Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Heimtückenswürdigung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 219/98
- Datum
- 24.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt; Arglosigkeit kann auch vorliegen, wenn die Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und Angriff eine Abwehr unmöglich macht.
Bei der Prüfung der Heimtücke ist zu erörtern, ob die Lage des Opfers im Bewusstsein des Täters im Mittelpunkt stand; bloße Annahmen über eine aufgrund innerer Erregung eingeschränkte Wahrnehmung genügen nicht ohne konkrete Tatsachengrundlage.
Schlussfolgerungen, nach denen der Täter die Arglosigkeit des Opfers nicht erkannt habe, müssen auf hinreichenden tatsächlichen Feststellungen beruhen; sonst sind sie revisionsrechtlich nicht tragfähig.
Die Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB hat sich danach zu richten, inwieweit eine seelische Störung die Steuerungsfähigkeit im konkreten Fall beeinträchtigt.
Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs; gleichwohl kann das Revisionsgericht rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 14. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
3 StR 219/98 vom 24. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1998, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den zur Tatzeit 23-jährigen Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen gehört der Angeklagte einer kurdisch-jesidischen Sippe an, die mit einer anderen in Blutfehde lebt, der in den letzten fünfzig Jahren fünfzehn Personen zum Opfer gefallen sind. In deren Verlauf wurde im Frühjahr 1996 der Onkel des Angeklagten von Angehörigen der gegnerischen Sippe erschossen. Die an der Tatausführung beteiligten drei Sippenangehörigen wurden deswegen rechtskräftig verurteilt. Der Angeklagte, der in seinem Onkel eine wesentliche Bezugsperson gesehen hatte und durch dessen gewaltsamen Tod schwer erschüttert worden war, verdächtigte einen weiteren Angehörigen der gegnerischen Sippe, Drahtzieher des Anschlags gewesen zu sein, und beschaffte sich zwei Selbstladepistolen vom Kaliber 7,65 mm und 9 mm. So bewaffnet fuhr er am 25. oder 26. September 1996 zu dessen Wohnung, um ihn an einer Sparkassenfiliale beim Geldabholen abzupassen.
In den Folgetagen beobachtete er den Eingangsbereich der Filiale während der jeweiligen Öffnungszeiten, bis er ihn schließlich am 1. Oktober 1996 beim Betreten erblickte. Mit beiden geladenen Pistolen und einem Springmesser folgte er ihm in den Schalterraum, um ihn zu töten. Als dieser ihm an einem Schalter stehend den Rücken zuwandte, schoss er ihm ohne Vorwarnung mit der 7,65-mm-Pistole aus 30 bis 50 cm Entfernung in den Rücken. Wegen einer Ladehemmung und der Gegenwehr des Opfers griff er zu der 9-mm-Pistole und gab einen weiteren Schuss in dessen Oberkörper ab. Nachdem auch diese Waffe eine Ladehemmung hatte, schlug er zunächst mit dem Griffstück der Pistole auf sein Opfer ein und versetzte ihm schließlich mit dem Springmesser mindestens fünfzehn Stiche. Schließlich beseitigte er die Ladehemmung an der 7,65-mm-Waffe und führte mit fünf Kopfschüssen den sofortigen Tod des Opfers herbei.
