Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Betäubungsmittelurteil verworfen — kommissarische Zeugenvernehmung kein Hauptverhandlungsbestandteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 214/91
Datum
11.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Lübeck wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als unbegründet. Entscheidend war, dass eine während der Abwesenheit der Angeklagten durch einen österreichischen Rechtshilferichter vorgenommene kommissarische Zeugenvernehmung nicht Teil der Hauptverhandlung war. Zudem sah der Senat in der Verlesung des Rechtshilfeprotokolls keine Verletzung des § 261 StPO, da das Protokoll im Zusammenhang die Angst des Zeugen erkennen ließ.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO liegt nur vor, wenn die beanstandete Vernehmung Teil der Hauptverhandlung gewesen ist.

3

Eine kommissarische Zeugenvernehmung durch einen ausländischen Rechtshilferichter während der zeitweisen Abwesenheit der Angeklagten ist nicht ohne weiteres als Teil der Hauptverhandlung zu qualifizieren.

4

Die Strafkammer verletzt § 261 StPO nicht, wenn sie aus einem verlesenen Rechtshilfeprotokoll aufgrund konkreter situativer Angaben schlussfolgert, die Aussage sei durch Angst beeinflusst, sofern das Protokoll diese Auslegung zulässt.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 27. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 214/91 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. September 1991 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. November 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, weil die von dem österreichischen Rechtshilferichter während der zeitweisen Abwesenheit der Angeklagten vorgenommene kommissarische Zeugenvernehmung kein Teil der Hauptverhandlung war.

§ 261 StPO ist nicht dadurch verletzt, dass die Strafkammer das in dem verlesenen Rechtshilfeprotokoll beschriebene Aussageverhalten des Zeugen CC als durch Angst bedingt gewertet hat. Das Protokoll ließ im Zusammenhang mit der darin festgehaltenen Erörterung der Festnahme zweier mit Totschläger und Schrotflinte bewaffneter Männer aus dem Bekanntenkreis der Angeklagten – erkennbar – die Auslegung zu, dass der Zeuge ████ bei der kommissarischen Vernehmung Angst vor Racheakten hatte.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

RusBlauthTerno
KutzerMiebach
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