Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung einzelner Anklagepunkte wegen mangelnder Konkretisierung, Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 217/94
Datum
07.09.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein. Der BGH stellte das Verfahren in zwei Anklagepunkten gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein, weil diese Taten in der zugelassenen Anklage nicht konkretisierbar geschildert waren. Daraus folgte die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Zurückverweisung zur Neubildung der Gesamtstrafe; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt die in der zugelassenen Anklage erforderliche konkretisierbare Schilderung einer Tat, fehlt damit die Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage; das Verfahren ist insoweit nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

2

Sind einzelne Verurteilungen wegen Mängeln der Anklage einzustellen, kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben; der Gesamtstrafenbeschluss ist aufzuheben und die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

3

Die Nachprüfung durch die Revision führt zur Verwerfung der Revision in denjenigen Punkten, in denen keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt werden.

4

Bei Zurückverweisung ist die neue Entscheidung über die Gesamtstrafe so zu treffen, dass gegebenenfalls auch eingestellte oder neu anzuklagende Taten bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 10. Dezember 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. September 1994 in der Strafsache gegen Andjelko L., geboren am ████ (1958) in [REDACTED] (Kroatien), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1994 gemäß §§ 260 Abs. 3, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Dezember 1993 wird das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO insoweit eingestellt, als der Beschwerdeführer wegen

a) unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen, b) unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln, c) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln

verurteilt ist;

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

das vorgenannte Urteil in dem den Angeklagten L. betreffenden Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen wird aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist das Verfahren in den Fällen 3 und 12 der Urteilsgründe einzustellen, weil diese Taten in der zugelassenen Anklage nicht in konkretisierbarer Weise geschildert sind und es somit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage fehlt (vgl. BGH NStZ 1991, 448; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 4).

Deswegen kann der Gesamtstrafaussprache kein Bestand haben.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in den Fällen 4 und 6 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Demnach ist der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Aus diesen beiden Strafen ist eine neue Gesamtstrafe zu bilden, gegebenenfalls mit den Strafen für die neu anzuklagenden, vom Senat eingestellten Taten (vgl. Zschockelt, NStZ 1994, 365, 366).

RußKutzerMiebach
ZschockeltRissing-van Saan
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