Das Landgericht hat das Vorliegen von Mordmerkmalen verneint. Es lasse sich nicht sicher feststellen, ob der Angeklagte aus dem Motiv der Blutrache – und damit aus niedrigen Beweggründen – oder aus der besonderen Belastungssituation infolge des Verlustes seiner wesentlichen Bezugsperson heraus gehandelt habe. Heimtückisch sei der Angeklagte nicht vorgegangen, weil er infolge seines Erregungszustandes möglicherweise die Arglosigkeit seines Opfers nicht erkannt habe und ihm das Bewusstsein, diese auszunutzen, gefehlt haben könne. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB könne nicht ausgeschlossen werden, da es beim Angeklagten nach dem Tod seines Onkels auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich zu einer reaktiven Depression mit Vitalzeichen ausgeweitet habe, verbunden mit einer pathologischen Trauerreaktion, zu einem Zustand gekommen sei, der als schwere andere seelische Abartigkeit zu bewerten sei.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Verneinung von Mordmerkmalen und die Anwendung des § 21 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Begründung, mit der das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke verneint, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer stellt darauf ab, dass der Angeklagte möglicherweise nicht erkannt habe, dass A keinen Angriff erwartete und ihm als Wehrloser den Rücken zukehrte, wobei es an dem Bewusstsein, die Lage des Opfers für seine Tat auszunutzen, gefehlt haben könne (UA S. 74). Soweit sie auf UA S. 29 ausgeführt hat, die den Angeklagten beherrschende Erregung habe ihn unwiderlegt daran gehindert, in sein Bewusstsein aufzunehmen, dass sich A eines Angriffs nicht versah, handelt es sich nicht um eine das Revisionsgericht bindende Tatsachenfeststellung, sondern um eine Schlussfolgerung, die einer hinreichenden Tatsachengrundlage entbehrt. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass das Bewusstsein des Angeklagten „röhrenförmig verengt“ allein auf das Ziel fixiert gewesen sei, seinen Gegner zu töten. Sie hat dabei erörtert, inwieweit er in der Lage war, „Außenreize“ wahrzunehmen und auf Komplikationen zu reagieren. Dem Umstand, dass er während des Gerangels auf die mehrfachen Versuche des Geschäftsstellenleiters W., ihn anzusprechen, mit einer Ausnahme nicht reagierte, hat sie dabei eine wesentliche Bedeutung zugemessen.
Sie hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Lage des Opfers in der Schalterhalle beim ersten Angriff nicht dem Randgeschehen zuzurechnen ist, sondern im Mittelpunkt des „röhrenförmig verengten“ Denkens des Angeklagten stand, der bereits seit Tagen vor der Sparkasse lauerte, um seinen Gegner nach dem Betreten anzugreifen und mit den mitgeführten Waffen zu töten. Dass er dabei nicht erkannt habe, dass ihm A am Schalter stehend den Rücken zuwandte und dass diese Situation für einen ungehinderten Angriff günstig war, erscheint angesichts der Umstände, wonach er das Opfer zunächst von hinten identifizierte und dann aus 30–50 cm Entfernung den ersten Schuss in den Rücken unterhalb des linken Schulterblatts und damit in den Herzbereich abgab, so fernliegend, dass die von der Strafkammer angesprochene Beeinträchtigung, das Randgeschehen in allen Einzelheiten wahrzunehmen, als Erklärung nicht ausreicht.
Soweit auf UA S. 29 darauf abgestellt wird, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Angeklagte die Lage des Opfers, das ihm den Rücken zukehrte, für den Angriff ausnutzen wollte, lag dies besorgen, dass die Strafkammer von einem zu engen Begriff der Heimtücke ausgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Der in diesem Mordmerkmal zum Ausdruck kommende höhere Unrechtsgehalt des Täterverhaltens liegt darin, dass der Mörder sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 32, 382, 384; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 2, 3 und 25). Arglos kann das Opfer auch dann sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 II Heimtücke 3, 15, 16).
Danach hätte die Annahme von Heimtücke auch dann nahegelegen, wenn A dem die Schalterhalle betretenden schwerbewaffneten und angriffsbereiten Angeklagten zugewandt gewesen wäre. Dies hätte die Strafkammer auf der Grundlage ihrer Erwägung, der Angeklagte habe möglicherweise nicht bewusst wahrgenommen, dass sein Opfer mit dem Rücken zu ihm stand, erörtern müssen.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang aufrechterhalten werden.
Die neu entscheidende Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, insbesondere ob und inwieweit sich eine etwaige Störung auf die Steuerungsfähigkeit im konkreten Fall ausgewirkt hat, erneut zu prüfen (vgl. BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 32).
| Rissing-van Saan | Zschockelt | Pfister | |||
| Miebach | Winkler |