Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zu Vorsatz und Alkoholisierung bei Bombendrohung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 217/98
- Datum
- 17.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblicher Alkoholisierung des Täters sind zur Beurteilung von Vorsatz und Bereicherungsabsicht in den Feststellungen die konkreten Auswirkungen des Rauschzustands darzulegen; pauschale Erwägungen genügen nicht.
Die erkennbare Unwahrscheinlichkeit oder Unrealität der geforderten Leistung kann Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Drohung begründen und ersetzt nicht die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
Bezieht sich die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder der subjektiven Tatseite auf Sachverständigenaussagen zu anderen, abgetrennten Taten, muss das Gericht die Übertragbarkeit dieser Erkenntnisse auf die konkrete Tat nachvollziehbar darlegen.
Fehlende erforderliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite oder zur Schuldfähigkeit rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 15. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 217/98 vom 17. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Januar 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer sachlich-rechtlichen Beanstandung Erfolg.
Nach den Feststellungen rief der Angeklagte um 17.47 Uhr über den Polizeinotruf bei der Polizeibehörde an und drohte damit, eine Filiale der Lebensmittelkette A. in der Stadt „in die Luft zu sprengen, sollten seitens der Firma A. nicht innerhalb einer Stunde 30 Millionen Deutsche Mark gezahlt werden“. Diese Drohung wiederholte er innerhalb von knapp zwei Stunden noch dreimal. Beim letzten Telefonat wurde er aufgrund einer Notruf-Rückverfolgung knapp drei Stunden nach Tatbeginn festgenommen.
Eine dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,45 ‰. Damit ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Vorsatz der Nachteilszufügung i.S.v. § 253 Abs. 1 StGB hatte und in Bereicherungsabsicht handelte. Auf ausdrückliche Feststellungen hierzu konnte schon wegen der erkennbar unrealistischen Forderung und deshalb nicht verzichtet werden, weil der Angeklagte zur Tatzeit unter erheblichem Alkoholeinfluss stand. Welche Auswirkungen dieser bei dem alkoholkranken Angeklagten hatte, kann dem Urteil ebenfalls nicht entnommen werden.
Bei der Erörterung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit sind die Darlegungen eines Sachverständigen zu einer anderen Tat (sexuelle Handlungen an einem Kind) wiedergegeben, die der Angeklagte acht Tage später begangen haben soll. Wegen dieses Tatvorwurfs ist das Verfahren jedoch zum Zweck weiterer Aufklärung abgetrennt worden.
Die von der Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung angestellte Überlegung, die Höhe der Forderung lasse „keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Angeklagte sich seines Verhaltens bewusst war und es ernst meinte“, ersetzt solche Feststellungen nicht. Gerade die Forderung, 30 Mio. DM nach Geschäftsschluss der Banken innerhalb einer Stunde zu zahlen, ist eher geeignet, Zweifel an der subjektiven Tatseite zu wecken.
| Miebach | Blauth | Pfister | |||
| Zschockelt | Winkler |