Revision verworfen: Mord und besonders schwerer Raub bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 217/51
- Datum
- 04.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tötung, die vorgenommen wird, um einen begonnenen Einbruch zu verdecken und dessen Vollendung zu ermöglichen, erfüllt den Mordtatbestand nach § 211 Abs. 2 StGB.
Alkoholgenuss oder ein vorübergehender Erregungszustand entkräften den Vorsatz nur, wenn die Feststellungen ausdrücklich ergeben, dass sie den Geistes- oder Willenszustand so beeinträchtigten, dass Vorsatz fehlt.
Kommen Tötung und Wegnahme in einem einheitlichen Geschehensablauf vor, können Mord und besonders schwerer Raub nebeneinander als Tateinheit verwirklicht sein.
Die Anordnung des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB ist nicht zu beanstanden, wenn das Urteil die hierfür maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen trägt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Frankfurt/Main, 16. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Heinrich ███, geboren 1922 in █████, wohnhaft in ██, am ███ in Untersuchungshaft in der Haftanstalt in ██, wegen Mordes und besonders schweren Raubes,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt/Main vom 16. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit wird durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen, das auch sonst einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lässt.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts entschloss sich am 4. Oktober 1950 der Angeklagte, der in schwierigen finanziellen Verhältnissen war, in der Wohnung der ihm bekannten Familie H███ einzubrechen, um so die erforderlichen Geldmittel an sich zu bringen. In der Absicht, einer Entdeckung auf jeden Fall vorzubeugen, nahm er ein Beil mit, mit dem er, falls er erkannt werden sollte, einen etwaigen Tatzeugen erschlagen wollte. Als er in die Wohnung H███ eingedrungen war und im Arbeitszimmer des Ehemannes K███ dessen Schreibtisch durchsuchte, wurde er von der Ehefrau H███ überrascht. Während diese zu dem in demselben Zimmer befindlichen Fernsprecher trat, um die Polizei zu benachrichtigen, und dabei dem Angeklagten den Rücken zuwandte, versetzte er ihr mit dem Beil eine größere Anzahl von Schlägen auf den Kopf, die ihren Tod herbeiführten. Danach begab er sich in die Küche der Wohnung, nahm dort das Portemonnaie der Getöteten, das etwa 120 DM enthielt, an sich und verließ die Wohnung.
In dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der Ehefrau H███ hat das Schwurgericht im Gegensatz zu der Auffassung der Revision mit Recht eine vorsätzlich begangene Tötung gefunden, die der Angeklagte ausgeführt hat, um den von ihm begonnenen Einbruch in der Wohnung zu verdecken und gleichzeitig seine Vollendung zu ermöglichen (§ 211 Abs. 2 StGB). Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Schwurgerichts ist weder der Alkoholgenuss des Angeklagten vor der Tat noch ein etwaiger Erregungszustand während der Tat von maßgeblicher Bedeutung auf seinen Geistes- und Willenszustand bei der Ausführung der Tötung gewesen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die rechtliche Würdigung der Tat, vor allem die Annahme einer besonders verwerflichen Art der vorsätzlichen Tötung im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, mit den vorangehenden Darlegungen des angefochtenen Urteils über den Einfluss des Alkoholgenusses und des Erregungszustandes auf den Angeklagten in Widerspruch stehen soll.
Die Ausführungen des Urteils geben auch zu keinem dahingehenden Zweifel Anlass, dass der Angeklagte die Ehefrau H███ vorsätzlich getötet habe, um den Versuch des Diebstahls zu verdecken und seine Vollendung zu ermöglichen. Dabei bleibt noch offen, ob das Schwurgericht mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen niedriger Beweggründe verneint und auch die Art der Ausführung der Tat weder als heimtückisch noch als grausam bezeichnet hat. Diese Frage kann jedoch unentschieden bleiben, da der Angeklagte insoweit durch die Annahme des Schwurgerichts nicht beschwert ist.
Mit zutreffender Begründung hat das Schwurgericht auch den Tatbestand des besonders schweren Raubes (§ 251 StGB) für vorliegend erachtet und angenommen, dass der Mord und der besonders schwere Raub im Verhältnis der Tateinheit (§ 73 StGB) stehen (vgl. RGSt 60, 162/165; OGHSt 1, 135/138).
Die Darlegungen des angefochtenen Urteils über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte des Angeklagten auf Lebenszeit (§ 32 StGB) lassen ebenfalls einen Rechtsverstoß nicht hervortreten.
Demnach erweist sich die Revision des Angeklagten in vollem Umfange als unbegründet.
| Neumann | Dr. Koeniger | Scharpenseel | |||
| Krauss | Baldus |