§ 70 StPO: Unzulässigkeit von Maßnahmen bei offenbar unwahrer Zeugenaussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 217/56
- Datum
- 27.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen nach § 70 StPO sind nur zulässig, wenn der Zeuge das Zeugnis oder die Beantwortung von Fragen ohne gesetzlichen Grund tatsächlich verweigert; sie dienen nicht der Erzwingung wahrheitsgemäßer Aussagen.
Wenn ein Zeuge vor Gericht aussagt, diese Antworten aber nach Auffassung des Gerichts unrichtig oder lückenhaft sind, rechtfertigt dies keine Anwendung des § 70 StPO; in solchen Fällen kommen strafrechtliche Sanktionen wegen falscher Aussage (§§ 153 ff. StGB) in Betracht.
Eine pauschale Erklärung, nichts zu wissen, kann nur dann als Verweigerung des Zeugnisses i.S.v. § 70 StPO gelten, wenn aus der Erklärung der Wille des Zeugen folgt, überhaupt nicht auszusagen; ansonsten ist zwischen Unwahrheit und Teilverweigerung abzugrenzen.
Hat die Verhängung unzulässiger Zwangsmaßnahmen gegen einen Zeugen das Urteil möglicherweise beeinflusst, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, sofern das Revisionsgericht die Unabhängigkeit der Überzeugungsbildung nicht mit Gewissheit feststellen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 17. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den ████████████████ Heinrich Georg B., geboren 1912 in █, wegen Aufruhrs hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Bo. und Oberstaatsanwalt Bo. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Maßnahmen gegen einen Zeugen nach § 70 StPO sind unzulässig, wenn er zwar aussagt, dabei aber nach Ansicht des Gerichts die Unwahrheit sagt oder mit der Aussage zurückhält.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Heinrich Georg B. (geboren 1912) wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Februar 1956, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg (Lahn) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als Rädelsführer beim Aufruhr (§ 115 Abs. 2 StGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist begründet.
1. Mit Recht rügt die Revision die Verletzung des § 70 StPO bei der Vernehmung des Zeugen Walter J.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift legte ██ zur Sache aus, nämlich zu dem Anklagevorwurf, der Angeklagte habe den zusammentgerotteten Burschen unmittelbar vor dem Abfahren des Polizeiwagens sinngemäß zugerufen: „Festhalten, hochheben!“ Auf wiederholten Vorhalt erklärte er sodann: „Er kenne von den Personen, die mit ihm zusammen den Wagen festhielten, niemanden. Sein Vater habe ihn aufgefordert, nicht zum ‚Veräter‘ im Dorf zu werden. Bei dem Vorgang habe jemand, wer, wisse er nicht, ‚Festhalten‘ gerufen.“
Dieser Sachverhalt rechtfertigte weder die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen teilweiser Zeugnisverweigerung noch eine Haftanordnung. Zur Zeugniserzwingung lag ein Fall des § 70 StPO nicht vor. Der Zeuge hat sich zu den Beweisfragen geäußert. Er hat die Beantwortung richterlicher Fragen weder unmittelbar noch durch schlüssige Handlung abgelehnt. Dies setzt § 70 StPO jedoch voraus. Diese Vorschrift dient nicht der Erzwingung wahrheitsgemäßer Aussagen, sondern der Erfüllung der Zeugnis- und Eidespflicht als solcher. Wer als Zeuge vor Gericht schuldhaft unwahre Angaben macht, hat mit Bestrafung nach den §§ 153 ff. StGB zu rechnen. Nach § 70 StPO darf das Gericht nur vorgehen, wenn der Zeuge das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert oder die Beantwortung einzelner Fragen ohne einen solchen Grund überhaupt ablehnt. Dagegen sind Maßnahmen nach § 70 unzulässig, wenn der Zeuge zwar aussagt, dabei aber nach Ansicht des Gerichts die Unwahrheit sagt.
Den Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage zu veranlassen, sind die Maßnahmen des § 70 nicht bestimmt. Körperlicher Zwang und Freiheitsentziehung sind der Erforschung der Wahrheit nicht dienlich (RGSt 73, 31, 33).
