Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Änderung der Veröffentlichungsbefugnis bei Verurteilung wegen Staatsgefährdung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 21/57
Datum
26.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Redakteur wurde wegen fortgesetzter Staatsgefährdung und Beleidigung zu sieben Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Die Revision blieb überwiegend erfolglos; der BGH bestätigte Schuldspruch und die Würdigung zu §90a und Beihilfe zu §128 StGB. Lediglich der Tenor zur Veröffentlichungsbefugnis wurde dahin geändert, dass diese den Dienstvorgesetzten (nicht den unmittelbar Beleidigten) zusteht. Der Senat durfte die Bekanntmachungsfrist von der Zustellung der Ausfertigung an die Dienstvorgesetzten abhängig machen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hintermann im Sinne des § 90a StGB ist, wer ohne innerhalb der verbotenen Vereinigung zu wirken, in erheblichem Umfang deren Ziele fördert; dies kann insbesondere durch publizistische Tätigkeit verwirklicht werden.

2

Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB ist möglich; die Teilnahme nach den Regeln des Allgemeinen Teils des StGB ist auch bei Geheimbündelei anwendbar.

3

Die Veröffentlichungsbefugnis nach § 200 StGB steht nicht den unmittelbar Beleidigten zu, die keinen Strafantrag gestellt oder sich nicht als Nebenkläger beteiligt haben, sondern den Dienstvorgesetzten, die den Strafantrag gestellt haben.

4

Der Revisionssenat kann den Tenor zur Veröffentlichungsbefugnis selbst berichtigen und die Fristregelung ändern, soweit die Änderung den Angeklagten nicht beschwert.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 28. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Redakteur Rudolf Sch. aus Hofgeismar, dort geboren █████, a., wegen Staatsgefährdung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1957 an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 28. September 1956 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis wie folgt gefasst wird:

1. Dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, 2. dem Oberbürgermeister der Stadt Kassel wird die Befugnis zugesprochen, den Urteilsspruch, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt ist, auf Kosten des Angeklagten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils an sie in folgenden Zeitungen zu veröffentlichen:

zu 1. in den „Badischen Neuesten Nachrichten“, Karlsruhe, mit dem Hinweis, dass die Verurteilung u. a. wegen Beleidigung von Richtern des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ausgesprochen worden ist,

zu 2. in den „Hessischen Nachrichten“, Kassel, mit dem Hinweis, dass die Verurteilung u. a. wegen Beleidigung des Kriminalsekretärs ██ in Kassel ausgesprochen worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergehens nach den §§ 90a, 91, 96, 128, 49, 185 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Den Beleidigten, nämlich 1. den Richtern des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, 2. dem Kriminalsekretär Diedrich in Kassel hat das Landgericht die Veröffentlichungsbefugnis nach § 200 StGB zugesprochen.

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision führt nur zur Änderung des Ausspruchs über die Veröffentlichungsbefugnis. Im Übrigen muss ihr der Erfolg versagt bleiben.

Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.

Näherer Darlegung bedarf dies nur, soweit das Landgericht angenommen hat, dass der Angeklagte als rechtlich unselbständigen Teilakt seiner fortgesetzten Straftat durch die unter II 4 des Urteils dargestellten Zeitungsartikel den Tatbestand eines Vergehens nach § 90a StGB in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB erfüllt habe.

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer für die Artikel in der „Sozialistischen Volkszeitung“ und deren Jugendbeilage „Freundschaft“ als Redakteur verantwortlich ist. Entgegen der von der Revision vorgetragenen Ansicht war er nicht nur „Sitzredakteur“.

Nach den Feststellungen des Urteils hielt er vielmehr täglich Redaktionssitzungen ab, in denen die Fehler der Ausgabe der Zeitung vom vergangenen Tag erörtert und Richtlinien für die kommende Ausgabe gegeben wurden. Weiter hält das Landgericht für erwiesen, dass die Meinung des Angeklagten im Wesentlichen mit der ihm durch seine Tätigkeit bei der Zeitung bekannten Linie und dem Inhalt der Artikel, von denen er meist nachträglich Kenntnis bekam, übereinstimmte.

