Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Strafmilderung trotz rund vierjähriger Verfahrensdauer

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 219/99
Datum
07.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Streitpunkt war, ob die rund vierjährige Verfahrensdauer eine Strafmilderung nach Art. 6 Abs. 1 MRK rechtfertigt. Der BGH hielt die Dauer angesichts der Schwere der Tat, der durch das Schweigen des Angeklagten erschwerten Ermittlungen, der erneuten Gutachtseinholung zur Schuldfähigkeit und der bereits bestehenden Unterbringung nach § 63 StGB nicht für übermäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Strafzumessung kann das Gericht die lange Verfahrensdauer als allgemeinen Milderungsgrund berücksichtigen, ohne jede einzelne Verfahrensverzögerung gesondert zu gewichten.

3

Eine Herabsetzung der Strafe wegen Verfahrensverzögerung kommt nur in Betracht, wenn die Gesamtdauer als übermäßig i.S.d. Art. 6 Abs. 1 MRK zu bewerten ist.

4

Die erneute Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit ist gerechtfertigt, wenn sich der Zustand des Angeklagten zwischenzeitlich verändert hat oder die konkrete Auswirkung einer Persönlichkeitsstörung auf die Tat zu beurteilen ist.

5

Bei bereits nach § 63 StGB untergebrachten Angeklagten können die mit dem Verfahren verbundenen Belastungen geringer zu gewichten sein, sodass Verzögerungen nicht notwendigerweise eine Strafmilderung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 10. Dezember 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dass die Strafkammer die verhängte Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf im einzelnen festgestellte Verzögerungen während des Verfahrens herabgesetzt hat, sondern lediglich die lange Verfahrensdauer als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie hat eingehend dargelegt, dass die Gesamtdauer des Verfahrens von etwa vier Jahren von der Bekanntgabe der Ermittlungen im November 1994 bis zu ihrem Urteil trotz gewisser Verzögerungen in bestimmten Verfahrensabschnitten in Anbetracht des sehr schwerwiegenden Verbrechens, der durch das Schweigen des Angeklagten bedingten Schwierigkeit der Ermittlungen (mit der Einholung mehrerer Gutachten) noch nicht als übermäßig im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 9 m.w.Nachw.) bewertet werden musste. Die erneute Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit war dabei geboten, da zum einen die zwischenzeitliche Entwicklung des Angeklagten zu berücksichtigen war und zum anderen auch die konkrete Auswirkung der festgestellten Persönlichkeitsstörung auf die begangene Straftat beurteilt werden musste. Das Landgericht durfte insbesondere auch berücksichtigen, dass der Angeklagte während des Verfahrens wegen anderer Verfahren einschlägiger Art ohnehin nach § 63 StGB untergebracht war und unabhängig von diesem Verfahren weder mit einer Entlassung noch mit Vollzugslockerungen rechnen konnte. Es hat zu Recht darauf abgehoben, dass die mit dem Verfahren verbundene Belastung für den Angeklagten im Wesentlichen lediglich darin bestand, dass er damit rechnen musste, dass seine ohnehin minimale Chance auf Erlangung der Freiheit in absehbarer Zeit noch etwas geringer wurde. Bei dieser Sachlage musste sie nicht von einer erheblichen Fristüberschreitung i.S. des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausgehen, die eine Herabsetzung der Strafhöhe erfordert hätte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

KutzerBlauthPfister
Rissing-van SaanWinkler
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