Allerdings sind Fälle denkbar, in denen ein Zeuge von vornherein lediglich erklärt, über den Anklagegegenstand oder über die Beweisfrage nichts zu „wissen“, und dabei ohne weitere Erklärungen bleibt. Ist dies offensichtlich unrichtig, so kann darin unter Umständen eine Zeugnisverweigerung liegen, dann nämlich, wenn sich der Wille des Zeugen ergibt, überhaupt nicht auszusagen. Der vorliegende Fall liegt jedoch ersichtlich anders. Walter J. hat zahlreiche Angaben gemacht, darunter solche, die nach Ansicht der Strafkammer zutreffen. Die ihm vorgelegten Fragen hat er, wenn auch nach gerichtlicher Überzeugung zum Teil unrichtig oder lückenhaft, beantwortet. Darin liegt keine Teilverweigerung des Zeugnisses.
Eine klare Grenze zwischen einer unrichtigen und einer teilweise verweigerten Aussage bestünde sonst nicht mehr. Die Unterscheidung ist jedoch für die Handhabung der §§ 70 StPO, 153 ff. StGB von wesentlicher Bedeutung. Der Gefahr, dass Zeugen vor Gericht lügen, kann das Gericht nach den Gesetzen aus wohlerwogenen Gründen nicht durch Maßnahmen gemäß § 70 StPO begegnen, sondern nur durch die erheblich schwereren Strafen nach den §§ 153 ff. StGB.
Nach Sachlage ist nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verstoß beruht. Die Strafkammer führt im Urteil selbst an, auf welche Beweismittel sich die Urteilsfeststellungen stützen. Hierbei ist auch der Zeuge Walter J. angegeben. Für sich allein brauchte dies nicht entscheidend zu sein. Der Zeuge hat jedoch auch Angaben gemacht, die den Angeklagten belasten. Das Revisionsgericht kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit beurteilen, wie die Aussage als Gesamtheit ausgefallen und von der Strafkammer im Rahmen aller übrigen Beweisergebnisse gewürdigt worden wäre, wenn Maßnahmen nach § 70 StPO unterblieben wären. Daher ist davon auszugehen, dass der Schuldspruch auf der Aussage des Zeugen Walter ██ jedenfalls mit beruhen kann, zumal dieser auch Angaben über Tatsachen gemacht hat, die die Strafkammer im Urteil als erwiesen feststellt.
Hiernach braucht nicht noch geprüft zu werden, ob die gegen ██ verhängten unzulässigen Maßnahmen auch die Aussagen der nach ihm vernommenen, zum Teil jugendlichen Zeugen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben, wie die Revision ausführt und auch das Reichsgericht in RGSt 73, 35 bei ähnlicher Sachlage für möglich gehalten hat.
2. Die weiteren Verfahrensrügen, die Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil das Gericht den Trunkenheitsgrad der Angeklagten und Zeugen nicht von Amts wegen geprüft habe, und § 249 StPO sei verletzt worden, weil nicht ganze Akten, sondern nur bestimmt bezeichnete Aktenteile „zum Gegenstand der Verhandlung“ gemacht werden dürften, sind offensichtlich unbegründet. Die letztere deshalb, weil die in der Niederschrift erwähnten Akten nicht verlesen, sondern ersichtlich zu Vorhaltungen an die Angeklagten und Zeugen benutzt worden sind. Die Strafkammer brauchte im Urteil nicht anzugeben, auf welchen Beweismitteln die einzelnen Tatfeststellungen jeweils beruhen.
3. Zum § 115 StGB.
Dem Urteil zufolge hat der Angeklagte an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen. Die Gegenvorstellungen der Revision scheitern insoweit daran, dass die Zusammenrottung räumlich von dem Ausgang der Wirtschaft bis zu dem nur 7 m entfernt stehenden Polizeiwagen reichte. Der Angeklagte hat sich also nicht abseits gehalten. Dass die zusammengerotteten Personen gemeinschaftlich einen friedensstörenden, bedrohlichen Zweck verfolgten, geht – rechtmäßiges Vorgehen der Polizeibeamten unterstellt – aus der Feststellung hervor, dass sie ███ „aufstachelten“, entgegen polizeilicher Aufforderung nicht in den Dienstwagen einzusteigen.
Dass dies dem Angeklagten bekannt war, ergibt der festgestellte Zweck seines Ausrufs, der Menge einen gegen die Beamten gerichteten Ratschlag zu erteilen und sie hierzu beisammenzuhalten.