Soweit das Landgericht den Tatbestand des § 90a StGB durch die Zeitungsartikel als verwirklicht ansieht, unterlässt es zwar bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten die ausdrückliche Angabe, dass es ihn als „Hintermann“ der verfassungsfeindlichen FDJ ansieht; es legt vielmehr nur dar, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 90a StGB erfüllt habe. Da die Urteilsfeststellungen in tatsächlicher Beziehung jedoch ergeben, dass der Angeklagte dieser Organisation selbst nicht angehört hat, kann er nach § 90a StGB nur als Hintermann verurteilt werden. Dass der Tatrichter ihn als Täter nach § 90a StGB verurteilt hat, ergibt schon eindeutig der Urteilsspruch. Auch die Begründung, die die Strafkammer für die Annahme einer Beihilfe zur Geheimbündelei gegeben hat, lässt erkennen, dass sie deutlich zwischen der Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vergehens nach § 90a StGB und der Beihilfe zum Vergehen nach § 128 StGB unterschieden hat.

Die Verurteilung als Hintermann wird von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils getragen. Hintermann im Sinne des § 90a StGB ist, wer, ohne innerhalb der Vereinigung zu wirken, in erheblichem Umfang ihre Ziele fördert (BGHSt 6, 129; BGH 6 StR 68/54 vom 6. Oktober 1954; 6 StR 246/54 vom 30. März 1955). Eine Tarnung des Hintermannes ist entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht begriffswesentlich. Eine solche wesentliche Förderung der FDJ liegt im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Tatrichters in der Veröffentlichung der Artikel in der „Sozialistischen Volkszeitung“ und in deren Jugendbeilage „Freundschaft“, für die der Beschwerdeführer als Redakteur verantwortlich ist. Durch diese Zeitungsartikel sollte nach den Feststellungen der Strafkammer die verbotene FDJ angesprochen und in ihrem Fortbestand unterstützt werden. Es ist unschädlich, dass das Landgericht diese in ihrem Umfang hinreichend als wesentliche Förderung der FDJ gekennzeichnete Tätigkeit des Angeklagten bei der rechtlichen Würdigung nicht ausdrücklich nochmals als solche gewertet hat.

Auch die Annahme des Tatrichters, dass sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 90a StGB auch der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB schuldig gemacht habe, ist rechtlich unbedenklich. Zu Unrecht beruft sich die Revision zur Begründung ihrer Meinung, dass Beihilfe zur Geheimbündelei nicht möglich sei, auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 24, 328. Diese Entscheidung befasst sich nur mit der Frage, wer Täter im Sinne des § 128 StGB ist, und versteht unter „Teilnahme“ nur die Teilnahme an einer solchen Verbindung, nicht aber die Tatbeteiligung im Sinne des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Die Frage, ob Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB möglich ist, wird in ihr nicht behandelt.

Diese Frage ist vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht worden (BGH 6 StR 68/54 und 6 StR 95/54, beide vom 6. Oktober 1954; 6 StR 300/54 vom 15. Dezember 1954; 6 StR 80/55 vom 18. Juli 1956; 6 StR 2/55 vom 30. März 1955).

Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlass. Im vorliegenden Fall tragen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils auch die Verurteilung nach den §§ 128, 49 StGB.

Nach allem ergeben sich keine rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch.

II. Der Strafausspruch enthält lediglich einen Rechtsfehler hinsichtlich der Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis.

Die Beleidigten, nämlich die erkennenden Richter des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Strafsache gegen Angenfort und der Kriminalsekretär ████ haben weder einen Strafantrag gestellt, noch haben sie sich als Nebenkläger an dem Strafverfahren beteiligt. Daher konnte ihnen die Veröffentlichungsbefugnis nach § 200 StGB nicht zugesprochen werden. Sie steht vielmehr nur ihren Dienstvorgesetzten, die den Strafantrag nach § 196 StGB gestellt haben, zu (RGSt 33, 396). Der Senat konnte den Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis selbst richtigstellen. Zugleich erschien es angezeigt, die Frist für die Bekanntmachung nicht von der Rechtskraft ab zu bemessen, sondern erst von der Zustellung der Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils an die Dienstvorgesetzten der Beleidigten ab. Der Senat konnte auch diese Änderung selbst vornehmen, da der Angeklagte durch sie nicht beschwert ist.

III. Da die Revision des Angeklagten im Wesentlichen erfolglos geblieben ist, erschien es angezeigt, ihm die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

JaguschDr. MannzenWirtzfeld
WernerDr. Wiefels
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