Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zur Schuldnerbegünstigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 21/55
- Datum
- 14.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung setzt voraus, dass im Konkursverfahren erdichtete Forderungen geltend gemacht werden.
Schuldnerbegünstigung nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO erfordert Vorsatz: das bewusste Geltendmachen unvertretbarer Forderungen zur Verschaffung eines Vorteils auf Kosten der übrigen Gläubiger.
Fehlen hinreichender Feststellungen zur rechtlichen Grundlage, zur Höhe angemeldeter Teilforderungen oder zum inneren Tatvorsatz, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.
Bestehen für angemeldete Forderungen vertretbare alternative Rechtsgründe (z.B. Mietzins statt Kaufpreis), kann der unbedingte Vorsatz zur Gläubigerschädigung fehlen und damit der Tatbestand nicht verwirklicht sein.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 14. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fuhrunternehmer Philipp J ██ aus ██████, geboren am █████ in ██, wegen Konkursverbrechens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Isaman als Vorsitzender, Bundesrichter Dre Faguseh, Bundesrichter Weaa, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als ████████████ ████████, wer Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, mM Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, ███████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 14. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
In dem am 1. Dezember 1950 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen des Mineralwasser- und Biergroßhändlers Georg ███ meldete der Angeklagte als Gläubiger des Gemeinschuldners eine Konkursforderung von 56.129,57 DM an. Nach den Feststellungen des Landgerichts enthielt diese Forderung einen Anspruch in Höhe von 22.710 DM, den der Angeklagte vor der Konkurseröffnung aus dem Verkauf eines Lastkraftwagens mit Anhänger hergeleitet, aber nach der Überzeugung des Landgerichts im Verfahren bewusst zu Unrecht geltend gemacht hat, um sich auf Kosten der übrigen Gläubiger Vorteile zu verschaffen.
In diesem Verhalten hat das Landgericht eine Schuldnerbegünstigung nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO gesehen und den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ihm in einem besonderen Beschluss auferlegt, zu Gunsten der Gefangenenfürsorge innerhalb von drei Monaten den Betrag von 500 DM zu zahlen.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts begründet. Er hat ferner zugleich mit der Revision den Beschluss nach § 24 StGB mit der Beschwerde angefochten.
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils. Hierdurch wird der angefochtene Beschluss gegenstandslos, so dass sich eine Entscheidung über die Beschwerde erübrigt.
Die Verfahrensrüge ist nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet und daher unzulässig.
Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet. Die Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO setzt u. a. voraus, dass im Konkursverfahren, das nach § 3 KO der gleichmäßigen und gemeinschaftlichen Befriedigung derjenigen Gläubiger dienen soll, denen zur Zeit der Konkurseröffnung begründete Ansprüche gegen den Gemeinschuldner zustehen, erdichtete Forderungen geltend gemacht werden.
Dass dem Angeklagten von der von ihm angemeldeten Forderung von insgesamt 56.129,57 DM eine Teilforderung über 22.700 DM nicht zugestanden habe, hat das Landgericht wie folgt begründet: Der Angeklagte hatte seinem Geschäftsfreund ████ im Sommer 1950 einen aus Teilen verschiedener Fahrzeuge █████████████████ gebrauchten Lastkraftwagen mit Anhänger zur Benutzung überlassen, ohne eine Vergütung dafür zu verlangen oder zu vereinbaren. Am 8. Mai 1950 forderte er für diesen Lastzug von ██ einen Kaufpreis von 22.710 DM, so, als ob er ihn ████████ verkauft hätte. Daneben verlangte der Angeklagte für sonstige Leistungen an ██ noch 11.329,57 DM. Später ließ er den Anspruch auf den Kaufpreis des Lastzuges fallen, forderte aber eine Miete von 700 DM für jeden Monat der Benutzung, womit ███ einverstanden war. Trotz dessen kam der Angeklagte am 26. November 1950 in einer neuen Abrechnung wieder auf die Kaufpreisforderung vom 8. Mai 1950 zurück; er verlangte diesmal die Bezahlung von 26.977,57 DM. Nach der Eröffnung des Konkurses meldete der Angeklagte eine Forderung von 56.129,57 DM an. Die Urteilsgründe ergeben, dass diese Forderung aus dem bereits am 26. November 1950 geltend gemachten Anspruch von 26.977,57 DM und zwei weiteren Ansprüchen in Höhe von insgesamt 29.150 DM zusammengesetzt war. Das Urteil lässt zwar erkennen, welchen Schuldgrund der Angeklagte bei der Anmeldung der Teilforderung von 29.150 DM geltend machte (§ 139 KO).
