Treffer
BGH Urteil

Pressekritik als formale Beleidigung: § 193 StGB rechtfertigt Schimpfworte nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 216/56
Datum
20.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund eines Zeitungsartikels über das Auftreten eines Kirchenpräsidenten auf einer politisch umstrittenen Tagung. Streitpunkt war, ob die scharfen Werturteile durch Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gedeckt und ob die Verteidigung durch Zurückweisung von Fragen sowie Ablehnung einer Aussetzung unzulässig beschränkt wurde. Der BGH bestätigte die Verurteilung, weil die verwendeten Ausdrücke eine formale Beleidigung darstellten, die auch im politischen Meinungskampf nicht gerechtfertigt ist. Die gerügten Verfahrensmaßnahmen beruhten nicht entscheidungserheblich zu Lasten des Angeklagten; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Formale Beleidigungen in Gestalt beschimpfender Schmähworte werden durch § 193 StGB auch bei politischer Interessenwahrnehmung grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

2

Bei der Beurteilung eines Pressebeitrags ist zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden; Tatsachenbehauptungen können als Grundlage eines Werturteils gleichwohl strafrechtlich relevant sein, ohne dessen Einordnung als Werturteil insgesamt aufzuheben.

3

In Beleidigungsverfahren ist bei der Zulassung von Fragen an den Beleidigten ein strenger Maßstab anzulegen, um eine erneute Verunglimpfung im Verfahren zu verhindern.

4

Die Zurückweisung von Fragen als „nicht zur Sache gehörig“ verletzt die Verteidigung nur, wenn dadurch entscheidungserhebliche Verteidigungsmöglichkeiten unzulässig beschnitten werden; ein bloßer Begründungsmangel des Beschlusses führt ohne ordnungsgemäße Rüge und ohne Beruhen nicht zur Aufhebung.

5

Eine Aussetzung der Hauptverhandlung wegen eines rechtlichen Hinweises kommt nur in Betracht, wenn sich die Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 3 oder 4 StPO geändert hat; bleibt die Tatsachengrundlage unverändert, begründet die Ablehnung regelmäßig keine unzulässige Verteidigungsbeschränkung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 8. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Redakteur Fritz █, geboren am █████ in ██████ bei ██, wegen Beleidigung,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8. November 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat in einem Artikel, der Anfang Dezember 1953 in einer Nummer der Zeitung „Stimmen der jungen Generation“, einer Jugendzeitung der Freien Demokratischen Partei (FDP), veröffentlicht wurde, zu dem Auftreten des Kirchenpräsidenten D. ████████ auf der Tagung des von kommunistischer Seite geforderten sogenannten Weltfriedensrates im November 1953 in Wien kritisch Stellung genommen. Der Artikel hat folgenden Wortlaut:

„Wir sind entsetzt! So sieht es aus, Herr █████████! Der traurigste Apostel der deutschen evangelischen Kirche, Herr D., hat das ‚erfolgreiche Werk der gottlosen Moskauer Filiale, des Weltfriedensrates‘, in Wien ‚mit Gott gesegnet‘. Danach hat er sich mit dem sowjetischen Hofschreiber, dem Herrn Ilja ███████████, zum gemütlichen Gespräch zusammengesetzt, um ihm – wie vorher den Kommunisten in Ungarn – das Ergebnis der Bundestagswahlen mitzuteilen: ‚Die Friedenskämpfer in Westdeutschland vor neue Aufgaben gestellt.‘ Wir sind entsetzt! Was sagt Bischof ██████████ dazu? Ist die evangelische Kirche ein Tummelplatz kommunistischer Infiltration? Die evangelischen Christen wollen im Verbande ihrer Kirche Gottes Wort hören, aber nicht seine Lügenwirrung durch einen vom Ehrgeiz geblendeten Kirchenbeamten. Und wie hat doch Ehrenburg seinerzeit der russischen Armee zugerufen? ‚Tötet die Deutschen, tötet, tötet! Schändet die deutschen Frauen, sie sind Euer!‘ Dieser Mann ist der Gesprächspartner des bevollmächtigten Außenbeamten der deutschen evangelischen Kirche. Wie lange sollen wir █████ ██ verderbliches Spiel noch mitansehen?“

