der Strafkammer, dass der Brand in dem Textilgeschäft auf vorsätzlicher Brandstiftung beruht, weist keinen Rechtsfehler auf. Da aufgrund der Bekundungen der Zeugen ███, ███ und ███ feststeht, dass der Angeklagte das Benzin nicht selbst gezündet haben kann, kommen als Täter auch ihm feindlich gesonnene Personen in Betracht, die die Tat begangen haben könnten, um ihn zu schädigen oder durch einen Denkzettel zu warnen. Das Landgericht ist jedoch aufgrund eines Indizienbeweises davon überzeugt, dass der Angeklagte selbst das Benzin am Tattag in seinem Ladenlokal ausgeschüttet und später durch einen Helfer von der Straßenseite her hat anzünden lassen. Die zugrundeliegende Beweiswürdigung ist zu beanstanden, da die für den Schuldnachweis herangezogenen Gründe zu pauschal und nicht detailliert genug dargelegt, insbesondere nicht daraufhin überprüft werden, ob sie auch erklärbar sind, wenn der Angeklagte unschuldig ist.

Die Strafkammer meint: Dass der Angeklagte „selbst der Drahtzieher der Tat gewesen ist, erhellt vor allem der Umstand, dass er nach der am Fastnachtsonntag (5. Februar 1989) im Geschäfts lokal vorgenommenen Auszeichnung von Ware Teile dieser Ware aus dem Geschäfts lokal in sein Ladengeschäft auf der ███████████ verbracht und dort versteckt hat“ (UA S. 21). Die Indizwirkung dieses Umstands hängt maßgeblich davon ab, ob der Angeklagte auch sonst einzelne Verkaufsstücke aus dem Textilgeschäft in seinen Schmuckladen auf der ███████████ verbracht hat, etwa um sie dort Interessenten – ggf. „unter der Hand“ – anbieten zu können, und welchen Wert die fortgeschafften Teile im Verhältnis zu den tatsächlich verbrannten Waren gehabt haben.

Der Angeklagte behauptet, am 5. Februar 1989 einige (UA S. 18: drei oder vier; UA S. 22: fünf) Hosen aus dem Textilgeschäft in seinen Schmuckladen mitgenommen zu haben. Die Strafkammer stellt fest, dass er drei von der Zeugin ███ identifizierte Lederjacken nach der Preisauszeichnung am 5. Februar 1989 dorthin verbracht hat. Da die Zeugin diese Jacken in der Hauptverhandlung nicht mehr identifizieren konnte und die Strafkammer die Beweiswürdigung auf deren frühere Angaben im Ermittlungsverfahren stützt, hätte sie darlegen müssen, an welchen Merkmalen die Zeugin die Jacken früher erkannt haben will und inwieweit ihre Erinnerung jetzt nicht mehr besteht. Insbesondere waren Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welchen Wert die damals von der Zeugin wiedererkannten drei Jacken gehabt haben, und zwar sowohl im Verhältnis zu den vom Angeklagten als mitgenommen angegebenen Hosen wie auch im Verhältnis zu der zurückgelassenen Ware. Handelte es sich bei den drei Lederjacken nur um einen unwesentlichen Teil der am 5. Februar 1989 im Geschäft befindlichen Ware, so käme ihrer Mitnahme nur ein geringer Beweiswert dafür zu, dass der Angeklagte einen Teil des Warenbestandes vor dem Brand retten wollte und daher schon vorher informiert gewesen sein muss.

Zwar geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte nach der Preisauszeichnung vom 5. Februar 1989 und vor der Brandlegung am nächsten Tage „weitere Warenbestände“ aus dem Verkaufsraum beiseite geschafft hat. Aber auch insoweit ist die Beweiswürdigung unvollständig. Die Strafkammer stützt ihre Annahme darauf (UA S. 23), dass „die im Brandschutt vorgefundenen sparsamen Reste von Textilien und Kleiderbügeln“ dagegen sprechen, dass Ware in dem Umfang verbrannt ist, den der Angeklagte in der Schadensmeldung gegenüber der Versicherung genannt hat. Abgesehen davon, dass keine – auch keine annähernden – Größenverhältnisse angegeben werden, berücksichtigt diese Erwägung nicht, dass überhöhte Angaben zum Schadensumfang noch kein Indiz für die eigene Schadensverursachung sein müssen; denn sie werden vom Versicherungsnehmer häufig auch bei einer Fremdschädigung gemacht, um an einem Schadensfall zu „verdienen“.

Die Strafkammer führt in diesem Zusammenhang ein weiteres Indiz an: Die Abbrandspuren im Bereich der Empore des Ladenlokals weisen darauf hin, dass dort weniger Ware verbrannt ist als von der Zeugin █████ am Vortag an dieser Stelle vorgefunden worden war. Dies ist so lange von geringer Aussagekraft dafür, dass der Angeklagte heimlich vor dem Brand Ware beiseite geschafft hat, wie nicht ausgeschlossen wird, dass ein anderer als er vor dem Brand Zugang zum Geschäfts lokal hatte. Die Feststellung, dass der Angeklagte Stunden vor der Brandzündung die Schaufenster seines Geschäfts mit Kleidungsstücken verhängt hatte (UA S. 11), wird in der Beweiswürdigung nicht belegt. Insbesondere bleibt unklar, wo und wie lange und unter welchen Umständen ihn die Zeugin █████ beobachtet hat.

Auch gegen die Bewertung der weiteren Umstände, die die Strafkammer zur „Bestätigung“ ihrer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten anführt (UA S. 23 ff.), bestehen Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Tatsache, dass die zum Geschäft führenden Türen vor dem Brandausbruch verschlossen waren und das Zylinderschloss der Eingangstür Spuren eines versuchten Aufbruchs aufwies. Die Strafkammer „vermutet“ (UA S. 24), dass der Angeklagte beim Vorbereiten des Brandes durch Ausschütten von Benzin Aufbruchsspuren absichtlich gelegt hat, „um davon abzulenken, dass der Brandstifter mit Hilfe eines Schlüssels in das Geschäft gelangt ist“. Wollte der Brandstifter wirklich davon ablenken, hätte er nicht einen versuchten, sondern einen vollendeten Aufbruch vorgetäuscht. Im Übrigen hat die Strafkammer nicht aufgeklärt, wer außer dem Angeklagten noch im Besitz von Schlüsseln zum Geschäft gewesen ist und ob Nachschlüssel gefertigt worden sein könnten. War der Angeklagte nicht allein im Besitz von passenden Schlüsseln, so ist die vom Sachverständigen festgestellte Zündung des Luft-Gas-Gemisches von außen her auch mit der Annahme vereinbar, dass ein anderer als der Angeklagte das Benzin im – später wieder verschlossenen – Laden ausgeschüttet hat.

KutzerRuBRissing-van Saan
KrauthMiebach
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