Teilaufhebung: Brandstiftung bestätigt, Menschheitsverbrechen und Hausfriedensbruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 21/50
- Datum
- 07.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine bei der Übernahme des Vorsitzes durch den Stellvertreter verwirklichte Verfahrensabweichung führt nicht ohne weiteres zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO, wenn die tatsächliche Zusammensetzung des Gerichts den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Revision gegen die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts ist nur erfolgreich, wenn die Würdigung widersprüchlich, willkürlich oder mit den Denkgesetzen unvereinbar ist; sonst ist sie der Nachprüfung entzogen.
Tätervorsatz bei einer gemeinschaftlichen Tat liegt vor, wenn jeder Beteiligte die Tat als eigenes Tun will und in die mit dem Zusammenwirken verbundenen Erfolgsaussichten einwilligt, wodurch ein bloßer Gehilfenvorsatz ausgeschlossen sein kann.
Ist die Strafverfolgung nach einschlägigen Übergangs- oder Sonderverordnungen verjährt und sehen diese Bestimmungen eine Unterbrechung der Verjährung nicht vor, ist die Verurteilung wegen des betroffenen Tatbestands aufzuheben.
Beeinflusst die Aufhebung einzelner Schuldsprüche das Strafmaß möglicherweise, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, ggf. unter Anwendung von § 354 Abs. 5 StPO, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bonn, 18. Oktober 1949
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Ingenieur ███ ███, geboren am ████████ in ████, dort wohnhaft,
2) den █████████ ██████, geboren am █████████ ███████ ██████ in █████, dort wohnhaft,
3) den █████████ ██████, geboren am █████████ ███████ ██████ in █████, dort wohnhaft,
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 31. Januar 1952 in der zur Verkündung der Entscheidung bestimmten Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Büch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Bealdus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 18. Oktober 1949, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch, soweit die Angeklagten ██ und ████ mit Lendfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 StGB) begangenes gemeinschaftliches Verbrechen der schweren Brandstiftung (§§ 306 Nr. 1 und 47 StGB) schuldig sind, und
b) im Strafausspruch samt den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Im Zuge der Ausschreitungen gegen die Juden wurde am 10. November 1938 die Synagoge in Sechtem bei Bonn zerstört. Die drei Angeklagten waren an der Inbrandsetzung beteiligt. Sie sind daher je wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung (§§ 306 Nr. 1, 47 StGB), mit Landfriedensbruch (§ 125 Abs. 1 StGB) und schwerem Hausfriedensbruch (§ 124 StGB) verurteilt worden, und zwar ███████ zu einem Jahr schweren Zuchthauses, ████ zu sechs Jahren Zuchthaus und ██ zu zehn Monaten Gefängnis. Ihre Revisionen, mit denen je die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, haben nur teilweise Erfolg.
1. Zu den Verfahrensrügen
a) Die Revisionen machen übereinstimmend geltend, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Statt des zur ordentlichen Vorsitzenden bestellten Landgerichtsrats Vohwinkel habe dessen Stellvertreter, Landgerichtsdirektor Prof. Dr. Cochems, den Vorsitz geführt, obwohl Landgerichtsrat Vohwinkel nicht verhindert gewesen sei. Die Übertragung der vorschriftsmäßigen gerichtlichen Mitwirkung in einem Strafverfahren sei nur zulässig, wenn der Stellvertreter den Vorsitz übernehme, nachdem zuvor auf die Selbstanzeige des ordentlichen Vorsitzenden hin durch die zuständige Strafkammer sein Ausscheiden gerechtfertigt erklärt worden sei.
Dieses Vorbringen wird durch das Sitzungsprotokoll sowie die dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten, des Landgerichtsdirektors Prof. Dr. Cochems und des Landgerichtsrats Vohwinkel bestätigt. Es ergibt sich danach, dass die Verfahrensvorschriften durch die VO des Zentraljustizamts der Britischen Zone zur Änderung der Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen in der Strafrechtspflege vom 22. Februar 1946 (VOBl. S. 34, 41) wieder eingeführt worden sind, insofern, als der Stellvertreter den Vorsitz übernommen hat, ohne dass zuvor auf die Selbstanzeige des ordentlichen Vorsitzenden hin durch die zur Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Strafkammer sein Ausscheiden gerechtfertigt erklärt worden wäre.