Die Staatsanwaltschaft erhob wegen der Bezeichnung „traurigster Apostel der deutschen evangelischen Kirche“ und „von Ehrgeiz geblendeter Kirchenbeamter“ sowie wegen der Behauptung, D. ███ habe sich anlässlich der Beratung des sogenannten Weltfriedensrates „mit Ilja ███████████ gemütlich zusammengesetzt“, Anklage wegen übler Nachrede, begangen gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person durch Verbreitung von Schriften (§§ 186, 187a StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB). Das Landgericht hat das Hauptverfahren nur wegen Beleidigung, begangen durch jene Bezeichnung, eröffnet und den Angeklagten auch nur wegen Beleidigung verurteilt.

Seine Revision, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, ist unbegründet. Verfahrensfehler findet sie darin, dass das Gericht bestimmte Fragen an den Zeugen D. ██ ███ nicht als zur Sache gehörig zugelassen und einen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung abgelehnt hat. Diese Angriffe sind im Zusammenhang mit der Sachrüge zu behandeln.

In den Urteilsgründen wird ausgeführt, der Zeitungsartikel stelle in seiner Gesamtheit ein Werturteil dar. Soweit darin Tatsachen behauptet würden, komme ihnen gegenüber dem Gesamtcharakter des Artikels als Werturteil nur untergeordnete Bedeutung zu; denn sie seien nur als Grundlage des Werturteils anzusehen. Das gilt nach der Ansicht des Landgerichts sowohl für die Behauptung der Gotteslästerung, die der Angeklagte in dem Segenswunsch █████████ für das Wirken des Friedensrates findet, der von den bewusst Gott lästernden Kommunisten gefordert werde, sowie für die Behauptung, D. ███ habe sich mit Ilja ███████████ trotz dessen die Rote Armee zur Schändung der deutschen Frauen auffordernden Aufrufs gemütlich unterhalten.

Das Landgericht sieht durch das Werturteil in dem Zeitungsartikel den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) nach der äußeren und nach der inneren Seite für erfüllt an. Es bringe Missachtung der Persönlichkeit und des Charakters D. ████ zum Ausdruck. Das habe der Angeklagte auch gewollt und in den Worten „traurigster Apostel der Kirche“ deutlich zusammengefasst.

Das Landgericht hat geprüft, ob der Angeklagte nach § 193 StGB gleichwohl nicht strafbar sei, diese Frage aber verneint. Es billigt dem Angeklagten als politischem Redakteur das Recht zu, allgemeine Interessen zu vertreten, und zählt zu diesen auch das Interesse der Allgemeinheit, zu erfahren, was Deutsche insbesondere auf internationalen Konferenzen tun und reden. Der Angeklagte habe jedoch sein Werturteil über D. ███ leichtfertig auf die durch die Beweisaufnahme widerlegte Behauptung gegründet, D. ███ habe sich auf der Tagung des Weltfriedensrates gemütlich mit Ilja ███████████ unterhalten. Das ausgesprochene Werturteil sei maßlos und überschreite die Grenzen angemessener und gebotener Interessenwahrnehmung, da es dem Angeklagten möglich gewesen sei, seine Ansicht über die politischen Wirkungen des Auftretens D. ███ darzulegen, „ohne ein leichtfertig fundiertes, missachtendes und ehrverletzendes Urteil über dessen Charakter, persönlichen Wert und Motive zu bringen.“ Die Form sei so gewählt, dass aus ihr die Absicht der Beleidigung hervorgehe. Das Wort „traurigster Apostel“ müsse einem Schimpfwort gleichgeachtet werden.

Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Frage, inwieweit der Presse bei der Wahrnehmung allgemeiner Interessen der Schutz des § 193 StGB zur Seite steht, bedarf in diesem Zusammenhang keiner grundsätzlichen Entscheidung. Denn eine formale Beleidigung, wie sie hier vorliegt, wird auch durch berechtigte Interessenwahrnehmung nicht gerechtfertigt.

Die Revision macht geltend, die politische Situation zur Tatzeit rechtfertige den vom Angeklagten angeschlagenen scharfen Ton. Die SED habe unter Einsatz ihrer Tarnorganisationen damals ihren stärksten Kampf gegen die Pariser Verträge geführt. Der Angeklagte habe in dem Verhalten D. ██ ██ eine Unterstützung des von den Feinden der Bundesrepublik geführten Kampfes gesehen und sich als Mitglied einer der in der Bundesregierung vertretenen Parteien zu scharfer Kritik für verpflichtet gehalten.

