Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verleitung von Kindern zu unzüchtigen Handlungen (§176 Nr.3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 21/51
Datum
05.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete sich vor Mädchen unter 14 Jahren im Park entblößt und onanierte, wodurch die Kinder sein Verhalten bewusst betrachteten. Das Landgericht verurteilte ihn wegen dreifachen Verbrechens nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB; die Revision wurde vom BGH verworfen. Der Senat bestätigt die Rechtsprechung, wonach eine unzüchtige Handlung vorliegt, wenn Kinder das Unzüchtige ihrer Handlung bewusst wahrnehmen und dadurch sexuell angegriffen werden. Kostenfolge zu Lasten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzüchtige Handlung i.S.v. § 176 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn ein Erwachsener eine geschlechtlich anstößige Handlung vornimmt und ein Kind sich des Unzüchtigen seiner Handlungsweise bewusst wird.

2

§ 176 Nr. 3 StGB schützt die geschlechtliche Reinheit des einzelnen Kindes und erfasst auch das vom Täter bewirkte freiwillige Zusehen des Kindes an dessen sexuellen Handlungen zur Befriedigung des Sexualtriebs.

3

§ 183 StGB (öffentliche Unzüchtigkeit) schützt das allgemeine Sittlichkeitsgefühl der Öffentlichkeit und steht dem individualschutzorientierten Anwendungsbereich des § 176 Nr. 3 StGB nicht entgegen.

4

Liegt kein Rechtsfehler in der Feststellung des Tatbestands oder der Strafzumessung vor, ist die Revision zu verwerfen; die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen (vgl. § 473 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 24. September 1950

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 24. September 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden.

Er hat sich bei drei verschiedenen Gelegenheiten an dem Weiher eines öffentlichen Parks bei einem Gehölz aufgehalten und, wenn Mädchen im Alter unter 14 Jahren von der anderen Seite des Weihers aus in einer Entfernung von 15 bis 25 m zu ihm herübersahen, entblößte er seinen Geschlechtsteil, trieb Onanie und veranlasste so die Mädchen, seinen entblößten Geschlechtsteil und sein Onanieren geflissentlich zu betrachten.

Der Angeklagte tat dies in der Absicht, seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen; er war sich bewusst, dass seine Handlungen unzüchtig waren und die Kinder, die ihm zuschauten, das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten.

Es steht in der Rechtsprechung seit langem fest, dass ein Erwachsener, der eine das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzende Handlung vornimmt, damit eine unzüchtige Handlung begeht, wenn ein Kind sich dabei des Unzüchtigen seiner Handlungsweise bewusst wird (vgl. RGSt 73, 246 und die dort angeführte ältere Rechtsprechung, sowie RGSt 22, 933 und OGHSt 1, 28).

Diese zur wirksamen Sicherung des Schutzgutes der geschlechtlichen Reinheit der Jugend unerlässliche Auffassung, die mit dem Sinn wie mit dem Wortlaut des § 176 StGB in vollem Einklang steht, wird auch von dem erkennenden Senat vertreten. Dass, wie die Revision einwendet, bei solcher Auslegung ein Vergehen gegen § 183 StGB vor Kindern unter 14 Jahren nicht begangen werden könne, ist nicht zutreffend. Denn diese Strafbestimmung schützt das allgemeine Sittlichkeitsempfinden der Öffentlichkeit, während § 176 Nr. 3 StGB geschlechtliche Angriffe auf das einzelne Kind unter Strafe stellt.

Einen Angriff des Angeklagten auf die geschlechtliche Reinheit der betroffenen Kinder, wie der Senat ihn in Übereinstimmung mit der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zum Tatbestand des § 176 Nr. 3 StGB für erforderlich hält, hat das Landgericht einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten die Kinder auffordern wollen und tatsächlich veranlasst, sein unzüchtiges Treiben freiwillig durch diese Anteilnahme der Kinder mit Interesse zu betrachten. Dadurch wollte er seine Wollust befriedigen.

Der Angeklagte hat somit im Sinne des § 176 Nr. 3 StGB die Kinder vorsätzlich zur Vornahme unzüchtiger Handlungen verleitet.

Da die Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch das Landgericht auch im Übrigen weder zum Schuldsprach noch hinsichtlich der Strafzumessung einen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lässt, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

EngelsKraussDr. Sauer
NeumannDr. Siebeniger
Revision verworfen: Verleitung von Kindern zu unzüchtigen Handlungen (§176 Nr.3 StGB) — Themis