Revision verworfen: Verwertung richterlicher Vernehmung, Gutachten und ärztliche Befunde in Sexualstrafsache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 219/56
- Datum
- 04.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die für die Verurteilung maßgeblichen Tatsachen darlegen; sie sind nicht verpflichtet, anzugeben, welche konkreten Beweismittel der Tatrichter zur Bildung seiner Überzeugung herangezogen hat.
Eine vor einem Richter abgegebene Aussage einer später zeugnisverweigerungsberechtigten Person ist nicht generell von der Verwertung ausgeschlossen; nach ordnungsgemäßer Belehrung kann der vernehmende Richter zur Aussage herangezogen werden.
Die Bestellung und Tätigkeit einer Person als Sachverständige wird nicht dadurch in eine zeugenrechtliche Vernehmung überführt, dass sie vorab über Pflichten belehrt oder inhaltlich befragt wurde; solche Belehrungen berühren die Stellung als Sachverständiger nicht.
Die Verwertung ärztlicher Untersuchungsergebnisse ist nur dann unzulässig, wenn das Urteil erkennbar auf diesen Ergebnissen beruht; liegen unabhängige und tragfähige Beweise vor, bleibt die Verurteilung trotz formeller Mängel in der Befunderhebung bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt a. M., 4. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Franz █████ aus ██, geboren am ████ 1905 in ███ (csr), wegen Blutschande
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Menges, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a. M. vom 4. Oktober 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines an seiner 13-jährigen Tochter begangenen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 173 Abs. 1 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und 2 Monaten verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen das Verfahrensrecht darin, dass das Landgericht in den Urteilsgründen nicht angegeben habe, auf welche Weise die Echtheit des Briefes festgestellt worden sei, der nach dem Urteil zur Überführung des seine Schuld bestreitenden Angeklagten herangezogen worden ist. Hierin liegt kein Verfahrensmangel. Die Urteilsgründe enthalten die Tatsachen, die den Tatbestand der angewandten Strafvorschriften ergeben. Zum Beweise dafür, dass der Angeklagte diesen Tatbestand verwirklicht hat, hat das Landgericht den Inhalt eines auszugsweise wiedergegebenen Briefes herangezogen, der nach der Überzeugung des Tatrichters von der Tochter des Angeklagten geschrieben und abgeschickt worden war. Dieser Inhalt, den die Urteilsgründe wiedergeben, genügt der Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung schreibt nicht vor, dass in den Urteilsgründen anzugeben wäre, welche Beweismittel der Tatrichter zur Bildung seiner Überzeugung benutzt hat.
2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Vernehmung des Amtsgerichtsrats Dr. ██ als Zeugen.
Vor der Beschlussfassung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft auf Anregung des Strafkammervorsitzenden eine richterliche Vernehmung der Tochter des Angeklagten. Ingeborg ███████ wurde dreimal von Dr. ██ vernommen. Dazu kam es deshalb, weil ███████ zunächst versäumt hatte, die Zeugin nach § 52 Abs. 2 StPO zu belehren, und bei der zweiten Vernehmung versehentlich keinen Urkundsbeamten zugezogen hatte. Die Revision hält die Vernehmung des Dr. ██ nach der Aussageverweigerung der Ingeborg ███████ in der Hauptverhandlung deshalb für unzulässig, weil es sich bei deren richterlicher Vernehmung im Zwischenverfahren nicht um eine zulässige Beweiserhebung nach § 202 StPO, sondern um eine Maßnahme zu dem erkennbaren Zweck der Festlegung für den Fall späterer Zeugnisverweigerung gehandelt habe, und weil zudem Verteidiger und Angeklagter zu dem Vernehmungstermin nicht geladen worden seien. Die Rüge ist unbegründet. Zunächst hatten Verteidiger und Angeklagter kein Recht auf Anwesenheit bei der richterlichen Vernehmung der Ingeborg ███████ (vgl. §§ 169, 193 StPO). Im Übrigen kann auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 2, 99 ff. Bezug genommen werden. Soweit der Bundesgerichtshof in der Vorschrift des § 252 StPO ein Verbot der Verwertung einer früheren Aussage einer zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Person gesehen hat, beruht diese Auslegung der Vorschrift auf dem Gedanken, dass die notwendige Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ausnahmsweise der Rücksicht auf die besondere Lage der zur Weigerung des Zeugnisses berechtigten Personen weichen muss. Eine solche Rücksicht ist aber nicht mehr geboten, wenn ein Zeuge nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht vor einem Richter ausgesagt hat. Dann darf dieser Richter über diese Aussage als Zeuge vernommen werden. Ob die richterliche Vernehmung des Zeugen verfahrensrechtlich statthaft war, berührt die besondere Lage eines solchen Zeugen regelmäßig nicht. Aus einem etwaigen Verfahrensverstoß dieser Art ergibt sich daher keinesfalls ein Verbot der Verwertung der Aussage, die vor dem Richter gemacht wurde.