All dies rechtfertigte aber weder die gebrauchte beschimpfende Bezeichnung „traurigster Apostel der evangelischen Kirche“ noch, dass der Angeklagte den Charakter D. ███ in Zweifel zog, indem er ihn „einen vom Ehrgeiz geblendeten Kirchenbeamten“ nannte. Diese beleidigenden Äußerungen hatten mit dem Anliegen des Angeklagten, das Auftreten D. ███ auf der Tagung des kommunistisch inspirierten Weltfriedensrates als abträglich für die auf Integration Westeuropas gerichtete Politik der Bundesregierung in der Öffentlichkeit zu brandmarken, nichts gemein. Ihrem Inhalt nach waren sie grobe Verunglimpfungen D. ███. Deshalb brauchte im Urteil auch nicht erörtert zu werden, ob der Angeklagte etwa irrigerweise geglaubt habe, im Hinblick auf dieses sein Anliegen ein derartiges verunglimpfendes Urteil über die Persönlichkeit und den Charakter D. ███ abgeben zu dürfen. Die vom Angeklagten verwendeten Ausdrücke schließen die Möglichkeit eines solchen Irrtums aus. Dass der Angeklagte beleidigen wollte, hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte vier Fragen an D. ███ gestellt:

1. Ob es richtig sei, dass sich in Freiburg der Rat der evangelischen Kirche Deutschlands auch mit der Frage befasst habe, ob der Herr D. ███ als Leiter des Außenamtes der evangelischen Kirche Deutschlands weiterhin tragbar sei? 2. Ob es richtig sei, dass auf Grund der politischen, über die kirchliche Tätigkeit hinausgehende Aktivität des Zeugen D. ██ Herr ████████████ seine Mitarbeit in einer politisierten Ökumene gekündigt habe, um nicht länger „einen für die Kirche, das deutsche Volk und die ganze Menschheit verderblichen Tatbestand zu verdecken“? 3. Ob es dem Zeugen D. ███ ███████ bekannt sei, dass auf Grund seiner Tätigkeit in Rom die italienische Regierung im Jahre 1952 sich mit seinem Wirken befasst und beschlossen habe, deswegen hinsichtlich EVG und Pariser Verträge auf der Stelle zu treten? 4. Ob der Zeuge wisse, dass auf dem Wiener Weltfriedenskongress Anna Seghers in einer Rede kurz vor seiner Rede gesagt habe, in Westdeutschland seien wieder Kriegsverbrecher in Amt und Würden. Der Aufstand vom 17. Juni 1953 sei nur ein Experiment aller Arten von Provokationen und Sabotagen gewesen?

Diese Fragen wurden durch Gerichtsbeschluss als nicht zur Sache gehörig zurückgewiesen.

In den Urteilsgründen ist dazu ausgeführt, ein weiteres Eingehen auf die politischen Gedankengänge und Überzeugungen des Angeklagten über D. ████████ könne zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen. Das Landgericht bringt damit ersichtlich zum Ausdruck, dass die formale Beleidigung, die der Angeklagte durch den Gebrauch jener ehrenrührigen Worte ihres deliktischen Charakters auch dann nicht entkleidet würde, wenn das Verhalten D. ███████ in der Öffentlichkeit und insbesondere im Ausland vom politischen Standpunkt weiter Kreise in der Bundesrepublik zu verurteilen wäre.

Dem ist beizupflichten. Gerade in Verfahren wegen Beleidigung ist bei der Entscheidung darüber, ob eine Frage zur Sache gehört, ein strenger Maßstab anzulegen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass dem angeklagten Beleidiger Gelegenheit geboten wird, den Beleidigten, dessen Schutz das Verfahren dienen soll, weiter zu verunglimpfen.

Nach den im BGHSt 2, 284 entwickelten Grundsätzen hätte das Landgericht allerdings diesen seinen Grund, weshalb es die zurückgewiesenen Fragen nicht als zur Sache gehörig ansah, in dem Beschluss angeben müssen. Insoweit liegt ein Versehensmangel vor. Indessen hat die Revision diesen Mangel nicht gerügt. Das Urteil kann auch nicht auf ihm beruhen.

