Revision aufgehoben wegen unterbliebener Entscheidung über Zeugenvereidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 222/88
- Datum
- 22.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine richterliche Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen, hat das Gericht von Amts wegen über die Vereidigung des Zeugen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 59 ff. StPO zu entscheiden.
Fehlt eine ausdrückliche oder hinreichend bestimmte Entscheidung des Vorsitzenden über die Vereidigung, stellt dies einen rügbaren Verfahrensfehler dar, den der Angeklagte in der Revision geltend machen kann.
Wenn die Aussage einer Zeugin für die Überzeugungsbildung der Kammer maßgeblich ist, kann das Unterlassen der Entscheidungen über die Vereidigung den Schuldspruch beeinflussen und die Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung zur Folge haben.
Das Gericht hat in der neuen Hauptverhandlung die Auswirkungen vor der Tat genossenen Alkohols auf die Schuldfähigkeit in einer nachprüfbaren, den obergerichtlichen Anforderungen genügenden Weise zu erörtern und zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 27. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ ██ Horst Günter aus █████████, geboren am 07. ██ 1930 in ██████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Juni 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.
Seine Revision hat mit der ███████████████ Erfolg, daß über die Vereidigung der Zeugin ███ nicht entsprechend § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO entschieden worden ist. Diesen Verfahrensverstoß kann der Angeklagte rügen, auch wenn keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat (BGH NStZ 1981, 71).
Nach der Verlesung der Niederschrift über eine richterliche Vernehmung im Einverständnis der Prozeßbeteiligten (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO) ist von Amts wegen über die Vereidigung des Zeugen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 59 ff. StPO zu entscheiden (vgl. BGHSt 1, 269, 272 ff.; BGH NStZ 1984, 179, 180). Eine solche Entscheidung ist nicht getroffen worden. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sie sich nicht. Auch aus dem nach Eingang der Revisionsbegründung gefertigten Vermerk des Vorsitzenden vom 16. März 1988 (Bl. 894 IV d.A.) kann sie nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit hergeleitet werden, so daß offen bleiben kann, ob hier die formelle Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO gelten würde. Nach dem Vermerk des Vorsitzenden bestand bei den Prozeßbeteiligten Einigkeit darüber, daß die Zeugin nicht wegen einer „eventuellen“ Vereidigung „noch einmal geladen“ werden sollte; er habe „sinngemäß“ erklärt, daß die Vereidigung nicht mehr nachholbar sei. Ob die „sinngemäße“ Erklärung der Nichtnachholbarkeit ausdrücklich oder schlüssig abgegeben worden ist, welchen genauen Inhalt sie ggf. hatte und auf welche Erkenntnisse sie gestützt gewesen sein soll, bleibt unklar. Denn die Tochter der Zeugin hatte in der Sitzung vom 26. Oktober 1987 der noch bis zum 27. November 1987 andauernden Hauptverhandlung lediglich angegeben, daß ihre Mutter nach einer stationären Krankenhausbehandlung „noch nicht wieder richtig laufen“ könne (Bl. 731 IV d.A.). Aber selbst wenn die Verfahrensbeteiligten schlüssig auf die Vereidigung verzichtet haben sollten (vgl. hierzu Pelchen in KK, 2. Aufl. § 61 StPO Rdn. 27), so fehlt es jedenfalls an einer eindeutigen Entscheidung des Vorsitzenden darüber, ob und aus welchen Gründen von der Vereidigung der Zeugin ███
abgesehen werden sollte. Auf deren Bekundungen hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich gestützt (UA S. 37 f.).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Zeugin unter Eid andere Angaben gemacht hätte und der Schuldspruch daher auf dem Verfahrensfehler beruht.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß sich das Urteil mit den Auswirkungen des vor der Tat genossenen Alkohols auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten in einer nachvollziehbaren, den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügenden Weise auseinandersetzen muß (vgl. z.B. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1 – 5, StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1 – 10; Hürxthal DRiZ 1988, 214 ff.).
| Ruß | Kutzer | Harms | |||
| Zschockelt | Detter |