Treffer
BGH Beschluss

Revision: Mittäterschaft vs. Beihilfe — Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 21/97
Datum
19.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer Körperverletzung und Mittäterschaft ein. Der BGH änderte den Schuldspruch: Mittäterschaft ist nicht ausreichend festgestellt, wohl aber Körperverletzung und Beihilfe zur schweren Körperverletzung. Wegen der geänderten Tatbezeichnung hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück. Begründend fehlten Feststellungen zu einem gemeinsamen Tatentschluss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen, zumindest konkludent gefassten Willensentschluss und ein ergänzendes, bewusst gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten voraus; ein einseitiges Einverständnis genügt nicht.

2

Zur Zurechnung schwerer Gewalteinwirkungen anderer als Mittäterschaft müssen Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die zuzurechnenden Personen das Verhalten des anderen als Bestärkung oder Rückendeckung wahrgenommen und gewollt haben.

3

Reichen die Feststellungen für Mittäterschaft nicht aus, kann dennoch wegen eigener Körperverletzung und wegen Beihilfe zu einer schweren Körperverletzung verurteilt werden, wenn die Urteilsgründe die Voraussetzungen der entsprechenden Tatbestände tragen.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs sind zulässig, wenn die geänderten tatrelevanten Feststellungen vorliegen; entfällt dadurch die Zuständigkeit des Schwurgerichts, ist an eine Kammer allgemeiner Zuständigkeit zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 21/97 vom 19. Februar 1997 in der Strafsache gegen ███ aus T[REDACTED], dort geboren am ███ 1967, wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom [REDACTED] September 1996 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung sowie der Beihilfe zur schweren Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen.

Der Angeklagte hat mit seiner Revision zum Teil Erfolg. Sie führt aufgrund der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Annahme des Landgerichts zu rechtfertigen, der Angeklagte habe sich in mittäterschaftlicher Begehung und unter Zurechnung des gewaltsamen Vorgehens der gesondert verfolgten Zeuginnen ██████ und V[REDACTED] der schweren Körperverletzung (§ 224, § 18 StGB) schuldig gemacht. Mittäterschaft ist nicht schon im Falle des einseitigen Einverständnisses mit der Tat eines anderen und der Betätigung eines solchen Einverständnisses gegeben; notwendig ist vielmehr, dass Beteiligte im Sinne eines zumindest konkludent gefassten gemeinschaftlichen Willensentschlusses ihre eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch alle diese sich zurechnen lassen wollen, dass somit im bewussten und gewollten Zusammenwirken gehandelt wird (BGHSt 6, 248, 249 f.). Die mittäterschaftliche Zurechnung der massiven, zur schweren Folge führenden Misshandlungen des Tatopfers hätte daher vorausgesetzt, dass bereits bei den beiden ersten noch im Wohnzimmer vom Angeklagten geführten Schlägen zwischen ihm und den beiden Frauen ein unausgesprochenes Einverständnis darüber bestand, das Tatopfer gemeinsam zu misshandeln, oder dass die Zeuginnen ██████ und V[REDACTED] in dem Zeitpunkt, als sie nach einer kurzen Unterbrechung in der Küche auf das Tatopfer einschlugen, das Verhalten des im Nebenraum anwesenden Angeklagten, als er den Zeugen ████████████████ von einer Hilfeleistung zugunsten des Tatopfers abhielt, als Bestärkung und als Rückendeckung für ihr gewaltsames Vorgehen empfanden und wollten. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen dargelegt hat, fehlen im Urteil solche Feststellungen, welche die Annahme eines unausgesprochenen gemeinschaftlichen Tatentschlusses tragen könnten. Insbesondere lässt sich den Urteilsgründen auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen, dass die beiden Frauen, als sie das Tatopfer misshandelten, das Eingreifen des Angeklagten zu ihren Gunsten überhaupt bemerkten.

Unter den gegebenen Umständen kann der Senat ausschließen, dass eine neue tatrichterliche Prüfung zu weitergehenden, die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigenden Feststellungen führen würde. Nach dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte jedoch der Körperverletzung (§ 223 StGB) und in Tatmehrheit dazu der Beihilfe zur schweren Körperverletzung (§ 224, § 18, § 27 StGB) schuldig. An der Strafverfolgung der Körperverletzung besteht nach Erklärung des Generalbundesanwalts ein besonderes öffentliches Interesse (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO) nicht entgegen. Nach Sachlage ist nicht anzunehmen, dass sich der Angeklagte auf entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung macht die Aufhebung des Strafausspruchs notwendig. Da eine die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Straftat nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, verweist der Senat die Sache an eine Strafkammer allgemeiner Zuständigkeit zurück.

BlauthKutzerMiebach
Rissing-van SaanPfister
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