Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen verspäteter Urteilsbegründung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 215/95
Datum
21.06.1995
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen mit der Revision die Verletzung formellen Rechts wegen verspäteter Urteilsbegründung (§ 338 Nr. 7 StPO). Der BGH stellt fest, dass die Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO überschritten wurde und die Erkrankung der Berichterstatterin die Verzögerung nicht rechtfertigte. Das Urteil wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge verspäteter Urteilsbegründung nach § 338 Nr. 7 StPO ist begründet, wenn die Urteilsgründe nicht innerhalb der in § 275 Abs. 1 S. 2 StPO bestimmten Frist zu den Akten gelangen und keine zulässigen Ausnahmegründe vorliegen.

2

Eine Erkrankung der Berichterstatterin rechtfertigt eine Fristüberschreitung nach § 275 Abs. 1 S. 4 StPO nur, wenn sie unvorhersehbar und unabwendbar ist und die Belastungslage nicht bereits vor der Erkrankung eine Fertigstellung der Urteilsbegründung ausschloss.

3

Bereits vor der Erkrankung bestehende Belastungen durch Hauptverhandlungstermine sind kein unvorhersehbarer, unabwendbarer Ausnahmegrund im Sinne des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO, wenn die Berichterstatterin mit der verbleibenden Zeit zur Fertigstellung rechnete.

4

Überschreitet das Gericht trotz gebotener Beschleunigungspflicht die Frist zur Fertigstellung des Urteils ohne zureichenden Ausnahmegrund, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 21. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 215/95 vom 21. Juni 1995 in der Strafsache gegen

███ ███ aus ████, geboren am ████ 1965 in ███ (VO),

███ aus Fr[REDACTED] Jaime Said ██████, geboren am ████ 1966 in ████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Juni 1995 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Dezember 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Angeklagten rugen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rüge verspäteter Urteilsbegründung (§ 338 Nr. 7 StPO) greift durch.

Nach dreitägiger Hauptverhandlung wurde das Urteil am 21. Dezember 1994 verkündet, so dass es gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens am 25. Januar 1995 zu den Akten zu bringen war. Am 17. Januar 1995 erkrankte die Berichterstatterin. Sie nahm am 30. Januar 1995 ihren Dienst wieder auf. Das Urteil gelangte am 13. Februar 1995 zu den Akten.

Die Erkrankung der Berichterstatterin rechtfertigte unter den gegebenen Umständen eine Fristüberschreitung gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO. Jedoch hatte das Urteil vor dem 13. Februar 1995 zu den Akten gelangen müssen.

Im Hinblick darauf, dass die regelmäßige Frist am 25. Januar 1995 nach Dienstantritt der Berichterstatterin bereits verstrichen war, war das Urteil nunmehr mit größtmöglicher Beschleunigung fertigzustellen (vgl. BGH NStZ 1982, 519). Dies ist nicht geschehen.

Aus dem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 19. Januar 1995 ergibt sich, dass die Belastung der Berichterstatterin durch die Berichterstattung und Teilnahme an einer mehrtägigen Hauptverhandlung in einem anderen Strafverfahren nicht erst nach ihrer Genesung eintrat, sondern bereits vor ihrer Erkrankung bestand und Hauptverhandlungstermine in dieser – wegen der Erkrankung der Berichterstatterin ausgesetzten und ab dem 31. Januar 1995 neu terminierten – Strafsache ursprünglich auch für die Zeit zwischen dem 17. Januar 1995 (Tag der Erkrankung) und dem 25. Januar 1995 (Tag des Fristablaufs nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) vorgesehen waren. Nach ihrer eigenen Zeiteinteilung hätten der Berichterstatterin, wäre sie nicht erkrankt, sonach trotz der Belastung mit Hauptverhandlungsterminen in der anderen Strafsache bis zum 25. Januar 1995 nur noch neun Kalendertage (sieben Arbeitstage) „zur Verfügung gestanden“. Die Kammer ging ersichtlich davon aus, in dieser Zeit das Urteil fertigstellen zu können. Die Belastung mit Hauptverhandlungsterminen nach dem 30. Januar 1995 stellte daher keinen unvorhersehbaren, unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar.

Vielmehr ist das Urteil nach Dienstantritt der Berichterstatterin trotz vergleichbarer Belastung mit Hauptverhandlungsterminen unter Überschreitung der ursprünglich vor der Erkrankung verbleibenden Frist von neun Kalender- bzw. sieben Arbeitstagen, nämlich erst nach 15 Kalendertagen bzw. 11 Arbeitstagen, zu den Akten gelangt.

-- Rissing-van Saan -- Kutzer -- Blauth -- Miebach

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