Unklar ist aber, wie der Angeklagte den Anspruch über 26.977,57 DM begründete. Das Landgericht kommt ohne die Berechnungsgrundlagen darzulegen, zu dem Ergebnis, dass die zuletzt genannte Teilforderung den „erdichteten“ Kaufpreis von 22.770 DM enthalten habe, wie er von dem Angeklagten erstmalig in der Rechnung vom 8. Mai 1950 geltend gemacht worden war. Dem steht aber entgegen, dass der Angeklagte, bald nachdem er den Lastzug erstmalig mit 22.770 DM in Rechnung gestellt hatte, für einen ebenfalls zur Benutzung überlassenen Tempo-Dreiradwagen noch 4.700 DM und für Leistungen anderer Art noch 11.329,37 DM gefordert hatte. Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist ferner zu entnehmen, dass der Angeklagte mindestens die Forderung auf 11.329,37 DM noch erhob, als er am 26. November 1950 die Gesamtrechnung über 26.977,57 DM aufstellte. Daraus folgt, dass entweder die Forderung über 11.329,37 DM oder die Kaufpreisforderung über 22.770 DM oder alle beide Ansprüche soweit getilgt oder ermäßigt worden waren, dass sie am 26. November 1950 zusammen nur noch 26.977,57 DM ausmachten. Danach ist zweifelhaft, ob die zur Feststellung in der Konkurstabelle angemeldete Forderung einen Anspruch aus dem Verkauf des Lastzuges in Höhe von 22.770 DM enthielt, wie das Landgericht angenommen hat.
Auch wenn die vom Angeklagten angemeldeten Ansprüche als Kaufpreisforderung nicht bestanden, hat der Angeklagte den inneren Tatbestand der Schuldnerbegünstigung nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO nur dann verwirklicht, wenn er die Forderung im klaren Bewusstsein ihrer Unvertretbarkeit im Konkursverfahren geltend machte, um sich einen Vorteil zu verschaffen. (RG HRR 1936, 379) Notwendigerweise geht dieser Vorteil auf Kosten der anderen Gläubiger (RG DR 1940, 793). Ob das Landgericht bei der Prüfung der inneren Tatseite hiervon ausgegangen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, zumal es, wie erwähnt, nichts darüber sagt, welchen Schuldgrund der Angeklagte bei der Anmeldung für das Bestehen einer Teilforderung von 26.977,57 DM angegeben hat.
Selbst wenn er diese Forderung als Anspruch aus einem Kaufvertrag bezeichnet hätte, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass er mit dem Willen handelte, zum eigenen Nutzen die anderen Gläubiger des Gemeinschuldners zu schädigen. Hielt er nämlich die Forderung aus einem anderen Rechtsgrunde für vertretbar, so fehlte es ihm möglicherweise an dem unbedingten Willen, die Gläubiger zu schädigen. Nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt kann angenommen werden, dass der Angeklagte berechtigt war, für die Überlassung des Lastzuges eine Miete von monatlich 700 DM zu verlangen. Welchen Zeitraum █████ den Lastzug benutzen konnte, lässt das Urteil nicht erkennen. Hiervon hängt ab, in welcher Höhe die Mietzinsansprüche begründet waren.
Meldete der Angeklagte einen Kaufpreisanspruch in dem Bewusstsein an, dass ihm diese Forderung jedenfalls ganz oder zum Teil als Miete zustehe, so wäre insoweit ein unbedingter Vorsatz der Gläubigerschädigung kaum denkbar. Ob dieser Gesichtspunkt für die Beurteilung der inneren Tatseite von Bedeutung ist, wird das Landgericht abschließend nur dann beurteilen können, wenn geklärt ist, wie der Angeklagte die von ihm angemeldete Forderung im Einzelnen begründet hat und welche Ansprüche er im Zusammenhang mit der Überlassung des Lastzuges in Wirklichkeit geltend machen konnte. Sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite sind also weitere Feststellungen erforderlich. Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Jagusch | Glangmann | Wirtzfeld | |||
| Maaß | Dr. Wiefels |