Angesichts der Sach- und Rechtslage waren die Gründe für die Beteiligten offenbar. Ferner ist nicht ersichtlich, welche Anträge die Verteidigung gegenüber der so begründeten Zurückweisung der Fragen noch hätte stellen können. Die Verteidigung des Angeklagten ist deshalb durch die Zurückweisung der Fragen in keinem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden.

Das Landgericht beschloss in der Hauptverhandlung gegen den Widerspruch des Verteidigers, D. █████████ solle seine in Wien vor dem Weltfriedensrat gehaltene Rede verlesen. Der Verteidiger machte geltend, insoweit beziehe sich die Vernehmung des Zeugen ausschließlich auf Fragen, die für die Anwendung der §§ 186, 187a StGB eine Rolle spielen könnten. Er beantragte Aussetzung des Verfahrens, weil es lediglich wegen eines Vergehens nach § 185 StGB eröffnet worden sei. Nachdem D. ███ █████ Ansprache verlesen hatte und dazu vernommen worden war, wies der Vorsitzende den Angeklagten und den Verteidiger gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hin, dass auch eine Verurteilung nach §§ 186 und 187a StGB in Betracht komme. Der Verteidiger wiederholte den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Das Landgericht hat ihn mit der Begründung abgelehnt, es seien keine neuen Tatsachen hervorgetreten, die nicht schon seit der Anklage bekannt gewesen seien. Nunmehr erklärte der Verteidiger auf Befragen des Vorsitzenden, er werde keinen Beweisantrag stellen, weil das Gericht durch die Ablehnung der Aussetzung ihm die Möglichkeit genommen habe, Namen und Anschriften von Personen zu beschaffen, die geeignet seien, den Wahrheitsbeweis für „Tatsachenbehauptungen der zur Debatte stehenden Art“ zu erbringen.

Die Revision sieht in der Ablehnung des Aussetzungsantrages eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Sie führt hierzu aus, die Verteidigung habe den Aussetzungsantrag gestellt, da sie beabsichtigt habe, ein Lichtbild von der Tagung des Weltfriedensrates, insbesondere des Präsidiums mit D. ████ und Ilja ███████████ zu beschaffen und ferner den Schreiber des im Urteil inhaltlich wiedergegebenen Briefes des „Volksbundes für Frieden und Freiheit“ vom 26. April 1954 als Zeugen darüber zu laden, was D. ███ zu dem Schreiber des Briefes über das darin erwähnte Gespräch mit Ilja ███████████ gesagt habe.

Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

Das Landgericht sieht zwar für erwiesen an, dass die Behauptung des Angeklagten, D. ██ habe sich in Wien auf der Tagung des Weltfriedensrates mit Ilja ███████████ zu gemütlichem Gespräch zusammengesetzt, nicht den Tatsachen entspricht. Es hat jedoch ersichtlich darin kein Vergehen nach § 186 StGB gefunden. Die Ablehnung des § 193 StGB wird im Urteil allerdings auch damit begründet, der Angeklagte habe sein beleidigendes Werturteil über D. ███ leichtfertig mit dieser Behauptung begründet. Indessen wird die Entscheidung bereits durch die übrigen hierfür vorgebrachten Gründe getragen.

Nach allem kann die Zurückweisung des Aussetzungsantrages auf den Schuldspruch keinen Einfluss gehabt haben. Dagegen lässt sich nicht ausschließen, dass die Feststellung der Unrichtigkeit jener Behauptung für das Strafmaß von Bedeutung gewesen ist. Gleichwohl lag keine Veranlassung vor, dem Aussetzungsantrag stattzugeben. Die Sachlage hatte sich nicht verändert. Ein Fall des § 265 Abs. 3 oder 4 StPO lag also nicht vor. Außerdem hat der Angeklagte nach den Ausführungen des Urteils sich, was den Brief vom 26.4.1954 anlangt, mit der Erklärung D. ██ zufriedengegeben, es liege offenbar ein Missverständnis vor.

Nach allem ist der Revision der Erfolg zu versagen.

JustizangestellterKoenigerDr. Wiefels
BuschGlanzmannJagusch