Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Erregung öffentlichen Ärgernisses, Nebenspruch zur Veröffentlichungsbefugnis aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 218/52
Datum
16.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) und Beleidigung (§185 StGB) verurteilt, nachdem er in der Öffentlichkeit onaniert und von einem 10‑jährigen Kind gesehen worden war. Die Revision rügte Verfahrens- und Sachmängel; sie wurde verworfen, weil Verfahrensrügen nicht substantiiert und Angriffe auf die Beweiswürdigung unbeachtlich waren. Der Nebenspruch zur Veröffentlichungsbefugnis des Vaters wurde aufgehoben, da die erforderliche Öffentlichkeit der Beleidigung nicht vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) ist verwirklicht, wenn die Tat so beschaffen ist, dass sie von unbestimmt welchen und wie vielen Personen wahrgenommen werden kann; es genügt die bloße Möglichkeit der Wahrnehmung ohne tatsächliche Anwesenheit jener Personen.

2

Die Öffentlichkeit einer Beleidigung (§ 185 StGB) setzt voraus, dass die Ehrverletzung von einer unbestimmten Personenmehrheit tatsächlich wahrgenommen werden konnte; hierfür müssen mehrere Personen anwesend gewesen sein.

3

Die Bekanntmachungsbefugnis nach § 200 StGB erfordert die für § 185 StGB geltende Öffentlichkeit der Beleidigung und kann unabhängig vom Schuldspruch gesondert überprüft und aufgehoben werden.

4

Verfahrensrügen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich, wenn die Tatsachen, die den Mangel begründen sollen, nicht angegeben werden; ebenso sind bloße Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung in der Revision unbeachtlich.

5

Körperliche Beleidigung setzt eine Berührung des Körpers der verletzten Person voraus; bloße exhibitionistische Handlungen ohne Körperkontakt begründen keine körperliche Beleidigung.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 27. Juli 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wilhelm ██████████ aus ████, dort geboren am ██ 1930, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. Juli 1951 wird verworfen; jedoch fällt der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis weg.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat am 1. Mai 1951 in Mülheim-Ruhr auf einem an einer allgemein benutzten Straße gelegenen Trümmergrundstück seinen Körper in Hifthöhe entblößt und onaniert, als gerade die 10-jährige Schülerin Helga █████ vorbeiging. Auf Grund dieses Sachverhalts ist er wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem ist dem Vater des beleidigten Mädchens die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils zugesprochen worden.

Der Angeklagte macht mit seiner Revision die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend.

Die Rüge des Verfahrens ist unbeachtlich, weil die Tatsachen, die einen Mangel enthalten sollen, nicht angegeben sind, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Was gegen die Anwendung des Strafgesetzes vorgebracht ist, ist nichts als ein unzulässiger Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Der Angeklagte kann nicht gehört werden mit seiner Verteidigung, er habe die Tat im Zustand der Volltrunkenheit begangen und könne daher nur nach § 330a StGB bestraft werden. Diese Behauptung widerspricht den Urteilsfeststellungen. Danach war der Angeklagte zwar angetrunken, aber für sein Tun uneingeschränkt verantwortlich.

Dieses hat der Tatrichter zutreffend als ein Vergehen gegen § 183 StGB gewürdigt. Auch gegen die Annahme eines damit in Tateinheit stehenden Vergehens der Beleidigung ist nichts einzuwenden. Körperliche Beleidigung liegt allerdings nicht vor, weil es hierzu einer Berührung des Körpers der Verletzten bedurft hätte (RGSt 67, 173). Da die Strafe dem § 183 StGB entnommen wurde, war der übrigens nur in den Urteilsgründen zum Ausdruck gekommene Irrtum ohne Einfluss auf die Strafzumessung.

Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde erforderliche Nachprüfung des Urteils ergibt den weiteren Rechtsfehler, dass die Strafkammer zu Unrecht dem Vater des vom Angeklagten beleidigten Kindes die Bekanntmachungsbefugnis zugesprochen hat. Dieser Ausspruch ist zwar in § 200 StGB für den Fall der öffentlich begangenen Beleidigung vorgesehen. Aber der dort festgelegte Begriff der Öffentlichkeit ist ein anderer als der in neuerer Rechtsprechung für den Fall des § 183 StGB anerkannte (RGSt 73, 90; RG DR 1941, 1838 Nr. 3).

Erfüllung des Tatbestandes der Erregung öffentlichen Ärgernisses reicht es aus, dass die Tat von unbestimmt welchen und wievielen Personen wahrgenommen werden kann, ohne dass diese an der Stelle sein müssen; es genügt, dass sie zugegen sein könnten, ohne dass der Täter das hindern könnte. Die Öffentlichkeit einer Beleidigung ist hingegen nur gegeben, wenn sie in einer Weise verübt wurde, dass sie von einer unbestimmten Personenmehrheit tatsächlich wahrgenommen werden konnte; die mehreren Personen mussten also anwesend sein. Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn sich die Handlung tatsächlich oder nach dem Willen des Täters auf die Einzelperson oder einen engeren, durch persönliche Beziehungen zusammengeschlossenen Personenkreis beschränkt (RGSt 63, 432; 65, 112).

So war es hier. Der Angeklagte wurde in seiner schamverletzenden Stellung zunächst nur von dem zufällig des Weges kommenden Mädchen gesehen. Es ging weg und machte den Rudolf ███ auf den Vorfall aufmerksam. Dieser sah den Angeklagten ebenfalls noch und stellte ihn zur Rede. Außer diesen beiden Personen haben von dem Vorgang keine anderen etwas bemerkt. Infolgedessen scheidet das Merkmal der Öffentlichkeit schon aus dem äußeren Tatbestand aus. Dazu kommt, dass bei der so gearteten Sachlage von einem Bewusstsein des Angeklagten, seine Handlungsweise könne von einem durch persönliche Beziehungen nicht zusammengeschlossenen Personenkreis wahrgenommen werden, keine Rede sein kann.

Im Gegensatz zu den Bestimmungen der §§ 186, 187 StGB ist im Falle der Beleidigung nach § 185 StGB das Merkmal der Öffentlichkeit kein straferschwerender Umstand. Der Ausspruch über die Bekanntmachungsbefugnis kann daher – losgelöst von der Schuld- und Straffrage – einer selbständigen Prüfung und Beurteilung unterworfen werden, so dass auch eine gesonderte Entscheidung hierüber möglich ist. Da die rechtsirrige Bejahung der Öffentlichkeit ersichtlich die Strafe nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat, ist das Revisionsgericht in der Lage, den zu Unrecht ergangenen Nebenspruch zu beseitigen.

KirchnerKoenigerScharpenseel
KraussBaldus
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