Widerstandshandlungen gemäß dem § 113 StGB sind ausreichend festgestellt. Die Beamten wollten ███ zur Bürgermeisterei bringen und dort seine ████████████ feststellen. Daran wurden sie durch Festhalten des Wagens einige Zeit gehindert. Dies bezweckte der Angeklagte durch seinen Zwischenruf. Als gereifter Mann gab er der Menge von Jugendlichen, die sich bisher, abgesehen von Aufstacheln, zu gemeinsamem Vorgehen gegen die Beamten noch nicht entschlossen hatten, einen Gedanken ein, der von ihnen alsbald aufgenommen und in seiner Gegenwart durchgeführt wurde. Mit Recht behandelt ihn die Strafkammer deshalb als Rädelsführer. Es ist ungerechtfertigt, wenn die Revision hierfür noch weitere Erfordernisse aufstellen will. Der Begriff des Rädelsführers setzt nicht die längerdauernde Lenkung der zusammengerotteten Personen durch einen Teilnehmer der Zusammenrottung voraus. Dies ist nur der Regelfall. Rädelsführer kann auch sein, wer der zu rechtswidrigem, friedensstörendem Verhalten ersichtlich geneigten Menge erfolgreich hetzerische Vorschläge für ihr Vorgehen macht, ohne danach noch weitere Tätigkeit zu entfalten. Dadurch gibt er ihr eine Richtlinie für ihr friedensstörendes Verhalten und wird zumindest vorübergehend zu ihrem geistigen Anführer. Dem Urteil muss übrigens entnommen werden, dass der Angeklagte auch während des Festhaltens des Wagens noch als Teilnehmer in der Zusammenrottung verblieb und das Verhalten der übrigen Teilnehmer dadurch förderte.
Die Strafkammer hat es lediglich unterlassen, die Rechtmäßigkeit des Einschreitens der Beamten gegen ███ näher zu begründen. Die Zurückverweisung gibt dazu Gelegenheit.
███ hatte bei dem Polizeimeister H. den Anschein erweckt, als schliefe er in unmittelbarer Nähe des Eingangs der Gastwirtschaft und eines Mädchens, das dort ███ rügte, „das Ungehörige“ sei, dass er sein Wasser abstand. Erst als ████ █████ den Beamten „ausfallend“ wurde, verlangte dieser die Personalien, und als sie ihm verweigert wurden, das Mitfahren zum Bürgermeisteramt zwecks Feststellung. Das Verhalten █████ war entweder polizeiwidrig, oder es erweckte jedenfalls diesen Anschein. Daher durfte der Beamte einschreiten und den polizeiwidrigen Zustand beseitigen. Dem Urteil zufolge liegt es allerdings nahe, dass bereits sein erstes Einschreiten diese Wirkung hatte. Polizeirechtliche Anhaltspunkte, welche die Feststellung der Person ███ erforderten, sind daher aus dem Urteil bisher nicht zu entnehmen, sofern nicht Gesichtspunkte gemäß § 5 Abs. 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes vom 17. September 1952 (GVBl. 145) zum Bundesgesetz über Personalausweise vom 19. Dezember 1950 in der Fassung vom 25. Dezember 1954 (BGBl. I 508) in Betracht kommen, was bisher nicht geprüft worden ist. Der Beamte kann jedoch auch wegen des Verdachts einer Straftat gegen ███ eingeschritten sein. Es ist nicht ersichtlich, ob eine Beleidigung in Betracht kommt, möglicherweise lag der Verdacht einer Übertretung des § 360 Nr. 11 StGB nahe. Ging H. aus diesem oder auch aus einem ähnlichen Grunde gegen ███ ████ vor, so kommt ein Fall des § 127 Abs. 1 StPO in Betracht. Rechtmäßig war die Aufforderung zum Mitgehen unter strafrechtlichen Gesichtspunkten bereits dann, wenn der Beamte nach Abwägung der Umstände überzeugt war, █████████ ████ groben Unfug verübe, wie sein Ausfälligwerden zeige, keine Übertretung von nur geringer Bedeutung vorliege, und wenn ferner, wofür die festgestellten Umstände sprechen, kein milderes zumutbares Mittel zur Feststellung der Person ███ bestand.
Die Anwendung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO erschien angezeigt.
| Justizangestellter Wo. | Glanzmann | Maaß | |||
| Busch | Jagusch |