Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 216/89
- Datum
- 27.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes (dolus eventualis) ist nicht ausreichend, dass der Täter das Wissen um die Möglichkeit des Todes hatte; es muss gesondert das voluntative Element geprüft werden.
Die Beurteilung des voluntativen Elements erfordert Auseinandersetzung mit Persönlichkeit des Täters, tatbezogenen Umständen und seiner Verfassungszustand, insbesondere bei starker Alkoholisierung.
Wenn aus den Tathergangs-feststellungen nicht ohne Weiteres hervorgeht, dass eine gefährliche Handlung gezielt geführt wurde, muss die Kammer dies gesondert ermitteln und feststellen.
Zur Prüfung eines etwaigen Rücktritts vom Versuch ist festzustellen, ob der Täter nach seiner Tat den Eintritt des Todes für möglich hielt (Rücktrittshorizont).
Die beiden Alternativen des § 21 StGB sind nicht gleichzeitig anzuwenden; die Schuldfähigkeitsprüfung muss widerspruchsfrei und differenziert erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 6. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 216/89 in der Strafsache gegen █ geboren am ██ aus ███ wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. September 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Begründung des angefochtenen Urteils für den von der Strafkammer angenommenen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht, die an die Feststellung eines solchen Vorsatzes zu stellen sind.
Die Strafkammer stellt zum Verlauf des vom Angeklagten ausgeführten Messerstichs fest, dass der Einstich unterhalb der linken Brustwarze des Zeugen Uwe lag und dass die Messerklinge in einem Winkel von 45 Grad schräg nach oben „in den Brustkorb“ des Zeugen eindrang. Sie stellt weiter fest, dass der Angeklagte den Stich mittels einer heftigen geraden Bewegung ausführte (UA S. 11). Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht mit dem Messer direkt auf sein Opfer eingestochen, hält sie auf Grund einwandfreier Beweiswürdigung für widerlegt.
An der für die Tragfähigkeit einer Verurteilung wegen Totschlagsversuchs wesentlichen Feststellung, der Angeklagte habe dem Zeugen Uwe U[REDACTED] das Messer gezielt in die Brust gestoßen, fehlt es dagegen. Das Urteil lässt nicht erkennen, die Strafkammer habe diese Frage näher untersucht. Das wäre aber erforderlich gewesen. Denn unter den gegebenen Umständen versteht es sich nicht von selbst, dass das von unten in die Brust des Opfers eingedrungene Messer des Angeklagten von diesem auch gezielt so geführt war. Auf der Straße herrschte zur Tatzeit ein Gedränge, das dazu geführt hatte, dass die in gegenläufiger Bewegung sich Begegnenden mit den Schultern aneinandergestoßen waren. Im Anschluss daran war es zwischen den beiden zu einer Schubserei gekommen, in deren Verlauf sie sich gegenseitig an den Kragen fassten. Namentlich waren sie beide erheblich alkoholisiert; beim Angeklagten geht die Strafkammer von einer Blutalkoholkonzentration von 2,‰ aus.
Unter solchen Umständen kann nicht ohne weiteres stillschweigend unterstellt werden, dass der objektive Stichverlauf auch dem Willen des Angeklagten entsprochen hat. Von einem direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten geht die Strafkammer selbst nicht aus.
Sie schließt vielmehr von der Art und Weise des Messereinsatzes durch den Angeklagten in der Art eines allgemeinen Erfahrungssatzes auf dessen Wissen von der Möglichkeit der Todesfolge und auf ein billigendes Inkaufnehmen dieser Folge durch ihn (UA S. 23), ohne die Frage, ob der objektiv festgestellte Stichverlauf auch dem Willen des Angeklagten entsprach, überhaupt zu berühren.
Namentlich auf dieser mangelhaften Tatsachengrundlage lässt diese allgemeine Schlussfolgerung – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abhebt – auch nicht erkennen, ob sich die Strafkammer dessen bewusst war, dass auch der Täter einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung – nicht nur vage darauf vertrauen kann, ein von ihm für möglich gehaltener Todeserfolg werde nicht eintreten. Zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage bestünde besonders dann Anlass, wenn davon auszugehen wäre, der Angeklagte habe möglicherweise dem Zeugen das Messer „nur“ in den Arm rammen wollen, was bei der auch dann gegebenen Gefährlichkeit eines solchen Vorgehens einen bedingten Tötungsvorsatz auch nicht ausschlösse. In jedem Falle kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 25. November 1987 – 3 StR 449/87, bei Holtz MDR 1988, 277, ausgeführt hat, „aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das
selbständig neben dem Wissenselement stehende voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Die Würdigung hierzu muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Angeklagten auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände in Betracht ziehen“. Besonderen Anlass zu dieser Prüfung gibt wiederum die starke Alkoholisierung des Angeklagten, von der das Urteil ausgeht. Die Strafkammer muss in diesem Zusammenhang sich erkennbar, unter Heranziehung auch seines Vorlebens, mit der Persönlichkeit des Angeklagten und mit den Tatumständen, einschließlich der Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat, auseinandersetzen.
Angesichts der aufgezeigten Mängel kann die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags keinen Bestand haben.
Bei der neuen Verhandlung der Sache wird die dazu berufene Strafkammer auch der Frage nachgehen müssen, ob der Angeklagte, nachdem er einmal zugestochen hatte, den Eintritt des Todes schon auf Grund seines bisherigen Tuns für möglich hielt (vgl. die neuere Rechtsprechung zum sogenannten Rücktrittshorizont des Täters; BGHSt 33, 295, 297 ff.; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; Senatsurteil vom 27. April 1988 – 3 StR 119/88). Die Prüfung eines etwaigen Rücktritts vom Versuch erfordert diese Feststellung. Auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils versteht sie sich nicht ganzlich von selbst, da ihnen nicht eindeutig zu entnehmen ist, der Angeklagte habe das Zusammensacken des Nebenklägers erkannt, die Strafkammer vielmehr bemerkt, der Angeklagte habe sein Opfer überhaupt nicht beachtet (UA S. 11). Dass der Angeklagte nach dem Stich den Tod seines Opfers für möglich hielt, wäre namentlich dann nicht selbstverständlich, wenn nicht festgestellt werden könnte, dass er seinen Stich bewusst in die Brust seines Opfers gezielt hat.
Die Strafkammer hat festgestellt, nach Sachlage sei zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dieser sei zur Tatzeit alkoholbedingt in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen. Hierzu ist zu bemerken, dass beide Alternativen des § 21 StGB nicht gleichzeitig angewendet werden können (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 21 Rdn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen).
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