Revision wegen nicht vereidigter Schöffen: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 221/53
- Datum
- 27.10.1953
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die ordnungsgemäße Vereidigung der Schöffen ist Voraussetzung für die wirksame Besetzung eines Strafgerichts; fehlt die Vereidigung, ist das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt.
Eine Vereidigung der Schöffen nach §51 Abs.1 Satz2 GVG aF gilt nur für das jeweilige Geschäftsjahr und erlischt mit dessen Ablauf, sofern keine erneute Vereidigung vorgenommen wird.
Fehlt wegen nicht vereidigter Schöffen die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, begründet dies einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.1 StPO.
Liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, ohne dass es eines weiteren Prüfungsergebnisses der Sachbeschwerde bedarf.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 27. Oktober 1952
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmachermeister Rudolf ██████ aus ████, geboren am ████████ in BC, Bez. AC, CsR., wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter ███ ███████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 27. Oktober 1952, soweit es ihn schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen versuchter Falschmünzerei zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision führt zum Erfolg.
Der Angeklagte macht geltend, an der Hauptverhandlung, auf Grund deren das Urteil ergangen sei, hätten zwei unvereidigte Schöffen mitgewirkt. Das Gericht sei also nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
Diese Rüge greift durch. Aus den dazu getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die beiden Schöffen beim Antritt ihres Amtes im April 1951 vereidigt worden sind, später nicht mehr. Diese Vereidigung galt nur für die Dauer des damals laufenden Geschäftsjahres, demnach bis Ende 1951, § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG aF. Da für 1952 keine neue Vereidigung vorgenommen worden ist, war das Gericht am 27. Oktober 1952 nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGHSt 3, 175).
Der sonach vorliegende unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass auf die Sachbeschwerde noch einzugehen war.
| Justizangestellter | Rotberg | Baldus | |||
| Koeniger | Busch | Maaß |