Revision: Erpressung in Betrug geändert, Rückverweisung wegen Feststellungsmangels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 218/90
- Datum
- 18.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erpressung, deren Androhung von einem Dritten ausgeführt werden soll, setzt die Tat voraus, dass der Täter beim Bedrohten die Vorstellung erweckt, er könne den Dritten beeinflussen und wolle dessen Mitwirkung zur Durchsetzung der Drohung auch durchsetzen.
Fehlen Feststellungen dazu, dass der Täter Einfluss- und Durchsetzungswillen gegenüber dem Bedrohten erweckt hat, trägt der Schuldspruch wegen Erpressung dies nicht.
Liegt der Sachverhalt hingegen in der Herbeiführung einer Vermögensverfügung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, kann die Tat als Betrug zu qualifizieren sein.
Der Revisionssenat darf den Schuldspruch in ein minder schweres Delikt umwandeln und wegen des veränderten Unrechtsgehalts den Einzel- und Gesamtstrafausspruch aufheben sowie zur neuen Verhandlung zurückverweisen, wenn die Feststellungen dies tragen und die Verteidigung nicht benachteiligt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 17. Januar 1990
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██, geborene ██████ aus ████, geboren am ██████ in ███, wegen Erpressung.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 18. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. Januar 1990 – soweit es sie betrifft – a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe des Betruges schuldig ist, b) mit den Feststellungen aufgehoben, aa) in dem Einzelstrafausspruch hinsichtlich der Straftat II 1 der Urteilsgründe, bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieser Schuldspruch wird von den Feststellungen nicht getragen. Zwar muss der Täter die Verwirklichung des angedrohten Übels nicht durch ihn selbst in Aussicht stellen. Soll sie aber durch einen Dritten erfolgen, muss der Täter in dem Bedrohten die Vorstellung erwecken, dass er den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung auch wolle (BGHSt 7, 197, 198). Insoweit hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen.
Angesichts der in den Urteilsgründen mitgeteilten vorgetäuschten Bereitschaft der Angeklagten, selbst einen Teilbetrag von 10.000,-- DM zu erbringen, musste sich vielmehr für den Bedrohten der Schluss aufdrängen, dass die Angeklagte die Herbeiführung des Übels durch den Dritten nicht nur nicht wollte, sondern gerade – auch im Interesse des Bedrohten – zu verhindern bestrebt war.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte aber eines Betruges schuldig gemacht. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern, da sich die Angeklagte ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Da sich der Unrechtsgehalt der Tat als weniger schwerwiegend darstellen könnte, weil der durch die Angeklagte vorgespiegelten Drohung im Rahmen eines Betruges ein minderes Gewicht beikommen könnte, hat der Senat auch den Einzelstrafausspruch aufgehoben.
| Ruß | Harms | Miebach | |||
| Gribbohm | Rissing-van Saan |