Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Berufsfolgenprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 214/90
Datum
05.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Kreditbetrugs und Beihilfe u. a. ein. Der BGH bestätigt die Verurteilungen, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht die Auswirkungen der Strafe auf die berufliche Zukunft (Steuerberater) nicht berücksichtigt hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwartenden Wirkungen der Strafe zu berücksichtigen.

2

Nebenfolgen und berufsrechtliche Sanktionen, die die mit der Strafe verbundene Belastung erhöhen (z. B. Ausschluss aus einem Berufsstand oder disziplinarische Maßnahmen), sind bei der Zumessung gesondert zu würdigen.

3

Unterbleibt die Erörterung vorhersehbarer berufsbezogener Folgen der Strafe in der Urteilsbegründung, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

4

Die Prüfungsbefugnis der Revision kann sich auf den Strafausspruch beschränken: Feststellungs- und Schuldsprüche bleiben bestehen, wenn die Revisionsrügen insoweit unbegründet sind, während der Strafausspruch wegen Verfahrensmängeln aufgehoben werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 12. Juli 1989

Rubrum

Bundesgerichtshof 3 StR 214/90 Beschluss in der Strafsache gegen den Steuerberater Hermann ███████ aus [REDACTED], dort geboren am ███████ 1932, wegen Kreditbetrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 5. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Juli 1989, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kreditbetrugs, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet, weil insoweit die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.

Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe sowohl bei der Zumessung der Einzelfreiheitsstrafen als auch bei der Gesamtstrafenbildung nicht bedacht, welche Auswirkungen die Strafen auf das zukünftige Berufsleben des nicht vorbestraften Angeklagten als Steuerberater haben werden.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen, wie etwa zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen (BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 2, 18) oder die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (BGHR aaO 5, 8).

Nichts anderes gilt für die drohende Untersagung des Berufs als Steuerberater durch die Berufsgerichtsbarkeit. Bei einem Sachverhalt wie hier durfte das Landgericht von einer Erörterung dieser Frage im Urteil nicht absehen.

RusRissing-van SaanMiebach
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