Die Revision wendet sich auch dagegen, dass das Landgericht in der Hauptverhandlung die Psychologin Frau Dr. ██ über den Beweiswert der Aussage der Ingeborg ███████ gehört hat. Soweit der Beschwerdeführer seine Einwendungen damit begründet hat, dass Frau Dr. ██ █████ das, was sie von Ingeborg ███████ erfahren hatte, in unzulässiger Weise als Zeugin vernommen worden sei, übersieht er, dass Frau Dr. ██ ██ vom Vorsitzenden zur Sachverständigen bestellt worden war und nach der Sitzungsniederschrift in dem Termin vom 26. September 1955 in dieser Eigenschaft ein Gutachten über den Wert der Aussagen des Mädchens erstattet hat. Dass, wie die Revision behauptet, vor Erstattung des Gutachtens Frau Dr. ██ in der bei Zeugen nach § 57 StPO vorgeschriebenen Weise auf ihre Pflichten hingewiesen wurde, ist verfahrensrechtlich ohne Bedeutung, berührt vor allem ihre Stellung als Sachverständige nicht.
Als Sachverständige hat Frau Dr. ██ entsprechend dem in der Hauptverhandlung besonders umgrenzten Auftrag ihr psychologisches Gutachten nicht auf die Mitteilungen gestützt, die das Kind etwa über den Tathergang gemacht hatte.
Die Bedenken der Revision sind daher unbegründet.
Die Revision meint ferner, zur Vorbereitung des Gutachtens, insbesondere zur Anhörung des Kindes durch die Sachverständige, hätte es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der Ingeborg ███████ bedurft. Es kann dahingestellt bleiben, in welchen Fällen die Anhörung und Beobachtung eines Kindes durch einen psychologischen Sachverständigen eine körperliche Untersuchung darstellt, die an solchen Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, regelmäßig nur mit deren Einwilligung vorgenommen werden darf (§ 81c StPO). Fehlt die Einwilligung, so werden hierdurch zwar die Interessen der Untersuchungsperson verletzt; die Verwertung der Untersuchungsergebnisse im Gutachten wird aber dadurch nicht unzulässig.
Mit Recht bemängelt dagegen die Revision, dass die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung, die der Polizeiarzt Dr. ███████ an dem Kinde vorgenommen hatte, in der Hauptverhandlung verwertet worden sind. Es handelte sich bei dieser Untersuchung darum, festzustellen, ob eine Defloration, möglicherweise als Folge der strafbaren Handlung, eingetreten war; daher durfte Ingeborg ███████, Tochter des Angeklagten, nach §§ 81 Abs. 1, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Vornahme der Untersuchung verweigern. Hierüber war sie in einer Weise zu belehren, wie dies für den Fall der Vernehmung eines Angehörigen als Zeugen in § 52 Abs. 2 StPO vorgeschrieben ist (BGHSt 5, 132). Nach dem Inhalt der Akten hat eine solche Belehrung nicht stattgefunden. Ob das Untersuchungsergebnis daher in der Hauptverhandlung überhaupt nicht oder nur verwertet werden durfte, wenn Ingeborg ███████ damit einverstanden war, kann jedoch unentschieden bleiben. Selbst wenn eine Gesetzesverletzung vorliegt, beruht das Urteil nicht auf ihr. Nach den Urteilsgründen kommt der Bekundung des sachverständigen Zeugen Dr. ███████ keine entscheidende Bedeutung zu. Der Tatrichter war von der Schuld des Angeklagten in erster Linie deshalb überzeugt, weil Ingeborg ███████ den Tathergang bei ihrer richterlichen Vernehmung in allen Einzelheiten glaubhaft geschildert hatte. Schon aus ihrer Darstellung ergab sich, dass der Angeklagte mit seiner Tochter geschlechtlich verkehrt hatte. Dass diese Vorgänge von Ingeborg ███████ der Wahrheit entsprechend wiedergegeben wurden, hat das Landgericht auf Grund der Aussage des vernehmenden Richters und des Gutachtens der Sachverständigen Dr. ███ angenommen. Für die richterliche Überzeugung von der Wahrheit der Aussage war ferner der Inhalt eines Briefes von ausschlaggebender Bedeutung, den Ingeborg an ihren Vater geschrieben hatte. Bei dieser Beweislage, wie sie das Urteil wiedergibt, steht fest, dass der Tatrichter auch ohne Verwertung der Bekundung des Dr. ███████ zu demselben Ergebnis über die Schuld des Angeklagten gekommen wäre.
5. Die durch die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Baldus Busch Werner Bundesrichter Dr. Menges ist in Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert, zu unterzeichnen.
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