Dieser prozessuale Verstoß bewirkt indessen noch nicht eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO; denn diese Bestimmung will nicht etwa die Innehaltung jeglicher Verfahrensvorschrift, sondern lediglich bei Besetzung der nicht erweiterbaren Gerichtspersonen die Innehaltung derjenigen Vorschriften sichern, deren Verletzung andere persönliche Folgen nach sich ziehen als die, die bei der Besetzung der Gerichtspersonen durch die jeweilige Vorsitzendenregelung berührt sind. Dies ergibt sich zwingend aus der Überlegung, dass nur die tatsächliche Zusammensetzung des Gerichts, nicht aber auch das Verfahren, das zu dieser Zusammensetzung geführt hat, das Urteil beeinflusst haben kann. Die gesetzliche Vermutung des § 338 Nr. 1 StPO bezieht sich nur auf den urteilenden Spruchkörper, nicht auf die Art und Weise seiner Besetzung. Das Schwurgericht war unter seinem stellvertretenden Vorsitzenden tatsächlich vorschriftsmäßig besetzt.
b) Die weiteren Verfahrensrügen sind entgegen der überzeugenden Vorentscheidung des Landgerichts nicht mit tatsächlichen Beleg und daher unbegründet.
II. Zu den Sachrügen
1.) Die Verurteilung der Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit war aufzuheben, weil seit der Verkündung des Urteils die Unrichtigkeit der deutschen Gerichte, auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 Recht zu sprechen, wieder aufgenommen ist.
2.) Die Revisionen sind begründet, soweit die Verurteilung wegen schweren Hausfriedensbruchs nach § 124 StGB angegriffen wird. Die Strafverfolgung ist, wie die Revisionen mit Recht geltend machen, insoweit verjährt, da eine Unterbrechung der Strafverfolgung nach § 67 Abs. 2 der VO des Zentraljustizamts der Britischen Zone zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. S. 65) (vgl. OGHSt 1, 267, 53 und 205) nicht zugelassen ist.
3.) Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Das Schwurgericht hat zutreffend angenommen, dass die äußere und die innere Tatseite der Inbrandsetzung eines gottesdienstlichen Gebäudes (§ 306 Nr. 1 StGB) durch jeden der drei Angeklagten verwirklicht ist.
Dabei ist es von den folgenden Tatbeiträgen der einzelnen Angeklagten ausgegangen: ███████ hat Benzin, das aus seiner eigenen Tankstelle stammte, mit seinem Wagen zur Brandstelle gefahren, wo es zur Inbrandsetzung der Synagoge benutzt wurde; er wartete bei seinem Wagen, während der zweite Insasse, der SS-Uniform trug, die Kanister aus dem Wagen zur Synagoge schleppte. Johann Sch. hat alles Abfallöl zur Synagoge gefahren, das gleichfalls zur Inbrandsetzung des Gebäudes verwendet wurde; auch er war zur Zeit der Tat am Brandplatz. ██ hat einen Zuschlaghammer herbeigeholt und vergeblich versucht, damit das Schloss des äußeren Gitters der Synagoge einzuschlagen, wobei er wusste, dass die Synagoge von der dringenden Menschenmenge in Brand gesetzt werden sollte. Unter Duldung des ██ schlug ein anderer das Schloss ein und gab damit der Menge den Zutritt frei. ██ kehrte gegen Mittag zur Brandstelle zurück und blieb dort, bis die Synagoge völlig niedergebrannt war.
Das Schwurgericht hat sich, wie die Urteilsausführungen ergeben, eingehend mit der Frage befasst, ob der Angeklagte ██████, der gemeinsam mit dem SS-Mann das Benzin zur Synagoge brachte, und ist auf Grund der Beweisaufnahme zu der vollen Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ██████ gelangt. Die Revision kann gegen diese Beweiswürdigung, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist, keinen Erfolg haben. Auch kann von einer Verletzung der Denkgesetze nicht die Rede sein, da die in der Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen möglich sind.
