Revision verworfen: Keine Strafmilderung trotz rund vierjähriger Verfahrensdauer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 219/99
- Datum
- 07.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Strafzumessung kann das Gericht die lange Verfahrensdauer als allgemeinen Milderungsgrund berücksichtigen, ohne jede einzelne Verfahrensverzögerung gesondert zu gewichten.
Eine Herabsetzung der Strafe wegen Verfahrensverzögerung kommt nur in Betracht, wenn die Gesamtdauer als übermäßig i.S.d. Art. 6 Abs. 1 MRK zu bewerten ist.
Die erneute Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit ist gerechtfertigt, wenn sich der Zustand des Angeklagten zwischenzeitlich verändert hat oder die konkrete Auswirkung einer Persönlichkeitsstörung auf die Tat zu beurteilen ist.
Bei bereits nach § 63 StGB untergebrachten Angeklagten können die mit dem Verfahren verbundenen Belastungen geringer zu gewichten sein, sodass Verzögerungen nicht notwendigerweise eine Strafmilderung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 10. Dezember 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dass die Strafkammer die verhängte Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf im einzelnen festgestellte Verzögerungen während des Verfahrens herabgesetzt hat, sondern lediglich die lange Verfahrensdauer als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie hat eingehend dargelegt, dass die Gesamtdauer des Verfahrens von etwa vier Jahren von der Bekanntgabe der Ermittlungen im November 1994 bis zu ihrem Urteil trotz gewisser Verzögerungen in bestimmten Verfahrensabschnitten in Anbetracht des sehr schwerwiegenden Verbrechens, der durch das Schweigen des Angeklagten bedingten Schwierigkeit der Ermittlungen (mit der Einholung mehrerer Gutachten) noch nicht als übermäßig im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 9 m.w.Nachw.) bewertet werden musste. Die erneute Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit war dabei geboten, da zum einen die zwischenzeitliche Entwicklung des Angeklagten zu berücksichtigen war und zum anderen auch die konkrete Auswirkung der festgestellten Persönlichkeitsstörung auf die begangene Straftat beurteilt werden musste. Das Landgericht durfte insbesondere auch berücksichtigen, dass der Angeklagte während des Verfahrens wegen anderer Verfahren einschlägiger Art ohnehin nach § 63 StGB untergebracht war und unabhängig von diesem Verfahren weder mit einer Entlassung noch mit Vollzugslockerungen rechnen konnte. Es hat zu Recht darauf abgehoben, dass die mit dem Verfahren verbundene Belastung für den Angeklagten im Wesentlichen lediglich darin bestand, dass er damit rechnen musste, dass seine ohnehin minimale Chance auf Erlangung der Freiheit in absehbarer Zeit noch etwas geringer wurde. Bei dieser Sachlage musste sie nicht von einer erheblichen Fristüberschreitung i.S. des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausgehen, die eine Herabsetzung der Strafhöhe erfordert hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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