Aufhebung und Zurückverweisung wegen Mitwirkung eines unvereidigten Schöffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 218/53
- Datum
- 12.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines nicht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung wirksam vereidigten Schöffen macht die Besetzung des Strafgerichts verfahrenswidrig.
Die fehlende vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts begründet den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO.
Bei Vorliegen des unbedingten Revisionsgrundes ist das Urteil aufzuheben, ohne dass es einer Sachprüfung bedarf.
Die Vereidigung eines Schöffen gilt nur für den jeweils bestimmten Dienstzeitraum; eine frühere Vereidigung erstreckt sich nicht kraft Gewohnheit auf spätere Geschäftsjahre.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 3. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bankkaufmann Kurt F. ██ aus █████, geboren am █████ ███████████ in ████████, wegen Unzucht zwischen Männern hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens der Unzucht zwischen Männern zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision führt zum Erfolg.
Der Angeklagte macht geltend, an der Hauptverhandlung, auf Grund deren das Urteil ergangen sei, habe ein unvereidigter Schöffe mitgewirkt. Das Gericht sei demnach nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.
Diese Rüge greift durch. Aus den dazu getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Schöffe Oskar ███████ bei Antritt seines Amtes am 31. Mai 1951 vereidigt worden ist, für das Jahr 1952 aber zunächst nicht, sondern erst im Dezember 1952, also nach dem Tag der hier in Frage stehenden Hauptverhandlung. Die Vereidigung vom Mai 1951 galt nur für die Dauer des damals laufenden Geschäftsjahrs, also bis Ende 1951 (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GVG aF). Eine für die Verhandlung vom 3. September 1952 wirksame Vereidigung liegt daher nicht vor. Die Strafkammer war somit an diesem Tage nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGHSt 3, 175).
Darnach ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben. Er zwingt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass auf die Sachbeschwerde einzugehen war.
| Rotberg | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Willms |