Dass die Verwendung der von den Angeklagten ██ und Sch. beigebrachten Brennstoffe für die Inbrandsetzung des Synagogengebäudes ausreichend waren, hat das Schwurgericht in einwandfreier Beweiswürdigung festgestellt; das Gebäude ist nach den Feststellungen des Gerichts erst zwischen 11 und 12 Uhr oder später richtig in Brand geraten, nachdem die von den Angeklagten ██ und Sch. beigebrachten Brennstoffe in das Gebäude hineingeworfen worden waren.
Ob die Angeklagten Gehilfen oder Täter waren, ist allerdings, wie die Revision mit Recht geltend macht, im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Es erscheint auch bedenklich, wenn bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ██ dieser als ein Typus des minderwertigen und geistig beschränkten Werkzeugs im Urteil bezeichnet ist mit dem Zusatz, dass seine Beteiligung an der Brandstiftung als eine Tat erscheine, die vornehmlich aus dem kranken Ehrgeiz des Angeklagten herzuleiten sei. Aus den weiteren Ausführungen des Urteils ergibt sich jedoch, dass auch dieser Angeklagte hinsichtlich der Inbrandsetzung der Synagoge ebenso wie die beiden anderen Angeklagten nicht als Gehilfe, sondern als Täter vom Schwurgericht beurteilt worden ist. Auf Grund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme hat das Schwurgericht angenommen, dass jeder der drei Angeklagten die Brandlegung als Ganzes und als eigene Tat gewollt hat, wobei sie in ihre Vorstellungen und in ihren Willen aufgenommen haben, dass der Erfolg der Brandstiftung auf dem Zusammenwirken mit anderen Personen beruhte. Damit ist der Tätervorsatz unter Ausschluss des bloßen Gehilfenvorsatzes mit hinreichender Sicherheit dargetan. Das Schwurgericht war entgegen der Meinung der Revisionen nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen noch weitere Beweistatsachen zu seiner Überzeugung anzugeben. Die nähere Schilderung der Persönlichkeit der drei Angeklagten und ihres Gesamtverhaltens bei dieser Judenaktion bietet eine hinreichende Grundlage für die Überzeugung des Schwurgerichts.
b) Zur Annahme des Landfriedensbruchs im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB ist durch den festgestellten Sachverhalt ausreichend dargetan. Jeder der drei Angeklagten befand sich in der vor der Synagoge versammelten Menschenmenge. Diese hatte mit den Personengruppen, die zu den Gewalttätigkeiten innerhalb der Synagoge schritten, räumlichen und seelischen Zusammenhang. Das Schwurgericht hat zutreffend die Öffentlichkeit der Zusammenrottung der Menschenmenge bejaht, da trotz der Absperrung ein Ab- und Zugang weiterer Teilnehmer nicht ausgeschlossen war. Die drei Angeklagten waren auch, wie das Schwurgericht einwandfrei festgestellt hat, sich dessen bewusst, dass sie zu der Menschenmenge, die Gewalttätigkeiten verübte, mitwirkten, da sie ja selbst die Brennstoffe zur Durchführung der beabsichtigten Gewalttätigkeiten beigebracht, bzw. von dem Angeklagten ██ den Zugang zur Synagoge freizuschlagen versucht war und überdies die Gewalttätigkeiten der anderen kannten und billigten.
III. Die Revisionen sind hiernach, soweit die Verurteilung wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Landfriedensbruch angegriffen ist, als unbegründet zu verwerfen. Sie haben nur insoweit Erfolg, als die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und wegen schweren Hausfriedensbruchs beanstandet ist. Demgemäß wird der Schuldspruch von hier aus berichtigt.
Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die jetzt weggefallene Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit das Strafmaß beeinflusst hat, ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Dabei wird von der Umdeutung des § 354 Abs. 5 StPO Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Oberbundesanwaltschaft.
Bundesrichter Krauss ist infolge Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.
| Justizangestellter | Scharpenseel | ||
| Bealdus | Koeniger |